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529 - Bekanntmachung. Nach Z. 17 des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. Oct. 1861 betr., vom 23. Juni 1868, sind an geeigneten Orten des Landes neue Handels- und Gewerbekammern zu bilden. Den Sitz einer jeden und ihren Bezirk hat das Königliche Ministerium des Innern zu bestimmen; die Wahlen haben indirekt zu erfolgen, die Urwahlen nach räumlichen Abteilungen. Durch Verordnung vom 16. vor. Mts. hat das Königliche Ministerium des Innern bestimmt, daß eine der Handels- und Gewerbekammern in Dresden ihren Sitz haben, und daß ihr Bezirk aus dem Regierungs bezirke Dresden und der Amtshauptmannschaft Grimma bestehen solle; hat ferner, nach einer, dem unterzeichneten Gerichtsamte am 13. dieses Monats zugegangenen Verordnung der Königlichen Kreisdirection zu Dresden vom 8. desselben Monats, die einzelnen Wahlabtheilungen gebildet, hat dabei wegen der Wahl zur Gewerbekammer, unter anderen, die Gerichtsämter Sayda und Frauenstein zu einer Wahlabtheilung, welche zwei Wahlmänner zu wählen haben soll, vereinigt, und hat das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt mit Leitung der Urwahl in dieser Wahlabtheilung beauftragt. In Folge dessen hat nach 8- 7 der erwähnten Verordnung vom 16. vor. Mts. das Gerichtsamt Sayda zunächst einen Abstimmungsort zu wählen gehabt, hat sich dabei für die Stadt L-ayda entschieden, und macht nunmehr ausdrücklich bekannt: daß wegen Vornahme der Wahl der Mitglieder der Gewerbekammer in Dresden, wie gedacht^ die Bezirke der Gerichtsämter Sayda und Frauenstein zu einer Wahlabtheilung vereinigt; daß in dieser Wahlabtheilung zwei Wahlmänner zu wählen sind; und daß die Stadt Sayda der Ort der Abstimmung ist. Zugleich werden alle Diejenigen, welche nach 8- 17 unter 3 des oben erwähnten Gesetzes, — vergleiche auch hiezu 8- 10 Abs. 2 der Verordnung vom 16. vor. Mts. — bei dieser Wahl zu stimmen berechtigt sind, hiermit aufgefordert, ihre Stimmen an einem der drei Tage des 7., 8. und 9. September ds. Js. in der Zeit von Mittags 1 Uhr bis Nachmittag 3 Uhr allhier in Sayda in dem Expeditionözimmer Nr. 6 des hiesigen Gerichtsamtshauses vor dem hiesigen Hrn. Gerichtsamtsassessor Arnold mittelst Stimmzettels in Person abzugeben. Königliches Gerichtsamt Sayda, den 22. August 1868. Franz. Bekanntmachung. Da bei der jetzt vorhandenen großen Trockenheit die Wässer einen sehr geringen Stand haben, und die daran liegenden Mühlen nur nothdürftig in Betrieb kommen können, so hat das Königliche Ministerium des Innern für zweckmäßig erachtet, die Besitzer der oberhalb Mulda an der Mulde und beziehendlich oberhalb Lichtenberg an der Gimlitz gelegenen Wiesengrundstücken, wie hiermit geschieht, anzuweisen, sich bei Benutzung der Bachwässer zu landwirthschaftlichen Zwecken, unter den diese billige Rücksicht bedingenden Verhältnissen, in möglichst mastigen Schranken zu halten, damit den Mühlen das so nöthige Mahlwasser nicht entzogen werde. Königliches Gerichtsamt Franenstein, den 21. August 1868 Lommatzsch. Bekanntmachung. Bei der immer noch andauernden Trockenheit wird daö Rauchen aus offenen Tabakspfeifen oder von Ci garren, sowie der Gebrauch hellbrennender Anzündemittel am oder im Walde, außerhalb der öffentlichen Fahr wege, wiederholt verboten und hoher Anordnung zu Folge mit Einem Thaler Strafe und im Falle des Unvermögens mit Zwei Tagen GefÜNgniß bestraft werden. Königliches Forstverwaltungsamt Tharandt. W. von Cotta. Kreyßig. Beknnntmaebu ng. Mit dem 30. September d. I. soll die hiesige Rathsdienerstelle neu besetzt werden. Mit derselben ist außer den Nebeneinnahmen ein fester Gehalt von 120 Thaler verbunden. Bewerber zu dieser Stelle haben sich persönlich vorzustellen und außer dem Militärabschied ein Zeugniß über ihr bisheriges Verhalten beizubringen, Anmeldungen werden bis zum 15. September auf hiesiger RathS- expedition angenommen. Der Stadtrath. Frauenstein, den 18. August 1868. Dr Reinhard, Bürgermeister. Bekanntmachung. Der hiesige Schulvorstand hat im Einverständniß mit dem unterzeichneten Stadtrathe beschlossen, daß zu Vermeidung der Anhäufung von Resten das Schulgeld künftig, und zwar vom 1. September dies. Jahres ab, allmonatlich am 1. jeden Monats an die Schulgelder-Einnahme auf hiesigem Rathhause bezahlt, die säu migen Contribuenten aber nach Ablauf von 3 Monaten an die Bezahlung ihrer Rückstände durch den Schulboten, an welchen sie dafür eine Erinnerungsgebühr von 1 Ngr. zu entrichten haben, erinnert werden sollen. Es wird dies mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die aus der Vergangen heit noch vorhandenen Reste, deren Abführung nicht noch bis längstens Ende dieses Monats erfolgt, als dann ohne Weiteres dem König!. Gerichtsamte zur Beitreibung übergeben werden. Frauenstein, den 18. August 1868. Der Stadt rath. Reinhard, Bürgermeister.