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Sellage zum -wer Tageblatt. S-. Migust. Nr. LHH -! / » >o Fll an » bei Vvt . 16. » AuALmdSmhl darf ohne Brotmarken dorkauft und 4 4 bun Uch eh» M! sta de< „M der med Soh rüch Offi Dai Mat Leb^ wer Vitt, dem daß Di» Marten werden auf den Zeitraum von je Wochen auSgegeben und zwar in Heften, die au» Blättern mit je 4 Bvllmarken Heftchen. Unter Be achtung der Vorschriften In 8 6 haben hiernach zu er« hatten a) Kinder bi» zu 1 Jahr« V» Heft, b) Kinder von .1 Jahr bi» zu 6 Jahren «/« Heft, e) Personen über 6 Jahren 1 ganze» Heft, d) und überdies Personen über 13 Jähre unter den in 8 6 ALs. 3 bezeichneten Voraussetzungen als Zuschlag Vi Heft. Ob und inweiwett den Inhabern von Tast-, Schänd und Gpetstwirtschaften für ihren Betrieb Zuschläge zu gewähren sind, bleibt im Einzelfälle dem Ermessen der Ortsbehörde überlassen. Für Lazarette und Ge nesungsheime der Heeresverwaltung sowie für die Kriegsgefangenen und deren Bewachungsmannschaften gelten di« jeweils bestehenden besonderen Vorschriften der Heeresverwaltung. Die Ausgabe der Marken erfolgt durch di« Ortsbe hörden an In den Bäckereien und Konditoreien dürfen di« im 8 1 bezeichneten Backwaren mit Ausnahme de» Haus brote» der Selbstversorger (8 17) nicht ausgebacken werden, wenn der Teig von einer anderen Per son als dem Bäcker oder Konditor bereitet worden ist. c. wotmarltrnMäng, Verteilung unaMtigireitraauer üer SrstuiMen. Bekanntmachung über öle Regelung -es örot- und Mehlverbrauches tm Gebiete -es öezirksverbanöes Schwarzenberg »am 24. Migust ISIS. Marien find bei Ausstellung der MchilbezugDschetu» außer Betracht zu lassen. o Die Bäcker, Konditoren und MehlWeinhändk« dür fen Mehl mw vom Bezirksverband EichwwPenberg bw ziehen. * Die Müller und MchigwMndler dürfen Mehl nwr auf schriftliche Anweisung de» Bezirkoderband«» Schwor, zenbevg abgeben. I 100 Gramm oder 78 Gramm oder 60 Gramm sowie den vermerk über die Gültigkettsdau«. Ulm Rand« der «ollrnarke befindet sich d«r Aufdruck» Zu sammen 1 Pfund Schwarzbrot oder 8 Weitzbrötchen oder 800 Gramm Mehl. Die «oll- bezw. Tetlmarke berechtigt auch zum Be- zug Von Zwieback tm gleichen Gewicht wie Weißbrot. 8«. Die Verteilung der Marken auf di« einzelnen Per sonen hat dergestalt zu erfolgen, daß a. Kinder bi» zu einem Jahre wöchentlich 1 Boll- marke, b. Kinder von 1 Jahr bi» zu 6 Jahren wöchentlich 8 Bollmarken, ' e. alle übrigen Personen wöchentlich 4 Vollmarken erhalten. Außerdem erhalten Personen über 13 Jahre auf von ihnen oder den Haushattungsvorständen bei der OrtSbchörde zu stelttWen Antrag wöchentlich eine weitere Vollmarke al» Zuschlag-marke. Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 3800 über steigt, haben jedoch für sich bezw. für di« ihren Haus stand teilenden yanMienangehörigen kein Anrecht auf vie Zuschlag»marke. Die Erteilung weiterer Zuschlags- marken bleibt späterer Anordnung de» Bezirksverband» noch Maßgabe der vorhandenen Vorräte Vorbehalte«. Der Bezug von Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback sowie von Mehl ist nur gegen Abgabe von Brotmarken der vom Bezirk-Verband Gchwarzenperg herausgegebe nen Art gestattet. Für den Verkehr in den Gast-, Schank, und Speisewirtschasten (s. 8 18 fg.) Werden be sondere Gasthausmarken abgegeben. 8 b. Die Brotmarke (Bollmarke), die ein Achrenfeld und da» Eiserne Kreuz zeigt, berechtigt zum Bezug« von 1 Pfund Schwarzbrot oder 8 Weißbrötchen oder 800 Gramm Mehl. Sie ist dergestalt durchlöchert, da- sie sich tu 8 gleich« Teile --- 6 Tetlmarken zerlegen läßt. Jede dieser Tetl- Marken trägt die Aufschrift» verboten. Sie haben die Marken sorgfältig zu sammel« 81. Januar 1918 stattgefunden hat. und spätesten» am 8. Tag« nach Maus der Verfall!' Au»land»mehl darf ohne Brotmarken verkauft und mit bei der Ort»b«HSrde abzuliefern, die über di«Lahl zur Herstellung von Kuchen, verwend«» werd«. VW der abgelieferten Marken «in« Bescheinigung (Mehl, daraus hergeswÜten Gchoarzbrow, Weißbrot« und Zwt» Der Bezirksausschuß der AmtShäuptnrannschaft Schwarzenberg hat im Einvernehmen mit dem Ernäh- runMlwschuss für da» Gebiet des Bezirk-Verbandes iSchviarzeiGerg Folgende» ungeordnet» ä. Wgemlner. S IT Die Bäcker, Konditoren und Mehllleinhändl« haben noch vorgeschriebenem Muster und zu Vvrgeschriebenen Zetten beim Bezirksverbande Bestandsanzjotgen einzu reichen, die Auskunft zu geben haben Wer den Vor rat an Mchl und Mehttrsatzstvffen, sowie über die Mengen, die hinzugekaust und verkauft bez. verbacken worden find. Die Anzeigen sind gewissenhaft und wahrheitsgemäß sowie rechtzeitig zu erstatten. e. gsridaurverlkedr. 8 18. In den Gafd, Schank- und Speisewirtschasten darf Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback allein oder mit anderen Speisen nur gegen vom Bezirksvervand Schwar zenberg au-gegeben« Bvllmarken (88 8, 9) oder «gen vom Bezirk-Verband Schwarzenberg oder von anderen sächsischen Kommunalverbänden au-gegebene Gasthaus« marken verabreicht werden. § , Die Gasthausmarren berechtigen zum Bezüge von 38 Gramm Gebäck — 38 Gramm Schwarzbrot, Weiß brot oder Zwieback. Sie gelten nur für di« auf Men angegebene Zeit. Die Verwendung und die Annahme nicht mehr gültiger Vasthausmarken ist verboten. S 14. Gegen Rückgabe von je einer Vollmarke (8 8) können bst der Ortsbehörde 18 Gasthausmarken entnommen werden. Zur Erleichterung de» Verkehr» ist «S zu lässig, die Gasthausmarken für die nächste Gültigkeits dauer der Bollmarken gegen Verzicht im voraus aufs die entsprechende Anzahl von Volkmvcken zu entnehmen. 8 18. Die Jnlhaber von Gast-, Schank- und Spetsewtrt- schäften dürfen die Gasthausmarken nicht zum Einkauf von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback oder Mehl ver wenden, sie haben vielmehr die von ihnen vereinnahm-D ton Gasthausmarken bei der Ortsbehörde gegen Boll-* marken umzutauschen. Hierbei ist auf 15 Gasthaus- marken eine Bollmarke zu rechnen. Die Gasthausmark«» find spätesten» am 8. Tage nach Ablauf ihrer Gültig keitsdauer bot der Ortsbehörde etnzutauschen. Nicht rechtzeitig abgelteferte Gasthausmarken Haben beim Gin- tausch gegen Bollmarken außer Ansatz zu bleiben. 8 18. Dio Gastwirte können von der Ortsbehörde für di« Gäste, di« von außerhalb Sachsen» zureisen und bet ihnen übernachten, Gasthausmarken beziehen. Sie dürfen dem einzelnen Gast täglich höchsten» 10 Gasthausmarken aushändigen. Aus Gäste, die sich länger als 8 Tage bet ihnen aufhalten, findet diese Vorschrift kein« Anwendung. Die Zuteilung der Brotmarken re gelt sich in diesem Falle nach 8 8 Absatz 8. Tie Gastwirte haben die erforderlichen Gasthaus marken aus 4 Wochen zu entnahmen. Tritt innerhalb^ dieser Zeit eine Erhöhung des Fremdenverkehrs ein, so kann die Ortsbehörde weitere Gasthausmarken bewilli gen. Tie nicht verbrauchten Marken sind vdn den Gast wirten zurückzugeben; sie können auf di« nächste Bezugs zeit angerechnet werden. Die Zahl der verbrauchten Marken haben di« Gast wirt« am Schluss« jeder Bezugszeit der Ortsbehör-, unter Vorlegung de» Fremdenbuch«- nachzuweisen. 8 17. Tas Aufstellen dorr Backware aller Art auf den Gasttischen der Gast-, Schank- und Speisewirtschasten zum unentgeltlichen Genuß ist verboten. Tie Wirte haben ihren Gästen da» verzehren mit- gebrachter Backware zu gestatten. ?. rtldrivtttsr-er. 8 18. Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betrieb«, die nach 8 6 Absatz la der B undeSratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl au» dem Erntejahr 1916 für sich und die in dem erwähnten Paragraph«» bezeichnen P«rsvuvn vom Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen, «halten keine Brotmarken. ' Hinsichtlich der Selbstversorger werden noch beson dere Anordnungen «lassen werden. o. Mlrdlagnadmtfttftt Midi. Roggen- und Weizenmehl sowie Roggen- und Wei- zvnschrot darf nur zur Herstellung von Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback oder al» Zutat bet der Berei tung von Speisen verwendet werden. Bei der Herstellung von Kuchen — al» solch« gilt jede Backware, di« unter 100 Teilen des Gesamt gewichts mehr al» 10 GewichtSteile Zuck« enthält — bleibt die Beimischung von Roggen- oder Weizenmehl bi» auf weiteres verboten. t Soweit in den nachstehenden Bestimmungen der Ausdruck Mehl gebraucht wird, ist darunter Roggen- und Weizenmehl sowie Roggen- und Wetzenschrot zu verstehen. V. LriMung von Zcdwanbloi, (ttsggeildroy. Äelpvroi una Lvleda«. 8 2. 1. Als Schwarzbrot ist nur zugelassen r v) Brot aus Roggenmeh» oder Roggenfchrot, zu dessen Herstellung der Roggen vis zu mehr al» 08 v. H. durch gemahlen oder geschroten ist, v) Brot, das aus StoggenmM, zu dessen Herstellung der Roggen mindesten» in dem jeweilig vorgeschrte» be»ie»t Ausmahlung-Verhältnis ausgemahlen ist, mW au» einem Ansatz von gequetschten oder ge riebenen Kartoffel« oder von Kartoffelmehl oder Kartoffelflocke« bereitet Ist. Der Zusatz mutz bet Verwendung von Kartoffelmehl (Kartoffel, walz- oder Kartoffelstärkemehl) oder Kartoffel, flocken mindesten» 30 GewichtSteile auf 80 GewichtSteile Roggenmehl betragen. Werden Kar toffeln verwendet, so mutz der Zusatz mindestens 40 Gewichtsteile auf 80 GewichtSteile Roggenmehl ausmachen. > Statt des Kartoffehusatze» können in der glei chen Menge wie Kartoffelmehl und Kartoffelflocken auch Bohenmehl, Sojavohnenmchl, Erbsenmehl, fein vermählen« Kleie, Maismehl, Sagomehl, Ma niok- und Tapiokamehl verwendet werden» in gleich« Weise kann Sirup oder Zuck« verwendet »verden, jedoch nur bi» zur Höhe von fünf Ge wichtsteilen auf fünfundneunzig GewichtSteile Mehl oder Mehlersatzstvffe. Schwarzbrot darf nur im Gewicht von 8, 4 und 6 Pfund hergestellt und erst am 3. Tag« nach dem Backtage zum Verbrauch abgegeben werden. Jü° dem Brote ist da» Datum des Backtage» in deutlich sichtbar« Weis« mittels Stempel» aufzudrAcken. Außerdem mutz Brot der unter v bezeichneten Art mit dem Buchstaben K bezeichnet werden. 3. Als Weißbrot (Semmel u. dergl.) ist nur zuge- lassen» i ! I ! > ! a) ein Gebäck au» Weizenmehl od« Wetzenschrot, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als 98 v. H. durchgemahlen od« geschroten ist, b) ein Gebäck aus Weizenmehl in der jeweilig vor geschriebenen Mischung mit Roggenmehl — beide Mehle mindestens in d« jeweilig vorgeschrtebonen Ausmahlung —. Ter Weizengehalt kann bi» zu 20 Gewichtstetlen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlhaltige Stoffe «setzt werden. Tas Weißbrot mutz beim Ausbacken ein Durch schnittsgewicht von 75 Gramm haben. Mit Rück sicht auf den Gasthausverkehr (s. 8 18 fg.) emp fiehlt es sich, das Weißbrot dreiteilig herzu stellen. 8. Als Zwieback ist ein Gebäck von d« gleichen Zusammensetzung an.Mehlbestandtellen, wie Weiß brot, zugelassen, das zweimal aus beiden Setten geröstet sein muß. Er ist nach Gewicht zu ver kaufen. die Ha uShaltungSvorständ« für die zum Haushalt gehörigen Personen, diejenigen Personen, die nicht in einem fremden Haushalt voll beköstigt werden, und Lazaretten, Genesungsheimen, Krankenhäusern, Er ziehungsanstalten und dergl- an di« Anstatts verwaltungen. Zur Aufbewahrung d« Marken werden von d« Ortsbehörde ans den Namen des Empfänger» lautende Papiertaschen geliefert, auf Venen die Zahl der ver sorgungsberechtigten Personen und der diesen zukom-i menden Markenhefte angegeben ist. 8 8. Au» dem Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzen berg wegziehende Personen haben vor dem Wegzug die nicht verbrauchten Marken bei der Ortsbehörde abzu geben. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung (Ab meldeschein). Fällt ein» Person durch Tod fort, so ist die» binnen 3 Tagen von den Angehörigen oder vom Hauswirt gegen Rückgabe der nichtverbrauchten Marken anzu zeigen. Au» einem anderen Kommunalverband zuziehend« Personen hüben gegen Vorlegung eines Brvtmarkenab- melvescheine» Anspruch auf die Zuteilung der für di« noch laufende Bezugszeit ihnen nach 8 6 -ustehendsn Marken. Soweit dies« BezugSzeit nicht dolle Wochen umfaßt, find auf den Tag drei, tm Fall« de» 8 8 Abs. SGatz 1 vier Tetlmarken der vollrnarke zu gemähten. Im Fall« de» Hinzutritt» ein« Person durch Ge burt od« beim Eintritt von Veränderungen hinsicht lich d« für die Brotzuteilung maßgebenden Altersstufen kann die Neu- bez. Mehrzuteilung von Marken erst für di« nächste Bezugszeit beantragt worden. 8 9. Die Marken Haven nur für Vie auf ihnen ange geben« Zeit Vültitzßptt. Die Verwendung nicht m-eht Alttg« Marken ifr verboten. o. »es-Mre 8ettl»m«ngen für Sie SSGer, ^-»üttoren una MevldSnaier, ssvle lük Sie Müller. 8 io. , r 19. Die Bäck«, Konditoren und MehMetnhändttr dür-B Die vorstehenden Bestimmung*» bezw-en sich nicht fen Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback od« Mehl nur 'auf Auslandsmehl, da» nach dem «1. Januar 1918 au» gegen Brotmarken abgeben. Die Weitergabe d« von dem Ausland« «ingeführt oder au» ausländischem Brot- ihNen vereinnabmten Marken an ander« Personen ^st getveide hergestellt ist, dessen Einführung nach dem