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Donnerstag. Rr. 28. 25. Februar 1875. WePerih-Aeitung. Amts-Matt für die Kerichts-Aernter und Stadträtpe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redakteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten »nd die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit >0 Pfg. ftir die Apalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Die Musterung der in dem Aushebungsbezirke Dippoldiswalde im laufenden Jahre angemeldeten Gestellungs pflichtigen wird 1) in dein, die Ortschaften der Gerichtsämter Lauenstein und Altenberg umfassenden Musterungsbezirke Lauenstein den 3«. Marz ds Is. im Gasthofe zum Löwen in Lauenstein; 2) in dem, aus dem Gerichtsamtsbezirke Frauensteiu gebildeten Musterungsbezirke Franenstein den 1. April ds. Hs- im Gasthofe zum Stern in Frauenstein, und 3) in dem, die Ortschaften des GerichtSamtS Dippoldiswalde umfassenden Musterungsbezirke Dippoldiswalde den 3. und s. April ds. Js. im Rathhause zu Dippoldiswalde und zwar am 3. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben a.—0, und am S. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben ?—2, von früh 8 Uhr au, die Loofung für die gedachten 3 Musterungsbezirke aber den «. April ds. Js. im Rathhause zu Dippoldiswalde, von früh 9 Uhr an, stattfinden. Indem die zur Führung der Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt werden, die zur Gestellung verpflichteten Mannschaften zu dem betreffenden MustzeraagWnmine in gehörigem Maße rechtzeitig vorzuladen, sowie für deren in Abs. 2 der Anmerkung 1 zu tz 68 L der Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 vorgeschriebene Begleitung zur Gestellung Sorge zu tragen, werden die Gestellpflichtigen zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Musterungstermine unter Hinweis auf die bei etwaiger Nichtbefolgung nach 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 zu erwartenden Strafen und Nachtheile aufgefordert, das persönliche Erscheinen im LoosungStermine aber ihrem freien Willen überlassen. In Bezug auf die gesetzlich zulässigen Reelamationen wird Folgendes bemerkt: 1) Nach 8 78 1 der Ersatz-Instruction sind die Militärpflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren oder andere Begünstigungen rücksichtlich der Militärverhältnisse derselben beantragen wollen, verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung und spä- testens im Musterungstermine selbst zur Sprache zu bringen. Auf die Verheißung eine« nachträglich zu führenden Beweises wirb keine Rücksicht genommen, auch sind nach 8 108 Punkt 6 der Instruction ReclamationSanträge, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, in der Regel von der Ober ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Re klamation nicht etwa erst nach beendigtem Ersatzgeschäfte entstanden sein sollte. 2) Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf Reelamationen werden den 3. Tag nach dem Musterungstermine Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht einge funden hat. 3) Recurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für publicirt anzusehen war, beziehentlich publicirt wurde, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages, bei der Ersatz-Commission unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden (8 108 der Jnstr.). 4) Die Entscheidungen der Oberersatz-Commission gelten von und mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen 14 Tagen, vom Tage der Publikation an, bei der Oberrecrutirungsbehörde (8 15, 2) eingereicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Ent scheidung der Oberrecrutirungsbehörde eine weitere Berufung nicht stattfindet.