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Donnerstag. Nr. 13V. 11. November 1875. WePerih-Leitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Herichts-Aemter und die Stadträtye z« Dippoldiswalde und Kranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstattcn nnd die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeüe, oder deren Raum, berechnet. «KmNcherTheit. Bekanntmachung. Nachdem die Gemeinde Fürstenau die Einziehung folgender Wegetracte innerhalb Fürstenauer Flur: 1) der sogen. Kohlenstraße von Böhmisch-Zinnwald nach Geising, 2) der sogen. Zivcckstraße vom niederen Theile des Dorfes Fürstenau nach Böhmisch-Zinnwald, 3) des hinter der Kirche in Fürstenau wegführenden sogen. Kirchweges, 4) des Weges vom oberen Dorftheile von Fürstenau nach der Hartmannsmühle in Müglitz, 5) des Weges von Böhmisch-Müglitz durch Fürstenau bis an die Löwenhainer Flurgrenze, 6) des Weges von Fürstenau nach der sogen. Höllenmühle und 'N des Weges im Dorftheile Gottgetreu als öffentliche Fahrwege allhier beantragt hat und daher diese Wegetracte nur noch al« öffentliche Fußwege beibehalten werden sollen, wird die« mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Widersprüche hiergegen binnen drei Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Amtshauptmannschast an zubringen sind. Dippoldiswalde, den 6 November 1875 Königliche Amtshauptmannschast. v. Boffe. Bekanntmachung, die für Steuerzwecke anzufertigenden Einwohnerverzeichniffe betreffend. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern hat es das Königliche Finanzministerium im Hinblick auf die durch die Revidirte Landgemeinde-Ordnung herbeigeführte veränderte Stellung der Gemeindevorstände auf entsprechenden Antrag unbedenklich gefunden, die Aufstellung der in § 3l der Verordnung vom 23. April 1850, die Aus führung der Gewerbe- und Personalsteuergesetze vom 24. Decemver 1845 und vom 23. April 1850 betreffend, gedachten Einwohnerverzeichnisse den Gemeindevorständen selbstständig zu überlassen, und daher von der nach 8 31 oit. erforderlichen Beglaubigung derselben durch die Amtshauptmannschaften in Zukunft abzusehen. Es sind jedoch die Einwohnerverzeichnisse sowohl, als auch die denselben nach dem Schlußsätze in 8 32 der erwähnten Verordnung beizufügenden Verzeichnisse der jenigen Personen, von welchen wegen gänzlichen Unvermögens ein Beitrag nicht zu erlangen ist, von dem Gemeindevorstande unter Beidrückung des Amtssiegels oder Amtsstempels zu vollziehen, und ist vor der Vollziehung von dem Gemeindevorstande die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, sowie bei den Einwohnerverzeichnissen auch deren Vollständigkeit, durch Bei fügung einer bezüglichen Bemerkung pflichtmäßig zu versichern. Die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Verwaltungsbezirks werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sie nunmehr allein für die Richtigkeit jener Verzeichnisse verantwortlich und die letzteren nunmehr direct an die Bezirkssteuer-Einnahme innerhalb der in 8 37 der Verordnung vom 23. April 1850 geordneten Frist bei Vermeidung der daselbst angedrohten Ordnungsstrafe einzureichen sind. Dippoldiswalde, am 8 November 1875. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boffe. Bekanntmachung. Im Herbste vorigen Jahres hat sich zu Dresden ein sächsischer Landcsobsibauverein constituirt mit der Aufgabe, den Obstbau innerhalb unseres sächsischen Vaterlandes in volkswirthschaftlicher Beziehung zu größerer Aus breitung und höherer Geltung als bisher zu bringen. Zur Erreichung dieses Zwecke« liegt dem Centralverein vor Allem