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H ^0. Auni 1875. Weißerch-Zeitung. Amts-Akatt für die Kerichts-Zemter und Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Ncdacteur: Carl Jehnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. «—SS—-—-———-—«S--SS Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf die „Weißeritz-Zeitung." Wir ersuchen alle bisherigen Abonnenten, sowie die neueintretenden, ihre Bestellungen auf das nächste Quartal bei den betreffenden Postanstalten baldigst aufzugeben, damit keine Verzögerung in der Versendung stattfindet. — Der Abonnements-Preis von 1 Mark 88 Pfg. bleibt derselbe. Bei einer Auflage von I3Ü0 Exemplaren und der stets steigenden Zahl der Abonnenten finden Inserate die allge meinste und zweckmäßigste Verbreitung im ganzen Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, sowie über denselben hinaus Cxpedition -er „Weißeritz-Aeitrrrrg." Dippoldiswalde. (Amtsblatt.) Bekanntmachung, die Benutzung der Straßenwalzen betreffend. Da die Lieferung der aus Bezirkemittel» anzuschaffenden zwei Straßenwalzen Ende des nächsten Monats bez. Mitte August dieses Jahres erfolgen wird, so werden alle Stadt- und Landgemeinden, sowie die Vorsteher der selbstständigen Gutsbezirke, im hiesigen Verwaltungsbezirke hierdurch aufgefordert, ihre Anträge wegen Benutzung dieser Walzen unter Angabe der Dauer der Benutzung nach Tagen längstens bis zum 2L. Juli dieses Jahres anher emzureichen, damit sodann über Benutzung der Walzen, vorbehältlich der deshalb von der Bezirksversammlung noch näher festzusetzenden Bestimmungen, rechtzeitig ein Plan aufgestellt werden kann. Dippoldiswalde, den 24 Juni 1875 Königliche Mntsl^auptmannschaft. Bekanntmachung. Die erste Hauptversammlung der Herren Lehrer des 8. SchulaufsichlSbezirkeS soll Areitaa. den IS. Änli. von Vormittags 10 Uhr ab, im Saale des hiesigen SchießhauseS abgehalten werden. Besondere Anträge für die später bekannt zu machende Tagesordnung werden bis Ende Juni erwartet. Dippoldiswalde, am 24 Juni 1875 Der König!. Bezirks-Schulinfpector. MuShacke. Amtlicher Theis. Verordnung, die Einziehung der Königl. Sachs. Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 betr. Nachdem bereits ein Theil der aus Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (S. 53 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1867) nach Höhe von 12 Millionen Thaler — 36 Millionen Mark ausgegebenen Königlich Sächsischen Kassenbillets durch Jnnebehaltung bei einigen größeren Kassenstcllcn aus dem Verkehre zurückgezogen und vernichtet worden ist, so wird nunmehr zu Ausführung der Bestimmung in 8 2 des Reichsgcsetzes vom 30. April 1874, die Ausgabe von Reichskasseuscheinen betreffend, wegen gänzlicher Einziehung und Vernichtung jener Billets Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 8 1. Sämmtliche, noch im Umläufe befindliche Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 sind in der Zeit von jetzt ab biS Ende dieses Jahres bei der Finanzhauptkasse allhier oder bei oer Lotterie-Darlehuskasse zu Leipzig zur Einlösung zu bringe». 8 2. Die vorgedachten Kassenbillets können bis Ende dieses Jahres nach wie vor zu Zahlungen ein alle Staatskassen verwendet werden. Die Staatskassen haben aber dergleichen Kassenbillets schon von jetzt ab nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldab lieferungen an die Centralkassen mit cinzuscnden, oder bei den in 8 1 bezeichneten Einlösungskassen unmittelbar nmzusetzen. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen sie dergleichen Billets nicht weiter in Zahlung annehmen. 8 3. Es wird Vorbehalten, nach Ablauf der in 8 1 festgesetzten Frist einen Präclusivtermin, von welchem ab alle bis dahin nicht eingclöste Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 gänzlich werthlos zu betrachten sind, sestzusetzen und öffentlich bekannt zu machen. 8 4. Die nach den vorstehenden Bestimmungen eingezogenen Kassenbillets werden von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden. Zugleich«: wird das nach 8 2 des Gesetzes vom 2. März 1867 an die Staatsschuldenkasse abgegebene Reservequantuni an dergleichen Kassenbillets im Betrage von 6 Millionen Thaler — 18 Millionen Mark, einschließlich der inmittelst von dieser Kasse eingetauschten befreien Billets, alsbald zur öfsentlichen Vernichtung gebracht werde». A» i N <1 N t - N! inllleriltM. Dresden, den 12. Juni 1875. v. Friesen.'