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50 «Hk Nicht ukbekünnt gebliebenen Wünsch«'1tnd <esp. Klagen hiesiger Hausbesitzer ging mau hierauf zu Er- ckkarriijg.-echFraAess -.Lmmmu >siu- .» r rtv "tt znutiuMckv anu gnuichltnii) -rr- ( i.ck- E. ^«^Md^MelMstdett üMtW-K^thMlMffen' -tiVMecheM^n ^inezchtAstgeN Hier- MUN^aMxst -IM zsi l'k'effbü 'sind G«ch: «4' p^.tzntz!tz d'ttMVMUKWch s«r GisiM eeguiattv- mäßig festzusetzen sein dürften? -M,' E-.-r Wr-?-".!!^ Mu pnupu?,^"-' 4 7 üW.ksi rtü Su:. '-Is^tchpnflsiid-^si "fi''l ' Vi m:' -> -!,st 'nchiluvchfM'DV '!U' ' 'si?'i 'M» ist zwar zu Erreichung dieses Zweckes die Anfertigung eines MMätleistiiMscätästers von dem Stadtverordnetencollegio beantragt worden, allein abgesehen davvN, chasi^i^stK>M!ltist^ geniÜi'Vi'äch den gesetz lichen Vorschriften entworfen und höheren-Orts bereits vorlängst approbirt ddühmrden ist, auch, wie vom ltrzperMchneten pflichtmäßig versichert wird, durch gehörige MntraMNg der Nachträge in erforderlicher Ord- n«M' Khalten wird, so lehrt doch der Augenschein sofort, d«ß>'<mf den Grund der über die MilitärleistungS- pstithrMeid der Grundstücke in diesem Catasteo vvrlMdenMji>A»Mt»en. die EinquartierungSlast selbst nicht siMWWiweriheifdn, d. h. diejUnterbringnng' derrGoWatekHin deck H.'ursern nicht zu bewirken ist, da andrer nicht zu beseitigender Hindernisse und resp. Schwierigkeiten nicht zu gedenken, von den Besitzern unbewohn- bSjMOrujMüae, obschon letztre im übrigen lieferungre->Vnd>fM»n^ qitM-aill-MqgS.mttitärleistlmgSpflichtig, dstM Äs.'Einnahme von Soldaten nicht verlangt werden,? kann , solche auch Htn.„iallhier nicht wohnhaften, Eigenthumern bewohnbarer hiesiger Grundstücke nicht anzusinnen ist, Überbein eine Bertheilung der wirk- UchLß ^jnquartierungslast nach Militärleistungseinheiten schon der BruchthMp wiegen, in welche solche nach ^u^weis ssu. Katasters zerfallen, gänzlich unmöglich fallen würde, endlich abejschces-Sreigerung der Einquar- tutwNgsverbilidlichkeit je nach den Militärleistungseinheiten in vielen Fälleisi-auch in anderer Beziehung sticht wohl ausführbare Beqnarlierungen zur unvermeidlichen Folge haben wstrbe. Wollte man z. B. ein '°/roy Militärleistungseinheiten vertretendes Haus mit Einem Manne belegen, so würde der Besitzer eines . Grundstückes mit '^"/zoo dergleichen Einheiten 90 Mann iir seine Beharrsuga attszuirchmen, oder doch für deren otdonnanzmäßigeS Unterkommen'ätif seftie'Mlsten zu sorgen habe?. ' Wenn sonach von der Anwendung 'M WMrleistüNgSeatasterS zum Dchüfe'rzteichtnAßigb^ Bvrtlheilung der Einquartierungen selbst jedenfalls' abgesehen werden muß und die von dec EmquarkicrungSeommission bisher bei Bertheilung der Mannschaften in Kie; Möhn Häuser beobachtete Verfahrungswkife im Hauptwerke auch hinkünstig wird zu befolgen sein, hierbei aber voraussichtlich die nämlichen, nicht zu beseitigenden Un gleichheiten, deren Abhülse dermalen gewünscht wird, auch hinkünftig mehr oder weniger hervortreten werden, so dürfte die vom Stadtrathe sich zu stellend^-Aufgabe hauptsächlich darin bestehen, „eine Einrichtung zu treffen, durch welche die Quartierlast thunlichst und soweit möglich in dem Grade den Quariierpflichtigen erleichtert würde, daß sie hinkünftig zu begründeten Klagen Seiten der letztem keMen Anlaß giebt." Wenn nun zu Erreichung dieses Zweckes das geeignetste Mittel die Gründung einer Hülfs° rder Ausgleichungskaffe 1 .,, ju sein scheint, auS welcher jedem BequaUierten eine laufende, im Voraus bestimmte Beihülfe für jeden MqMrtterien, Mann in baarem Gelbe zir gewähren sein würde, so vereinigte sich das Collegium, indem eS Hey poAMenh. entwickelten Ansichten vollständig beitrat, im Laufe der weiteren Berathung rücksichtlich der WWGUM fiN Bertheilung rer hierzu erforderlichen Geldmittel über folgende Prinzipien und resp, nähe- M OMWMMsik-'.' / .HstNuchj^AZnAls'-ibi'ilragspflichtig zu dieser Casse sind außer den im Militärleistungöcätastev'bereits aufge- uMllMlicfiMvundstückon auch diejenigen der Gemeinde, soweit sie an sich nach dem Gesetze wocksi Ul'Sep- HWjbwiLKM n«d^ldev?Bervrba«ng vom 17. Juli I84L militärleistriiigspflichtig find, anznsehM'UNb ehett- »Ditz'-Mö,! diL 'Grundstücke der Privatbesitzer beizuziehen. ' -u/ ' i tz) «Die'Beiwäge zur beabsichtigten Ausaleichungskaffe find allmonatlich und zibar Mtzttfchrekbe-tt cktkd uufzubringen, und am Schlufft des Monats, für welchen sie gezahlt worvcif/M'MHechN e) Sobald die städtischen Collegien über die Höhe der Beihülfe, welche für jehen ^eiMiMiehteN Miftnr pro mvmv der Quavticvwirkh erhalten soll, sich vereinigt häbm und sonach die übtfihWhMWthrjjz- chMe Gkkdfumme besiiimnt ist, werden die zu deren BeschäffttM' jrf^erlichtN Beitrage dtst eMMN Gxlln.Ä rksitz^sse nach den auf deren Grundstücken haftenden MiMMWyfgckdtwhch^ repartlkt Ke- Utnttiijng süsi k von ihnen eingefoodert. si, i '^M^shicse Beiträge .Hachen die Eigenschaften, Rechte Md Vortheile rommunlichek ^bgMh,/,Md,öa- her-von oM Säumigen nach den über die Beitreibung Kiefer geftsttden geschlichen »uL^K? jjange die devmakgen ^n^Mi^W>MWE..simbestchm,M.d ^'MDscus I Ngr. lagitch Quartietvergutung pro Kopf gewahrt wird', erscheint euip Bcchulfe.vosi.hcei Tag und Kopf oder. zehn Neugroschen monatlich eben so ausreichend alch der Bil^iafeisirnt^re^env. k> An"öleseh Bebgntsiug haben jedoch vor der Hand diejenigen Quarlierwiri?)e keinen 'Theil, welche einen Mann «Fahret) Ntst zivet oder mehr Pferden im Quartier haben. x) Die Verwaltung der Einquarticrilngs-dknSgleiPvngsfasse, daher die allmonatliche auf den Grund der dieSsallsigon Beschlüsse der städtischen Belchrde-n zu bowirkende Berechnung, Ausschrei bung und Eintreibung der beireffttMll' DMM/ 'soWikHlk' äSM5näMhb' TMHeilnng !der daraus den Qu-rr- lierwirthen zu gewährenden UnterstützungSgelder, wird gegen später fcstzufetzende billige Bergütmig he» der zeitigen Stadtftrfflrrr unter Attfsichl beS Städtrathes übertragen.