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Dienstag. Nr. 11. 7. Februar 1871. U Wrißerih-Zeitung. H Ms- und Meige-Dlatt der KSmglichen Gerichts-Ämter und Itsdträthe za Pjppoldiswalde oad /raveufleia. vrrmtwortlicher «kdactrur: Larl Fkhne in Dippoldiswalde. Wortlaut der Kapitulation von Paris, geschlossen zu Versailles. Zwischen dem Herrn Grafen von Bismarck, Kanzler des Deutschen Reiches, im Namen Sr. Maje stät des Kaisers von Deutschland und Königs von Preußen, und dem Herrn JuleS Favre, Ministers der auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Nationalvertheidigung, Beide mit gehörigen Vollmach ten versehen, ist folgende Convention abgeschlossen worden: Art. 1. Ein allgemeiner Waffenstillstand auf der ganzen Linie der zwischen den deutschen und französischen Armeen in Ausführung begriffenen militärischen Operationen beginnt für Paris mit dem heutigen Tage, für die Depar tements in einem Zeitraum von 3 Tagen. Die Dauer des Waffenstillstands beträgt 21 Tage von heute ab, so daß der selbe, abgesehen vom Falle seiner Erneuerung, überall den 19. Februar zu Mittag ablaufen wird. Die kriegführenden Mächte behalten ihre respectiven Stel lungen, welche durch eine Demarcationslinie getrennt werden. Diese Linie geht von Pont-l'Evßque an der Küste des Departements Calvados aus nach Lignißres im Nord osten des Departements Mayenne, zwischen Briouze und Fro- mentel vorüber; das Departement der Mayenne bis Ligniores berührend, folgt sie der Grenze, welche dieses Departement von demjenigen der Orne und der Sarthe trennt, bis nörd lich von Morannes und wird so fortgeführt, daß die Depar tements Sarthe, Indre und Loire, Loir und Cher, Loiret, Nonne in deutscher Occupation bleiben, bis zu dem Punkte, wo östlich von Quars-les-Tombes sich die Departements der Cote-d'Or, Niövre und Nonne berühren. Von diesem Punkte aus bleibt die Fortführung der Linie weiterer Vereinbarung Vorbehalten, welche stattfinden soll, sobald die contrahiren- den Parteien über die gegenwärtige Lage der militärischen Operationen in den Departements Cote-d'Or, Doubs und Jura in Kenntniß gesetzt sein werden. Jedenfalls wird die Linie durch das von diesen drei Departements gebildete Ge biet gehen, indem sie die nördlich gelegenen Departements in deutschem Besitze, die im Süden dieses Gebiets befindlichen der französischen Armee beläßt. Die Departements Nord und Pas-de-Calais, die Festun gen Givet und Langres nebst Gebiet im Umkreis von 10 Kilometer Entfernung und die Halbinsel von Havre bis zu einer von Etrotat in der Richtung auf Saint-Romain zu ziehenden Linie bleiben außerhalb der deutschen Occupation. Die beiden kriegführenden Armeen und ihre beiderseitigen Vor posten werden sich in einer Entfernung von mindestens 10 Kilometer von den ihre Positionen trennenden Linien halten. Jede der beiden Armeen behält sich das Recht vor, ihre Autorität in dem von ihr besetzten Territorium aufrecht zu erhalten und die von ihren Befehlshabern zu diesem Zwecke für geeignet erachteten Maßregeln zu ergreifen. Der Waffenstillstand findet gleiche Anwendung auf die Seemacht der beiden Länder, indem er den Meridian von Dünkirchen als Demarcationslinie adoptirt, von welcher die französische Flotte sich westlich zu halten hat, während die in den westlichen Gewässern befindlichen deutschen Kriegsfahrzeuge sich, sobald sie benachrichtigt werden können, östlich derselben zurückziehen werden. Die nach dem Abschluß und vor der Notification des Waffenstillstandes ausgebrachten Prisen werden restituirt, ebenso die in der bezeichneten Zwischenzeit von der einen und der andern Seite etwa gewachten Gefangenen. Die militärischen Operationen aus dem Gebiete der Departements Doubs, Jura und Cote-d'Or, sowie die Belagerung von Bel fort, werden unabhängig vom Waffenstillstand bis zu dem Augenblicke fortgesetzt, wo man sich über die Demarcations linie, deren Ziehung durch die drei erwähnten Departements weiterer Vereinbarung Vorbehalten worden, verständigt haben wird. Art. 2. Der so vereinbarte Waffenstillstand hat zum Zweck, der Regierung der Nationalvertheidigung die Einbe rufung einer frei gewählten Versammlung zu ge statten, welche sich über die Frage zu äußern haben wird, ob der Krieg fortgesetzt oder unter welchen Bedingungen Friede gemacht werden soll. Die Versammlung wird in der Stadt Bordeaux statt finden. Die Befehlshaber der deutschen Armeen werden der Wahl und der Vereinigung der Deputaten, welche dieselbe bilden, jede Erleichterung gewähren. Art. 3. Die französische Militärobrigkeit wird der deutschen Armee sämmtliche, den Umkreis der äußeren Vertheidigung von Paris bildende Forts, sowie deren Kriegsmaterial, unmittelbar übergeben. Die außerhalb dieses Umkreises oder zwischen den Forts belegenen Dörfer („oom- mun68") und Häuser können von den deutschen Truppen bis zu einer von Militärcommissaren zu ziehenden Linie be setzt werden. Das Terrain zwischen dieser Linie und der befestigten Enceinte von Paris zu betreten, wird der bewaff neten Macht beider Theile untersagt. Der Modus der Ueber- gabe der Forts und die Ziehung der erwähnten Linie werden den Gegenstand eines dieser Convention beizusügenden Pro tokolls bilden. Art. 4. Während der Dauer des Waffenstillstandes wird die deutsche Armee nicht in Paris einrücken. Art. 5. Die Enceinte wird ihrer Geschütze be raubt, deren Laffetten durch einen Commiffar der deutschen Armee in die zu bezeichnenden Forts gebracht werden.