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— 899 — sein, bevor die Berechtigung zum Genüsse der höheren Unterstützung in Kraft tritt. Wird dagegen der Eintritt aus einer höheren in eine niedere Beitrags-Classe gewünscht, so kommt die frühere Berechtigung sofort außer Geltung. Die oben angeführten drei Unterstützungssätze sollen in der Regel nicht länger als 3 Monate für den einzelnen Fall gewährt werden. Während der Erwerbsunfähigkeit ist der Betreffende von Zah lung der monatlichen Beiträge befreit. 8 9. Scheidet ein Mitglied aus, so hat eS keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Tritt der Ausgeschiedene innerhalb Jahres frist oder, wenn derselbe ver Militärpflicht wegen auszuscheiden hatte, sofort nach Ablauf seiner Dienstzeit wieder ein, so ist demselben Zahlung für den Wiedereintritt zu erlassen. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen in 8 6 auch für den Wiedereintritt. § 10. Wird ein Mitglied krank, oder sonst erwerbsunfähig, so hat dasselbe den Vorsteher hiervon zu benachrichtigen. Mitglieder, welche außer des Ortes erkranken, haben in der Regel keinen An spruch auf Unterstützung aus der Vereins-Casse für Arzt und Apo theke, doch ist dem Gesammt-Vorstand bei Beurtheilung solcher Fälle billige Berücksichtigung zu empfehlen. 8 11. Der Ortsarzt ist Vereinsarzt, jedoch kann bei außer ordentlichen Fällen und auf Anrathen des Arztes mit Zustinimung des Vorstandes ein zweiter Arzt zugezoqen werden. Mitgliedern, welche aus eignem Antriebe sich von einem aus wärtigen Arzt behandeln lassen, wird hierzu eine Beihilfe nur nach Höhe der Ansätze gewährt, welche der Ortsarzt in gleichem Be- handlungsfalle beanspruchen würde. 8 12. In Fällen, wo es nothwendig erscheint, ist zunächst aus Kosten des Kranken und wenn dessen Mittel, resp. die wöchent liche Unterstützung, unzureichend ist, aus Kosten des Vereins eine Krankenwärlerin anzunehmen. 8 13. Der Verein unterstützt nur unverschuldete Krankheiten. 8 14. Für Heilmittel, welche, wie z. B. die Mineralwässer, nicht zu den eigentlichen Arzneien gehören, wird im einzelnen Falle nur eine Beihilse bis zur Höhe von 6 Mark gewährt. Zur Gewährung einer höheren Beihilse ist nach Befinden die nachträgliche Genehmigung der Haupt-Versammlung erforderlich. 8 15. Der Verein ist nicht verpflichtet, ärztliche Mühewal« tungen und Medicamente, welche nur zum Schutze gegen Krank heiten angeordnet werden, aus seiner Casse zu vergüten. 8 16. Die Beschlußfähigkeit der Versammlungen ist nicht von der Anzahl der sich einfindcnden Mitglieder abhängig. Zur Fassung giltiger Beschlüsse ist einfache Mehrheit der Ab stimmenden erforderlich. Um Aenderungen des Statuts rechtsgiltig zu machen, müssen jedoch -/» der Anwesenden dafür gestimmt haben. 8 17. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß von »/. sämmtlicher Mitglieder, die von dem Vorhaben der Auf lösung 3 Tage vorher unterrichtet sein müssen, herbeigeführt werden. Die Hälfte des dann vorhandenen Vermögens wird nach Verlauf eines Jahres, vom Tage der Auslösung an gerechnet, zu gleichen Theilen unter die noch dem Vereine angehörenden Mitglieder ver- theilt und die andere Hälfte der hiesigen „Lange-Stiftung" zu gewiesen. Falls sich aber innerhalb dieser Frist ein anderer Verein zu demselben Zwecke bilden sollte, welcher sich diesen, auf die Auf lösung bezüglichen Bestimmungen unterwirft, so ist das Vermögen diesem Vereine unverkürzt zuzuweisen. Glashütte, den 15. October 1875. A. Schneider, Bürgermeister. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden die revidirten Statuten des Unterstützungs-Vereins für Mit glieder der Uhren-Jndustrie in Glashütte vom 15. October 1875 mit der Wirkung, daß dem Inhalte der Statuten von Allen, die es angeht, pünktlich nachzugehen ist, bestätigt hat, so ist hierüber gegenwärtiges Dekret ausgefertigt und vollzogen worden. Dresden, den 27. October 1875. Königliche Kreishairptmannfchaft. von Einfiedel. Bekanntmachung. Zur Verhütung der Weiterübertragung der Masern und ähnlicher Krankheiten (Scharlach, Röcheln) erscheint es nothwendig, daß diejenigen Kinder, welche Masernkrank gewesen sind, nach der Genesung mindestens noch 14 Tage und zwar so lange, bis der Ausschlag vollständig verschwunden und die Schupfung der Haut vorüber ist, von dem Besuche der Schule fern gehalten werden. Den Lehrern und Eltern schulpflichtiger Kinder, sowie Allen, die eS angeht, wird dies zur Nachachtung hiermit eröffnet. Dippoldiswalde, den 4. November 1875. Königliche Schnlinspection für -en VIII. Schulanfstchtsbezirk. v. Bosse, Amtshauptmann. Mushacke, Bezirks-Schulinspector. Bekanntmachung. Das Ministerium des CultuS und öffentlichen Unterrichts hat in Bezug auf die den 1. December dieses Jahres bevorstehende Volks- und GewerbHählung beschlossen, zu gestatten, daß an dem dem Zählungstage folgenden Tage, den 2. December ds. Js., diejenigen Lehrer, welche als freiwillige Zähler eintreten, vom Schuldienste diöpenfirt werden. Dippoldiswalde, am 8. November 1875. Der Königl. Bezirks-Schulinspector. Mushaeke. Tagesgefchichte. Dippoldiswalde, den 10. Novbr. Behufs gerichtlicher Untersuchung über den (in vor. Nr. gemeldeten) plötzlichen Todesfall des, dem Handarbeiter Pahlitzsch gehörigen 1jährigen Kindes erschienen gestern Hr. Staatsanwalt Bern hardt, Hr. Bezirksgerichts-Assessor Vehse und Hr. Gerichts- Wundarzt Kühn aus Freiberg, welche unter Zuziehung des hiesigen Hrn. Bezirksarztes vr. Riedel die Sektion des KindeS-LeichnamS vornahmen. Dieselbe hat ergeben, daß der Tod des Kindes durch stattgehabte Mißhandlungen nicht, sondern eher in Folge von Krankheit herbeigeführt worden ist. Bezüglich der Schnittwunden, die Pahlitzsch sich selbst und seiner 7jährigen Tochter beigebracht, so ist anzunehmen gewesen, daß er sie — wie früher bereits dem ähnliche Vor nahmen — in einem nicht zurechnungsfähigen Zustande ver übt habe. Pahlitzsch ist noch krank und im Stadtkranken hause inhaftirt, der Zustand seiner Tochter ein guter; sie besucht bereit« wieder die Schule. Es ist von weiterer gerichtlicher Untersuchung des Vorfall« Abstand genommen worden.