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Verantwortlicher Nedacteur: CM Irhm in Dippoldiswalde. «SS»» - Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 83 Psg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Psg. für die Spalten-Zeüe, oder deren Raum, berechnet. die vsK dm geistlichen Grundstücken mlszuhrmgendm Gemeindeanlagen hetreffmd. An die Stelle der in 8 73 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 ausgesprochenen gesetzlichen Besrekmg der Pfarrlehnsgrundstücke von Gemeindeleistungen ist nach tz 27 der revidirten LandgeMeindeorbnitng vom 24. April 1873 die zweifellose Verpflichtung der geistlichen Grundstücke getreten, zu den communlichen Bedürfnissen der Ortsgsmsinds hei den nach dem Grundbesitze aufzubriugenden Anlagen mit beizutragen. Nach einer Entscheidung des evangelisch-lutherischen LandeSconsistoriumS sind dergleichen vom Grundbesitz aufzu bringende Gemeindeaulagen nicht von dem Nutznießer des Pfarrlehns, sondern aus den Mitteln des Kirchenvermögens oder subfidiarisch aus der Parochialcasse abzuentrichte«. Denn es walte nach kirchenrechtlichen Grundsätzen kein Zweifel darüber ob, daß nicht die Nutznießer, sondern die Kirchengemeiuden die auf den geistliche» Grundstücken haftenden oder neuerlich durch Gesetz darauf gelegten Communalanlagen in gleicher Weise, wie die Staatssteuern, insoweit hierzu die Mittel des Kirchen vermögen« nicht ausreichen, subsidiarisch zu übertragen habe». Borstchende Grundsätze, in deren Gemäßheit einzelne Gemeinden bereits von der Amtshauptmannschaft beschicken worden sind, werden mit dem Bemerken hierdurch zu Kenntniß der Landgemeinden des hiesigen Verwaltungsbezirkes gebracht, daß sich dieselbe wegen der von den Pfarrlehnsgrundstücken zu erhebenden Communalanlagen an den Kirchenvorstand und nicht an den Nutznießer des Pfarrlehns zu haM Kaben. Dippoldiswalde, den 15. April 1876. Königliche AmWhauptmamrfchaft. v. Boffe KeeiwMge Versteigerung. Seiten de« unterzeichneten Gerichtsamtcs soll auf Antrag der Erben deö verstorbenen Hausbesitzers und Bäckers Herrmmm Ludwig Kimze in DittsrSlmch, das zu dessen Nachlasse gehörige, am 31. März dieses Jahres ge richtlich auf 1500 Atari gewürderte Wohnhaus mit angebautcm Backofen und Gartenplatz Nr. 61 deö Brand-Cat., Fol. 56 deS Grund- und HhPothekenbnchS für besagten Ort, unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen Rerr 23. April 187« freiwillig in gedachtem HauSgrundstücke zu Dittersbach versteigert werden. Alle Diejenigen, welche dieses, bei dem Mangel am Orte, zum Betrieb deö Bäckerhandwerks, besonders LeMWeWäckerei geeignete Wohnhaus zu erstehen gesonnen sind, haben sich daher an gedachtem Tage, Vormittags vor . 12 Ahr, widrigenfalls sie nicht mehr zum Bieten zuzulafsen, in gedachtem Grundstück einzufinden und anzirinelden, über ihre Zahlungsfähigkeit «nszuwetsen, ihre Gebote zu eröffnen und sich nach Befinden des KaufSäbfchlusseS zu gewärtigen. Eine nähere Bef Dittersbach mgefügte Beilage tmk G , geholter Erklärung des Forderungöberechtigten die auf diesen: Grundstück haftende Kapitalfordcrung von 1126 Grundstück stehen bleiben kann. KömglicheS Gerichtsamt Frauenstein, am 11. April 1876. Schreibung des Grundstücks nebst Abgaben enthält die dem öffentlichen Anschläge im Gasthofe zu Maae unk G und wird im Interesse der Kauflustigen noch besonders bemerkt, daß gemäß ein- 6 Mark auf de« Lommatzsch. Meißenh Zeilmrg Amts-Matt, für die Ksmgk. ArNisKsUpimsMschafi AiWKldisWsld^ smmL für die Ksmgl. Gerichts-AemLer Md die MMMPe Zu Mwskdiswakde und InmeHem. AmlkcherTheil BekMMtUMchUWg. Alle diejenigen Inhaber des Eisernen Kreuzes aus dem Feldzüge 1870—71, denen das ihnen zusiehende Bcsitzzeugniß bis jetzt mi t ausgehändigt worden ist, weil ihr Aufenthalt nicht hat ermittelt werden können, werden hierdurch aufgeforvcrt, sich, mit Angabe ihres früheren Verhältnisses, in welchem sie daL Eiserne Kreuz erworben haben, und ihres gegenwärtigen Wohnorts bei dem betreffenden llandwchr-Bezirkr- Kommando unverzüglich mündlich oder schriftlich zu melden. Berlin, den 10. Januar 1876. General-Or-ens-KomM»fstorr-