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— 347 — bis 153, 226 bis 239 des Flurbuchs und Nr. 20 des Grund- und Hypothekenbuchs für Naundorf, welches Grundstück am 6. Mai 1872 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 7118 Thlr. 16 Ngr. - Pfg. gewürdert worden und mit der Herberge für Ernst Heinrich und Ernst Leberecht Gebrüder Fleischer belastet ist, Ertheilungs- halber versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und in dem Gasthofe zu Naundorf aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 7 Mai 1872 Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 11 Juli 1872 das dem Friedrick Wilhelm Hauptvogel in Burkersdorf zugehörige Feldgrundstück Nr. 637 des Flur buchs, Nr. 234 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Burkersdorf, welches Grundstück am 27. April 1872 ohne Berück sichtigung der Oblasten auf 294 Thlr. — Ngr. — Pfg. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aus hängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Frauenstein, am 3 Mai 1872 Königliches Gerichtsamt daselbst. Lommatzsck Bekanntmachung, Hun-etollwuth betreffend. Nachdem zufolge einer Mittheilung des Stadtrathes hier am 25. ds. Mts. in hiesiger Stadt ein der Tollwuth dringend verdächtiger Hund getödtet worden ist, so wird für den Verwaltungsbezirk des unterzeichneten Gerichtsamtes die Einsperrung aller Hunde auf die Dauer von 12 Woche», vom 25. ds. M. an gerechnet, mit dem Bemerken hier durch angeordnet, daß das Herauslassen der Hunde aus den Häusern oder Gehöften nur unter der Voraussetzung nachge lassen bleibt, daß die Hunde entweder an einer ausreichend starken und möglichst kurzen Leine geführt oder mit einem gut construirten und befestigten Maulkorbe von starken Drahtstangen over gleichartigem Drahtgeflechte — jedenfalls nicht blosen Maulriemen — versehen sind. Die Polizeiorgane des hiesigen Gerichtsamtsbezirkes werden angewiesen, die genaueste Befolgung dieser Vorschrift streng zu überwachen und etwaige Contraventionen behufs der Bestrafung zur Anzeige zu bringen, auch in Fällen anderweit wahr genommener Tollwuth an Hunden, den Vorschriften des Mandats vom 2. April 1796, gebührend nachzugehen und jeden falls sofortige Anzeige anher zu erstatten. Der Caviller ist angewiesen worden, Hunde, welche ohne Maulkorb frei herumlaufend betroffen werden, wegzufangen und über dieselben nach Ablauf von 3 Tagen in Gemäßheit ß 6, Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1868 zu verfügen, auch die Namen der Besitzer solcher Hunde wegen Bestrafung anher anzuzeigen. Der Caviller hat für jeden weggefangenen Hund, wenn derselbe zurückverlangt wird — was innerhalb 3 Tagen, vom Wegfangen an gerechnet, zu erfolgen hat — außer den Futterkosten ein Fanggeld von 10 Ngr. vom Besitzer zu beanspruchen. Solches wird zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Dippoldiswalde, den 29 Mai 1872 Königliches Gerichtsamt. Klimmer. Bekanntmachung. Am 25. Mai ds. Js. ist in hiesiger Stadt ein mit einer Hundesteuermarke nicht versehen gewesener, gelblicher, niedrig und langgebauter, männlicher Hund, nachdem er einen Hund sofort erbissen, sowie einen Menschen gebissen, auch durch sein sonstiges auffälliges Benehmen sich der Tollwuth verdächtig gezeigt hat, getödtet und am 28. ds. Mts. von dem Königl. Bezirks-Thierarzte secirt, nach des Letzteren Ausspruche aber als der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden. Da nun dieser Hund auch andere Hunde Hierselbst gebissen haben kann, so wird zur Abwendung der in Folge dessen zu besorgenden Gefahr für den hiesigen Stadtbezirk auf die Dauer von 12 Wochen, vom 25. ds. Mts. an gerechnet, dem nach bis zum 18. August dieses Jahres, die Hundesperre hiermit angeordnet. Während dieser Zeit ist das Herauslassen der Hunde aus den Häusern oder Gehöften nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die Hunde entweder an einer ausreichend starken und möglichst kurzen Leine geführt, oder mit einem gut con struirten und befestigten Maulkorb von starkem Drahtgeflechte, — jedenfalls nicht bloßen Maulriemen — versehen sind. Der Caviller ist angewiesen, Hunde, welche ohne Maulkorb frei herumlaufend betroffen werden, wegzufangen, und über dieselben nach Ablauf von 3 Tagen in Gemäsheit 8 6, Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1868 zu verfügen, auch die Namen der Besitzer solcher Hunde wegen Bestrafung anher anzuzeigen. Der Eigenthümer jedes weggefangenen, oder sonst ohne Maulkorb frei herumlaufenden Hundes wird der gesetzlichen Bestimmung gemäß mit 2 Thlr. 15 Ngr. bestraft. Der Caviller hat für das Wegfangen eines jeden Hundes, falls derselbe zurückverlangt wird, was innerhalb 3 Tagen, vom Wegfangen an gerechnet, zu erfolgen hat, außer den Futterkosten ein Fanggeld von 10 Ngr. zu beanspruchen. Dippoldiswalde, am 29. Mai 1872. Der Stadtrath. Voigt, Bürgermeister. Bekanntmachung. Zum Zweck der Instandhaltung des Gottesackers werden die Betheiligten der hiesigen Kirchengemeinde aufgefordert, alle abgestorbenen Lebensbäume und Sträucher auf den Gräbern der Ihrigen zu entfernen oder durch den Lobten-