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— 898 — daran, in den einzelnen Theilen deö Königreichs Bezirksobstbauvereine ins Leben zu rufen, welche nach dem gleichen Ziele strebend, den Centralverein in der Lösung seiner Aufgabe unterstützen. Diese Bezirksobstbauvereine sollen an die neuen amtshauptmannschaftlichen Bezirke angeschlossen und nach diesen abgcgrenzt werden. Der Unterzeichnete, von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Hebung des Obstbaues auch in dem hiesigen Verwaltungsbezirke segensreiche Früchte bringen würde, beschäftigt sich schon seit längerer Zeit mit der Idee, für denselben einen Bezirksobstbauverein ins Leben zu rufen. Er hat sich in dieser Angelegenheit zunächst an die landwirthschaftlichen Vereine des Bezirks gewendet und es haben auch in dessen Verfolg dieselben in der Mehrzahl ihre Geneigtheit zum Beitritte zu einem solchen Vereine als corporative Mitglieder erklärt, so daß er es nunmehr an der Zeit hält, den Verein definitiv zu constituiren. Zu diesem Behufs ist -er 27. dieses Monats, Nachmittags 2 Uhr, im hiesigen Rathhause, bestimmt worden, und hat der Geschäftsführer des LandeSobstbauvereinS, Herr Obstbaumschnlenbesitzer Lämmerhirt in Obergorbitz, bei dieser Gelegenheit einen Vortrag über Obstbau zu halten zugesichert. Alle Bezirks-Eingesessenen, welche sich für den Obstbau interessiren, werden hierdurch eingeladen, an dieser Ver sammlung Theil zu nehmen und dem zu bildenden Vereine beizutreten. Je mehr Mitglieder der Verein zählt, um so segensreicher wird auch sein Wirken für unseren Bezirk werden. Dippoldiswalde, den 10. November 1875. v. Bosse, Amtshauptmann. Bekanntmachung. Nachdem die revidirten Statuten de« in Glashütte bestehenden Kranken-Unterstützungs-Vereins für Mitglieder der dasigen Uhren-Jndustrie bestätigt worden sind, werden dieselben nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dippoldiswalde, den 6 November 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Statut des Vereins der Mitglieder hiesiger Uhren-Jndustrie für gegenseitige Unterstützung öei Erwerbsunfähig keit in Orankheits- und bei Todesfällen. 8 1. Der Zweck des Vereins ist Unterstützung der Mitglieder bei eintretendcr Erwerbsunfähigkeit in Krankheits- und Todesfällen. § 2. Jedes selbstständige Mitglied der hiesigen Uhren-Jndu strie ist verpflichtet, dem Verein als Mitglied beizutreten, sofern es nicht die Mitgliedschaft eines andern hier bestehenden Kranken-Unler- stützungs-Vereines nachweist. Unselbstständige Mitglieder haben vor erfülltem 18. Lebens jahre kein Stimmrecht. Mitgliedern hiesiger mechanischer Werkstätten ist der Zutritt gestattet. 8 3. Die in 8 1 gedachte Unterstützung wird für Rechnung der Vereins-Casse gewährt: ü) durch Verabreichung einer baaren Unterstützung von wöchent lich 6, nach Befinden — vergl. 8 8 — 9 oder 12 Mark, sobald die Erwerbsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert; b) durch Gewährung freier ärztlicher Behandlung; 6) durch Uebernahme der Hälfte der Medicamentenkosten; st) durch Verabreichung einer baaren Unterstützung von 30 Mark an die Hinterbliebenen des verstorbenen Mitgliedes. 8 4. Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt durch 1 Vorsteher und dessen Stellvertreter, 1 Cassirer, sowie 4 Ausschußmitglieder, welche durch absolute Stimmenmehrheit jedesmal aus 1 Jahr zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 8 5. Der Vorsteher vertritt den Verein nach außen, über wacht die Befolgung der Statuten und beruft die Versammlungen ein, welche regelmäßig alle 6 Monate stattzusinden haben, sofern nicht in einzelnen besonderen Fällen eine außerordentliche Versamm lung nöthig erscheint. Aus Antrag von 10 Mitgliedern ist ebenfalls eine Hauptver sammlung einzuberusen und die Tagesordnung auf der schriftlichen Einladung zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen. Der Cassirer besorgt die pünktliche Einziehung der Beiträge und die zinsbare Anlegung derselben, sowie die statutarisch fälligen Auszahlungen. Ueber Einnahme und Ausgabe hat derselbe bei der regel mäßig halbjährlich stattfindenden Versammlung Rechnung abzulegen, er ist für jeden Verlust verantwortlich und hat nach Verlauf von 14 Tagen nach Eintritt des Fälligkeitstermines — 8 8 — wegen Deckung etwaiger Reste durch das Arbeitslohn bei dem betreffenden Arbeitsgeber das Nöthige cinzuleiten resp. zu beantragen. Sollte die Einziehung der Neste durch den Arbeitgeber nicht zu erzielen sein, so hat gerichtliche Beitreibung zu erfolgen, und fällt in diesem Falle jede Verpflichtung des Vereins so lange aus, bis der Restant Zahlung geleistet hat. Die Ausschußmitglieder haben den Vorstand, event. dessen Stellvertreter, in seinen Functionen zu unterstützen, vor Allem aber sich über den Zustand des Arbeitsunfähigen zu unterrichten, auch darauf zu sehen, daß derselbe eine gute Pflege genießt. 8 6. Jedes nach dem Gutachten des Gesammt-Vorstandes in den Verein aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 1 Mark in die Vereins-Cafse zu entrichten. 8 7. Jeder Aufzunehmende hat ein ärztliches Gesundheits attest und den Nachweis der erfolgten Impfung beizubringen oder sich nachträglich der Impfling zu unterziehen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Eintretende aus eignen Mitteln zu bezahlen. Weigert sich der Anmeldende, die Impfung an sich vornehmen zu lassen, so fällt bei Erkrankung an den Blattern der Anspruch auf die in 8 3 unter b. und o. erwähnte Unterstützung weg. Letzteres gilt auch für Personen, welche mit angebornen oder bereits längere Zeit vor dem Eintritt in den Verein bestandenen Uebcln behaftet sind. Treten weibliche Mitglieder der Uhren-Jndusirie dem Vereine bei, so schließt der Verein Entbindungen und deren Folgen von den in 8 3 I). und 6. erwähnten Unterstützungen aus. 8 8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, monatlich und zwar am 1. Tage des Monats pränumerando 1 Mark in die Vereins- Casse zu bezahlen. Erfolgt der Eintritt in den Verein vor dem 15. Tage des betr. Monats, so ist der volle Monatsbeitrag, geschieht dies aber erst nach dem 15., der halbe Monatsbeitrag zu entrichten. Es ist jedoch gestattet, die monatliche Steuer auf 1 Mark 25 Pf. oder 1 Mark 50 Pf. zu erhöhen, woraus eine diesen Beitragssätzen entsprechende wöchentliche Unterstützung von 9 oder 12 Mark hervor geht. Wird ein Antrag auf einen höheren Beitrags- und Unter stützungssatz als 1 Mark event. 1 Mark 25 Pf. gestellt, so muß die hierauf zu entrichtende Steuer 6 Monate lang bezahlt worden