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Sonnabmd. Nr. 145. 18. December 1875. Weißerih-Leitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannschast Mppokdiswakde, sowie für die Königs. Herichts-Aemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstag» und Sonnabends. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 85 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. sür die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Nachdem die königliche Kreishauptmannschaft zu Dresden den Standesamtsbezirk Dippoldiswalde als auS den Orten: Dippoldiswalde, Berreuth mit Rittergut, Elend, Oberhäßlich, Reinberg mit Vorwerk Oberhäßlich, Ulberndorf und Reinholdshain bestehend genehmigt unds Herrn Bürgermeister Voigt hier als Standesbeamten für diesen Bezirk, Herrn Rathmann Frosch hier aber als dessen Stellvertreter bestätigt hat, auch dieselben unterm heutigen Tage als solche in Pflicht genommen worden sind, so wird dies in Gemäßheit tz 11 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffen», vom 6. November 1875 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dippoldiswalde, am 15. December 1875. Der Stadtrath. durch Adv. und Notar Ochernal, in Stellvertretung. Tagesgefchichte. Dippoldiswalde, 17. Decbr. Heute Vormittag 10 Uhr fand bei dem königl. Bezirksgericht zu Freiberg die öffent liche Verhandlung wegen des Einspruches statt, welchen die Schreiber Dörner und Liebscher gegen das Erkenntniß des königl. GerichtSamteS Hierselbst in Klagesachen wiver den Redacteur der „Weißeritz-Zeitung", der bekanntlich freige sprochen wurde, erhoben hatten. Der auf telegraphischem Wege uns von befreundeter Seite mitgetheilte UrtheilSspruch des königlichen Bezirksgerichts Freiberg lautet auf 10 Mark Geldstrafe und die Kosten (ob die der Einspruchsverhandlung oder der früheren, ist nicht gesagt). — Die schon für vorigen Montag angesagte Durchreise unseres Königs durch Dippoldiswalde, zur Jagd nach Rehefeld, wird nun wahrscheinlich morgen erfolgen. Frauenstein, 15. December. Nachdem aus Anlaß des deutschen Reichsgesetzes über Personenbeurkundung und bürgerliche Eheschließung vom 6. Februar d. I., welches bekanntlich vom I. Januar 1876 an für alle Länder des deutschen Reiches in Kraft treten wird, bereits unterm 5. November im 12. Stück des Gesetz- und Verordnungs blattes für das Königreich Sachsen ein ebenfalls am 1. Januar künftigen Jahres in Wirksamkeit tretendes Gesetz für unser Land, nebst Ausführungsverordnung vom 6. November und einem Erlaß des Reichskanzlers vom 22. Juni mit allen nöthigen Formularen für die Standesbeamten erschienen ist, so hat das 13 Stück der sächsischen Gesetzsammlung nicht nur den Letzteren eine neue Verordnung vom 25. November ge bracht, die sich auf die von ihnen zu liefernden Nachweise über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik bezieht. Dasselbe Stück der Gesetz sammlung enthält auch eine ausführliche Verordnung deS Evangelisch-lutherischen LandeS-ConsistoriumS vom 30. Novbr. über die durch jenes Reichsgesetz bedingten Veränderungen in der kirchlichen Ordnung, namentlich g) über die künftige Führung der Kirchenbücher; b) die Taufen; e) das kirchliche Aufgebot; ck) die kirchliche Trauung; e) die Handhabung der kirchlichen Zucht und Ordnung betreffend; H Schlußbestim mungen nebst den erforderlichen Schematen und Formularen. Diese wichtige Verordnung ist ziemlich gleichzeitig mit dem genannten Stück des Gesetzblattes in Nr. 20 des Verord nungsblattes deS Landesconsistoriums an die Ephoren zur Verlheilung unter die Pfarrämter gelangt, begleitet von einem Erlaß an die Geistlichen, Kirchenvorstände und Kirchendiener, sowie von einer am 1. und 2. Weihnachtsfeiertage von den Kanzeln zu verlesenden belehrenden Ansprache an die Kirchgemeinden. Wir machen hierauf im Voraus aufmerksam, weil sie am besten geeignet ist, bei Allen, die sie hören werden, die hin und wieder noch verbreiteten irrigen Meinungen, Miß verständnisse und Vorurtheile über das Verhältniß der kirch lichen Ordnung zu dem beregten Reichsgesetze zu zerstreuen.