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Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstag-, Donnerstag- und Sonnabend«. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Austage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lv Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Weißerih-Zettuilg. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königl. Herichts-Aemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenftein. Amtlicher Theit. Verordnung des Ministerium des Innern, die heurige Schonzeit für die innen genannten Fischarten betreffend. Das Ministerium des Innern will auf Ansuchen von verschiedenen Fischerinnungen geschehen lassen, daß die in Punkt 2 der Verordnung vom 25. April 1875 Gesetz- und Verordnungsblatt von 1875 Seite 245 — für folgende Fischarten als: Aesche, Barbe, Barsch, Rothauge, Sander, Schmer! und Weißfisch während der Monate März, April, Mai und Juni angeordnete Schonzeit im heurigen Jahre ausnahmsweise auf die Monate April, Mai und Juni beschränkt werde, so daß Heuer die genannten Fische auch noch während de« bevorstehenden Monat« Mürz gefangen. HMes. . boten und verkauft werden dürfen. — Hiernach haben sich Alle, di« e« angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 24. Februar '1877. Ministerium des Inner«. v. NostiH WallwiH. Bekanntmachung, die Einführung einer regelmäßigen Ueberwachung der Rindviehbestände betreffend. Im Interesse aller Viehbesitzer sowohl, als des Gemeinwohls ist zu Verhütung einer größeren Ausdehnung der Rinderpest eine allgemeine und regelmäßige Ueberwachung aller Rindviehbestände im Lande angeordnet worden. Zweck dieser Maßregel ist vor Allem, zu verhüten, daß Ausbrüche der Rinderpest erst dann zur Kenntniß der Be hörde gelangen, nachdem die von der Seuche befallenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen oder gefallen sind. Mit der Ausführung dieser Viehrevisionen werden hiermit jin dem Bezirke der unterzeichneten Königl. Awtshaupt- mannschaft die Herren Bürgermeister von Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising, Glashütte und Lauenstein für die Gebiete ihrer Städte, sowie auf dem Lande die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände für die Gebiete ihrer Güter und GeMinden beauftragt, und haben dieselben, soweit nicht bereits die bezeichnete specielle Controle zur Ausführung gelangt, ist, bis auf Weiteres allwöchentlich mindestens ein Mal sämmtliche Rindviehbestände ihres Bezirks zu revidiren. - Hierbei ist auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehbestände, sowie auf den UrsprllngS- ort der neu eingeführten und auf den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke besondere Aufmerksamkeit zu verwenden. Bei dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen ist sofort und schleunigst der nächstwohnende geprüfte Thier arzt, sowie unverzüglich auch der BezirkSthierarzt, Herr Lehnert in Dippoldiswalde, behufs Feststellung der Krankheit Herbei zurufen, nicht minder auch ohne Verzug Anzeige anher zu erstatten. Bet dringende« Verdacht de« Auftreten« der Krank heit, oder wenn die Untersuchung der Thiere durch einen Thierarzt nicht sogleich erfolgen kann, ist für eine sofortige vor läufige Absperrung de« verdächtigen Gehöftes Sorge zu tragen. Ueber die in den einzelnen Ortschaften vorhandenen Nindviehbestände sind sofort genaue Verzeichnisse unter Bei fügung des Signalement« der einzelnen Viehstücke aufzustellen und in Abschrift an die Königl. Amtshauptmannschaft einzu reichen, wie denn auch über die vorzunehmenden Revisionen unter Hervorhebung etwaiger Veränderungen in den Beständen unverzüglich Anzeigen anher zu erstatten sind. Königliche Amtshauptmannschatt. Dippoldiswalde, am 23. Februar 1877. von Kessinger. Bekanntmachung, die Rinderpest betreffend^ Die durch die Bekanntmachung der Königl Amtshauptmannschast vom 15. ds. Mt«. zu Verhütung einer Weiter verbreitung der Rinderpest für die Gerichtsamtsbezirke Dippoldiswalde und Frauenstein getroffenen Bestimmungen haben nunmehr, nachdem neuerlich der Ausbruch der Rinderpest in dem der amtshauptmannschaftlichen BezitkSgrenze nahe gelegenen Orte Dohna amtlich constatirt worden ist,, für den gesammten hiesigen Verwaltungsbezirk und daher auch für die Gerichts amtsbezirke Lauenstein und Altenberg volle Geltung, mit der Maßgabe jedoch, daß bi« auf Weitere« auch ferner noch die Gerichtsamtsbezirke Altenberg, Frauenstein und Lauenstein von dem Verbote des Tanzmusikhaltens unberührt bleiben sollen.