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— 282 — Bekalliltnrachllnq, die Bestrafung von Kindern unter zwölf Jahren betreffend. Die Bestrafung von Kindern unter zwölf Jahren bei Verübung von Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen hat (vergl. tz 2,« meines Leitfadens) auf Grund der Bestimmungen unter v. Punkt XlV. der Verordnung vom 1. October 1868, die Publikation eines revidirten Strafgesetzbuchs u. s. w. betr., zu erfolgen. Hiernach ist von der Polizeibehörde nach Be-, finden eine angemessene Bestrafung des Kindes durch die Eltern desselben, oder insofern dieses »ach den Verhältnissen nicht thunlich ist, durch andere Personen zu verfügen, auch nach den Umständen für die Unterbringung des Kindes in einer Er ziehung«- und Besserungsanstalt Sorge zu tragen. Der Erlaß der Verfügung wegen Bestrafung des Kindes an die Eltern oder andere Personen gehört in mittleren und kleinen Städten zur Competenz der Bürgermeister, in Landgemeinden zu der des Gemeindevorstandcß, bei selbst ständigen Gütern zu der des Besitzers owr seines Stellvertreters, ebenso wie dieselben nach 8 6 der Eompetenzverordnung vom 22. August 1874 (vergl. § 43 meines Leitfadens) eintretenden Falles für die Unterbringung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt zu sorgen haben. Diese letztere Maßregel wird jedoch in der Regel nicht ohne vorherige ein- oder mehrmalige Anwendung des Besse rungsmittels in Frage kommen können. Zu Beseitigung von Zweifeln wird dies hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Dippoldiswalde, den 8 April 1875 Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Bosse. Bekanntmachung, die Anmeldung von Versammlungen betreffend. Nach Art. IV. tz 12 unter u der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und 8 74 unter u der revidirten Landgemeindeordnung gehört die Annahme von Anmeldungen zu Wahlversammlungen zur Competenz der Bürger meister bez. der Gemeindevorstände. Für die über die erfolgte Anmeldung auszustellende Bescheinigung (vergl. 8 17 meines Leitfadens) sind Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Die über die Abhaltung von Wahlversammlungen zu erstattenden Anzeigen sind nach ertheilter Empfangsbescheinigung feiten der Bürgermeister bez. der Gemeindevorstände unverzüglich an die Amtshauptmannfchaft abzugeben. Die im ß 2 des Vereinsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von anderen Versammlungen (also mit Ausnahme der vorerwähnten Wahlversammlungen) ist dagegen lediglich bei der Amlshauptmannschaft zu bewirken. Dippoldiswalde, den 8 April 1875. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Bosse. Bekanntmachung. Am Abend des 31. vor. Mts. wurde aus dem Vorsaale eines Hauses in Wilmsdorf eine weißbaumwollene gehäkelte Kommoden-Decke entwendet. Behufs Wiedererlangung der Decke und Entdeckung des Diebes wird Solches bekannt gemacht. Dippoldiswalde, den 7 April 1875. Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Grledigt hat sich die auf Sonnabend, den 10. April 1875, angesetzte Versteigerung eines Lastwagens. Dippoldiswalde, den 8 April 1875 Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Tagesgefchichte. Dippoldiswalde. Nächsten Sonntag, den 11. April, wird unsere freiwillige Feuerwehr das Fest ihres nun mehr 10jährigen Bestehens feiern. — Wie wir hören, werden die Vorstellungen im Tbou- trum munäi des Hrn. B. Thiemer mit nächster Woche ge schlossen werden. Wir machen Alle, welche dieselben bisher noch nicht besucht haben sollten, auf die angenehmen Abende, die dort geboten werden, aufmerksam. — Soeben vernehmen wir, daß gestern der Erbrichter Büttner in Falkenhain beim Bäume-Ausästen von der Leiter stürzte und heute an den erhaltenen Verletzungen verstarb. Dresden. Die neueste Nachricht aus Berlin, daß ärztliche Bedenken der Reise des Kaisers Wilhelm nach Italien entgegenstehen und daß nur der Kronprinz des deutschen Reiches dem König Victor Emanuel einen Gegenbesuch abstatten werde, wird nicht verfehlen, in Italien selbst das größte Bedauern zu erregen. Mit dem Kaiser wäre auch Fürst Bismarck ge kommen, und beiden großen Männern, deren Thaten Anlaß zur Befreiung Italiens gegeben, hätte dessen Volk sicherlich begeistert seine Verehrung, namentlich in dem freisinnigen Mai land, bewiesen. Der Hohenslaufe, Kaiser Nothbart, demüthigte einst dieses Mailand; Kaiser Wilhelm, der Weißbart, die dem Hohenstaufen ebenbürtige Heldengestalt aus dem Hohenzollernge- schlecht, hätte den Mailändern nur wohlthuende Vergleiche von Einst und Jetzt anstellen lassen. Im Kampf gegen die Papstherr schaft steht der Hohenzoller als Protestant ungehemmter als der Hohenslaufe da, in dessen Tagen, vor 700 Jahren, noch an keine Spaltung der abendländischen Kirche gedacht wurde. Inzwischen ist der Kronprinz des deutschen Reiches den Italie nern nichts weniger als ein Fremdling, und die Kronprin zessin, die Tochter jener Königin des Jnselreiches, welches Italiens Unabhängigkeit jederzeit begünstigte, ist ihnen gewiß sehr willkommen. Des Kronprinzen männliche, schöne Erschei nung macht überall einen vortheilhaften Eindruck und seine hohe Bildung ist in dem Lande hochentwickelter Liebe zu Kunst und Wissenschaft doppelter Anerkennung gewiß. So wird sich denn Alles vereinigen, um nach dem trefflichen Eindruck der Reise des Kaisers Franz Joseph, der des deutschen kronprinz- lichen Paares einen nicht minder vortheilhaften politischen Er folg zu sichern. Das Bündniß von Oesterreich, Deutschland,