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Dienstag. Nr. 71. 12. September 1871. Erscheint . Preis M Werßenh-Zeitung. ZU Postanstalten. ' 8 Pfg. Amts- und Anzeige-Matt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträlhe zu Aippotdiswatdr und /raueu^eiu. verantwortlicher AeLacteur: Carl Lehne in Dippoldiswalde. Tagesgefchichte. Dippoldiswalde, 11. Septbr. Gestern Sonntag in der 6. Abendstunde ist unser Kronprinz Albert und die Frau Kronprinzessin Carola durch unsere Stadt gefahren, um sich auf das Jagdschloß Zaun- haus zu begeben, wo sie einige Tage zu verweilen ge denken. Die Küchen- u. a. Wagen waren schon Tags vorher hinauf gefahren. — In Altenberg waren, wie uns von dort gemeldet wird, am Sonntag bereits zwei reitende Ordonnanzen eingetroffen, welche die Briefschaften rc. von der dortigen Post nach Zaunhaus und von da zurück auf die Altenberger Post befördern werden. — In Seifersdorf wird nächsten Sonntag, 17. September, Nachmittags 2 Uhr, im Anschluß an frühere derartige dort gefeierte Feste, ein Missions fest gefeiert werden, für welches die Herren Pastoren Dr. Richter in Reichstädt und Meier in Schmiedeberg die Predigt und die Berichterstattung übernommen haben. Die freundliche Kirche mit ihrer schönen Orgel eignet sich wohl zu solchen kirchlichen Festen. — Ueber ein in den letzten drei Tagen in Lauen stein gefeiertes Fest wegen des nunmehr 50jährigen Besitzes dieser Herrschaft in der Familie Hohenthal, werden wir in nächster Nr. d. Bl. berichten. Dresden. Unser Justizminister Dr. Schneider, der sich in Ponteresina in der Schweiz zur Wiederher stellung seiner Gesundheit befand, ist dort am 6. Septbr. plötzlich gestorben. Sein Leichnam wurde hierher ge bracht und am 10. Septbr. Morgens feierlich bestattet. — Da die, die Beschaffenheit der Schankgläser betreffende Beiordnung vom 12. v. Mts. von nicht geringem Interesse sein wird, so lassen wir hier einen Auszug derselben folgen: Die bisher über das Aichen giltig gewesenen Bestimmungen erledigen sich, und wird für die Zeit nach dem 1. Januar 1872 Folgendes be stimmt: 1) Es soll auch künftig der örtlichen Regu- lirung überlassen bleiben, darüber Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit Gefäße, welche für den Aus schank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimmt sind, mit einem äußerlichen Kennzeichen ihres Maßin halts versehen sein sollen. Wo jevoch eine solche ört liche Bestimmung getroffen worden ist, da sollen rück sichtlich der Ausführung derselben folgende Vorschriften gelten: 2) Zulässig sind für den genannten Zweck nur Gefäße, deren Sollinhalt den gesetzlich zugelassenen Maßgrößen entspricht. Es sind dies folgende Größen, alS: 20. 10, 5, 2, 1, oder 0,5, */i, 0,r, V», 0,i, ist«, O,os, r/s2, O,or Liter. 3) Die Bezeichnung der Gefäße hat zu erfolgen durch einen äußerlich ein geschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzt. Schank gefäße von r/L, r/s und 1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres Inhalts. Andere nach der Maß- und Gewichtsordnung zulässige Größen sind durch Ein schleifen, Einschneiden oder Einbrennen einer Bezeich nung des Inhalts nach Liter in der von der Aichord- nung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. (Erläuternd fügen wir hinzu, daß also die oben in Punkt 2 bezeichneten Maße mit Ausnahme des Liter, des Viertel-Liter und des halben Liter, Letzterer — 1 Schoppen, welche nur mit Strich versehen zu sein brauchen, außer dem Striche noch die betreffende Bezeichnung, wie 20 I-, 5 1^, >/« L u. s. w. haben müssen.) 4) Der Strich muß bei Gefäßen für Wein wenigstens i/s Centimeter, bei Gefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter unter dem oberen Rande liegen. 5) Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtig keit verantwortlich. 6) Jeder Wirth ist verpflichtet, Exemplare vorschriftsmäßig geaichter und gestempelter Flüssigkeitsmaße von dem, seinen Schankgefäßen ent sprechenden Inhalte im Schanklocale bereit zu halten, seine Gefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, im Falle dies verlangt wird, damit nach zumessen. 7) Bei der polizeilichen Visitation der ge- aichten und gestempelten Flüssigkeitsmaße sind auch von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke heraus zugreifen und der Prüfung zu unterstellen. 8) Aus genommen von den vorstehenden Vorschriften ist jeden falls der Verkauf der in verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weiue oder Biere. 9) Alle mit Abstrichen nach anderem Maße, als den nach Punkt 2 allein zulässigen, versehenen Schankgläser sind vom 1. Januar 1872 ab zu beseitigen — oder die Aich- striche unkenntlich zu machen. Freiberg. Der Jahresbericht der hiesigen Com - mun-Braugenossenschaft zeigt vom 1. October 1869 bis 30. September 1870 eine Einnahme von ca. 68,000 Thlrn., eine Ausgabe von ca. 47,000 Thlrn.; Vermögensbestand 53.000 Thlr., Reingewinn für dies Betrieböjahr 4373 Thlr. Leipzig. Im nahen Dorfe Lindenau hat ein arger Exceß zwischen Civilisten und Soldaten vom 107. Regt, stattgefunden, wobei letztere leider einen