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spannen und Beherbergen in dem fraglichen Grundstücke aus geübt worden. Dem neuen Besitzer Fischer wurde, da man gegen seine Persönlichkeit Etwas nicht einzuwenden hatte, in derselben Weise Concession ertheilt. Ueber das Gesuch der Wittwe Müller in Hänichen um Concession zum Bierschank konnte man ebenfalls eine beifällige Entschließung fassen, da eS sich, wie gedacht, nur um Bierschank, bei welcher die Bedürfnißfrage nicht zu beantworten ist, bandelt, gegen die Qualifikation der Bitt stellerin zu Ausübung des SchankbelriebeS aber nichts zu erinnern war. Emil Wirthgen in Brösgen hat um Erlaubniß zum Bier- und Branntweinschank angehalten. Derselbe will lediglich in eine bereits ertheilt gewesene gleiche Concession eintreten. Da eine Schankstätte in Bröschen sonst nicht vorhanden ist, genehmigte man das Gesuch. Dem Hausbesitzer Iunold in Niederpöbel wurde zu Abtrennung einer Parzelle Dispensation ertheilt. Ebenso dem Gutsbesitzer Wolf in Liebenau zu Abtrennung eine« gegen 62 Steuereinheiten haltenden Theiles des ihm gehörigen, insgesammt mit 151 Steuereinheiten belegten Gutes Fol. 74 des Grund- und Hypothekenbuchs für Liebenau unter der Bedingung, daß Käufer die abgetrennten Parzellen mit seinem Grundstücke consolidirt. Eine weiter nachgesuchte Dispensation Behufs eines Grundstücksverkaufes beim Seifert'schen Gute Fol. 15 des Grund- und Hypothekenbuchs für Schellerhau ist man zwar ebenfalls auszusprechen geneigt, es soll jedoch zunächst ein DismembrationSanbringer erfordert werden. Ernst Eduard Rehn in Döbra will das ihm ge hörige Gut Fol. 44 des Grund- und Hypothekenbuchs, welches 566 Steuereinheiten umfaßt, zur größeren Hälfte veräußern und zwar an 5 Besitzer in Döbra und 3 Besitzer in Berthels dorf. Die von ihm hierzu erbetene Genehmigung wird mit Rücksicht darauf, daß die Trennstücke früher ein walzendes Grundstück gebildet haben, unter der Bedingung ertheilt, daß die in Döbra wohnhaften Käufer die fraglichen Grundstücke mit ihrem Besitzthum consolidiren. Louis Clemens Behr in Altenberg hat, nachdem er vor kurzer Zeit dasselbe Project, wegen erhobenen Ein wendungen Seiten einiger Nachbarn, wieder zurückgezogen hatte, von Neuem um Genehmgung zur Anlage einer Loh gerberei in dem Hause Nr. 104 des Brandcat. für Altenberg gebeten. Gegen dieses Project sind auf die, den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erlassene Bekanntmachung im „Boten vom Geising" diesmal Erinnerungen nicht erhoben worden; es wird vielmehr das Unternehmen Seiten des Stadtgemeinderaths zu Altenberg dringend zur Genehmigung empfohlen. Behr beabsichtigt nur lohgares Leder anzufertigen; die Lohgrube soll in dem sogenannten Sägarten angelegt und das Lohgerüst in dem, an den letzteren angrenzenden Garten errichtet werden. Zur Gerberei will Behr das zeither zur Gartenbewässerung benutzte Wasser verwenden, welches nach diesem Gebrauche 'in eine Senkgrube zur Klärung geführt und dann entweder zur Bewässerung dienen oder auch in einem verdeckten Graben nach der unweit des Grundstückes befindlichen Tiefenbach geführt werden soll. Weder in verkehrspolizeilicher, noch in gesund heitspolizeilicher Beziehung ist gegen die Anlage ein Bedenken geltend zu machen. Der Bezirksausschuß nahm nach alledem keinen Anstand, die Genehmigung zu dem fraglichen Projekte anszusprechen; er stellte jedoch den Vorbehalt, nöthigen Falls die Anlegung einer 2. Senkgrube erfordern zu können. Von Herrn Rittergutsbesitzer Otto auf Naun dorf ist die Einziehung des, durch das Büttner'sche Mühlen grundstück in Naundorf führenden Wegetractes, welcher in Folge des im Jahre 1871 erfolgten Neubaues des von Naun dorf nach der Altenberger Chaussee führenden Weges für den öffentlichen Verkehr nicht mehr erforderlich sei, gebeten worden. Nach den aus der Mitte des Bezirkauöschusfes hierüber ge gebenen erläuternden Bemerkungen fand man diese Einziehung ganz unbedenklich. Die Gemeinde Seifersdors bittet um Genehmigung des von ihr gefaßten Beschüsses, die Wahl der unansässigen und ansässigen Vertreter gemeinschaftlich vorzunehmen und anstatt einem, nunmehr zwei unansässige Vertreter in den Ge meinderath zu wählen. Zu diesem statutarischen Beschluß wurde die erforderliche Genehmigung ertheilt. Zu einer längeren Berathung gab der fernere Gegen stand der Tagesordnung, die Bildung der Standes amtsbezirke und die Bestellung der Standesbe amten, Veranlassung. Der Herr Vorsitzende wies, nachdem er den Ausschuß mit der diesfalls ergangenen Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern und den einschlagenden Bestimmungen des ReichSgcsetzeS über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 bekannt gemacht hatte, auf die in Preußen getroffenen Ein richtungen hin. In einigen Provinzen habe man die Standes amtsbezirke nach den dort bestehenden, durchschnittlich 3000 Seelen umfassenden Amtsbezirken abgegrenzt, während man wiederum in anderen preußischen LandeStheilen bei der ge dachten Eintheilung die Abgrenzung der Kirchspiele (Parochien) als Regel hingeslellt habe. Mit dieser letzteren Maßnahme sei die Bevölkerung vorzugsweise zufrieden und er, der Herr Vorsitzende, schließe sich dieser Eintheilung an, einmal, weil die Bevölkerung sich in der Regel nach dem Kirchorte gewöhnt fühle, zweitens aber, weil es dadurch leichter falle, dem Civil- actus den kirchlichen Act folgen zu lassen, worauf bei uns ein um so größerer Werth zu legen sei, als in Sachsen ein Be dürfnis für Einführung der obligatorischen Civilehe nickt vorgelegen habe und ebendeshalb gewiß in den allermeisten Fällen von der kirchlichen Einsegnung der Ehe nicht werde abgesehen werden. Ausnahmen von dem aufgestellten Grundsätze seien jedoch in folgenden Fällen zu machen: u) wenn Orte, bez. OrtS- theile zu einer Parochie eines anderen Verwaltungsbezirkes gehören, b) wenn ein Ort zu verschiedenen Parochien gehört, e) wenn eine Parochie einen sehr geringen Umfang hat und die Vereinigung mit einer anderen nach der örtlichen Lage nicht mit Beschwerlichkeiten für die Bezirksinsassen verbunden ist, und ä) wenn in dem Parochialorte auf Erlangung einer für die Function des Standesbeamten geeigneten Persönlichkeit nicht zu rechnen war. Unter Beobachtung dieser Grundsätze war die Eintheilung der Standesbezirke Seiten des Herrn Vorsitzenden erfolgt und es fand dieselbe nach eingehender Diskussion hierüber unter einzelnen Modifikationen Annahme. WaS die Bestellung der Standesbeamten anlangt, so war der Ausschuß der Ansicht, daß in den aus mehreren Ge meinden gebildeten Standesamtsbezirken zum Standesbeamten, der Bürgermeister, bez. Gemeindevorstand und als Stellver treter der erste Rathmann, bez. der erste Gemeindeälteste des betr. Ortes zu bestellen seien. In zwei Bezirken dagegen brachte man als Standesbeamten den Gutsvorsteher und als Stellvertreter den Gemeindevorstand in Vorschlag. Beim Vorschläge der Gutsvorsteher ging man davon aus, daß denselben werde nachgelassen sein, für etwaige Behinderungs fälle einen geeigneten Stellvertreter zu ernennen. Den letzten Gegenstand der Tagesordnung bildete die in Anregung gekommen Anlage einer Straße von dem Haltepunkte „Edle Krone" im wilden Weißeritzthale auf wärts bis zum Einfluß der Peerenbach. Diese schon früher ventilirte Straßenanlage ist neuerdings wieder von dem Forst- fiscus angeregt worden. Die Amtshauptmannschaft Dresden, welche sich für dieses Project mit Rücksicht darauf, daß durch Weiterführung der Straße bis nach Dorfhain, endlich die langersehnte Verbindung zwischen letzterem Orte und Edle Krone hergestellt werden würde, lebhaft interessirt, hat nun zunächst die hiesige Amtshauptmannschaft um weitere Ver folgung der Anglegenheit gebeten. Für den Verwaltungs-