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Nr. 50 2. Mai 1876 Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehnk in Dippoldiswalde. Die Localitäten der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft sind wegen deren Reinigung Sonnabend, den 6. Mai dieses Jahres, geschloffen. Dippoldiswalde, den 29 April 1876 Königliche Amtshauptmannschaft, v. Boffe. Bekanntmachun g. Aus Grund des Statuts vom 23. Februar 1876 und der Registratur vom 12. April dieses Jahres hat man heutr auf Folium 72 des Handelsregisters für den Gerichtsamtsbezirk Dippoldiswalde den Vorschuffverein für Possendorf und Umgegend als eingetragene Genossenschaft, als deren Inhaber die Mitglieder dieser Genossenschaft und als Vertreter den Director Herrn Gemeindevorstand Carl Friedrich Sommerschuh in Possendorf, und den Kassirer Herrn Privatus Carl August Seidler daselbst eingetragen. Solches wird mit dem Bemerken andurch bekannt gemacht, daß die gedachte Genossenschaft in Possendorf ihren Sitz .. , „ . , „ Einlösung beäuftragttn Kusine, Niemand ver pflichtet, diese Münzen m Zahlung zu nehmen. - 8 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem § 1 bezeichneten Münzen werben in der Zeit vom I. Juni bis 31, August >1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel find, nach dem in Artikr, " ------ - - - Rechnung des deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reu Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung, noch zuc Ümwechselung angenommen, § 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet ar' - " ' ' ..." lauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnaberkds. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Weißerih-Aeitung Amts-Klatt für die Königs. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträtße zu Dippoldiswalde und Krauenstein Amtlicher Theis. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be, stimmnngcn getroffen. 8 1. Die Ve-Groschenstücke der Thalerwährung, die V>s-, '/i--Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als V" Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel find, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. — EL ist daher vom 1. Jun: 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand ver- bezeichneteN Münzen werden m der Zett vom 1. Juni bis 31, erjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, !el 15, Nv. 3, des Münzgesetzes vom S. Juli 1873 festgesetzten Werthvcrhältnisse für " Ichs- oder Landesniünzen umgewechselt. , ... o nzen auch von diesen Kassen Weber in Zahlung, noch zur Uniwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Um lauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 12. April 1876. Der Reichskanzler V. Bismarck. Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1876 S. 162 pnblicirten Bekannt machung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 1. Juni d. I. ab von den sächsischen Landesniünzen ' die kupfernen Fünf-Pfennigstücke, die silbernen halben N^ugroschenstücke, die Ein- und Zwei-Neugroschenstücke und die im 20-Guldenfuße ausgeprägten Churfürstlich und Königlich Sächsischen '/"-Thalerstücke außer Kurs gesetzt werben, wird hiermit bekannt gemacht, daß in den Monaten Juni, Juli und August 1876 die vorbezeichneten Münzen von der Finanzhauptkasse zu Dresden, der Lotterie-Daxlehnskasse zu Leipzig und von sämmtlichen Forstrentämtcrn, Bezrrkssteuer-Einnahmen, Haupt-Zoll- und Stener-Aemtern, Nebenzollämtern, Untersteuerämtern und Zoll- und Steper-Recepturen nach dem gesetzlichen Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgcwechselr werden. Diese Kassenstellen sind auch ermächtigt worden, die von anderen deutschen Bundesstaaten geprägten Scheidemünzen, welche nach 8 1 der vorstehenden Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 1. Juni 1876 ab außer Kurs gesetzt werden, innerhalb des vorgedachten Zeit raums in Zählung oder zur Umwechselung anzunchmen. Finanzministerium. Dresd en, den 26. April 1876. von Friesen.