Volltext Seite (XML)
-— 'M' - - - Donnerstag. Nr. 108. 23. September 1875. Weißerih-Ieitung. Amts-Matt für die Kerichts-Aemter «nd Stadträttje zu Dippokdiswatde «nd Irauenflein. Veranlwottlicher Rcdactcur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Dsnnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark SS Psg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Psg. für die Spalten-Zcile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theit. Bekanntmachung. Um die bei Bewilligung von Wegebauunterstützungen mit in Betracht kommende Wegebaulast der einzelnen Ge meinde- und selbstständigen Guts-Bezirke, mit Ausnahme der fiskalischen Forstreviere, kennen zu lernen, werden die Herren Vorsteher der Gemeinde- und selbstständigen Guts-Bezirke des hiesigen Verwaltungsbezirks hierdurch veranlaßt, längstens bis zum LS. October ds. Zs. die von ihnen zu unterhaltenden öffentlichen Wegetracte und die Länge dieser einzelnen Tratte nach Metern anher anzuzeigen. Dippoldiswalde, den 22 September 1875. Königliche Amtshauptmannfchaft. Tagesgefchichte. I' Dippoldiswalde, 21. Septbr. Die heutige Diö- cesan-Versammlung wurde nach dem Gesang „Allein Gott" re. mit einem Vorträge des Herrn Sup. Opitz über die jetzigen sittlich-religiösen Verhältnisse der Gemeinden und die bisherigen, in Diöcesan-Bersammlungen zur Sprache ge kommenen Gegenstände eingeleitet. Die Ansprache betonte, daß durch die neuen Gesetze ein Wendepunkt im kirchlichen Leben gekommen sei und die Kirche nun zu beweisen habe, daß sie kräftig genug sei, sich durch sich selbst zu erhalten. Nach einem kurzen Rückblick auf die neuen Gesetze ging der Vor trag zu den jetzt bestehenden Verhältnissen zwischen den Geist lichen und ihren Gemeinden über, die im Ganzen, Gott sei Dank, zufriedenstellend seien. Zur größer« Belebung des kirchlichen Lebens empfahl er regere Theilnahme an der kirch lichen BereinSlhäligkeit (innere und äußere Mission, Gustav- Adolf-Sache rc.), sowie Errichtung von Volksbibliotheken, Kinderbewahranstalten und dergl. Nach einer kurzen Ueber- sicht über die bisherigen BeralhungSgegenstände der Diöcesan- Bersammlungen schloß Herr Sup. Opitz seinen Vortrag mit 4 Rathschlägen an die Arbeiter, Hausväter, Hoch und Niedrig und an uns Alle als Deutsche. Betreffs der hierauf der Versammlung vorgelegten TageS- Ordnung wurde auf Antrag ?. Ficker'S Nr. 3 der TageS- Ordnung als die augenblicklich brennendste Frage vor Nr. 2 in die Tages-Ordnung eingestellt. Den Vortrag hatte Herr ?. Zimmermann übernommen. Er begann mit Ankündigung der 4 Thesen (s. Nr. 106 dS. Bl). Hierauf betonte er, daß nicht seine Person, auch nicht eine einzelne Partei sie aufgestellt hätten, sondern sie von ganzen kirchlichen Ver sammlungen, von Geistlichen und Laien aufgestellt und ange nommen worden seien. Ferner sei der Zweck des Referat« vor Allem, eine offene Aussprache darüber zu veranlassen, und eine gute öffentliche Meinung dafür zu gewinnen. Endlich betonte Herr Referent, daß die Ausübung der beantragten Kirchenzucht eben Sache der Kirche sei, d. h. nie in das Be lieben des einzelnen Geistlichen gestellt werden dürfe, sondern von der obersten kirchlichen Behörde geregelt werden müsse. Anlangend nun These I und II, betonte der Vortrag, daß die Kirche die von den Standesbeamten vollzogene Zusammen- sprechung der Brautleute einfach als rechtsgültige Ehe schließung anzuerkennen habe. Zu einer christlichen Ehe schließung aber gehöre, daß man anerkenne, die Ehe sei göttliche Stiftung, daß darum die Verlobten gelobten, eine christliche Ehe zu führen, daß sie im Namen des dreieinigen Gottes zusammengegeben würden und der Segen Gottes über sie er fleht werde. Darum habe die Kirche daö Recht, kirchliche Trauung zu fordern, was auch daS Civilstandsgesetz nicht verwehrt, sondern (vergl. 8 82) ausdrücklich anerkennt und betont. Sei aber so durch das Gesetz selbst der Kirche aus drücklich das Recht zuerkannt, von ihren Gliedern kirchliche Trauung rc. zu fordern, so fei damit von selbst ihr das Recht gegeben, wie das gleichfalls von den höchsten Behörden öffentlich und ausdrücklich ausgesprochen sei, gegen die, die ihre kirchl. Pflichten absichtlich unterlassen, so oder so einzu schreiten. Das Mildeste sei, daß sie solchen ihre Ehren ämter und Ehrenrechte entziehe. Von der Entziehung politi scher Ehrenrechte zu sprechen, könne bloS dem Mißverstand oder der absichtlichen Umdeutung beikommen. Die kirchlichen Ehrenämter seien nun zunächst daS Amt eines Kirchenvor- steherS und daS Pathenrecht. Betreffs deS Kirchenvorstands- amts bestimme nun daS Kirchenvorstandsgesetz selbst, daß Leute, die gegen die Erhaltung kirchl. Ordnungen auftreten und Aergerniß geben, in der Gemeinde durch ihr Verhalten zur Kirche, von diesem Amte auszuschließen seien; die Kirche stehe demnach mit jener ihrer Forderung völlig auf dem