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528 1. Bis ans Weiteres dürfen Rinder, Ziegen nnd Schafe, welche aus der Bukowina nnd aus Niederosterreich kommen, oder auf dem Transporte Niedcrösterreich passirt haben, in Sachsen nicht eingelassen werden. » 8. Die Verordnung vom 2. Juni dieses Jahres wird, in Ansehung der kais. königl. österreichischen Staaten wiederum auf gehoben und die Verordnung vom 27. Juni 1867 (Ges.- und V.-Bl. es. ui. S. 177) insoweit wieder in Kraft gesetzt, daß zwar al der sogenannte kleine Grenzverkehr gegen Böhmen keiner Beschränkung unterliegt, dagegen b) das Einbringen von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Böhmen nnd Mähren mittelst Eisenbahn nur in dem Falle ge stattet ist, wenn die Transporte mit amtlichen Gesundheitspässen versehen sind und durch obrigkeitliche Zeugnisse in glaub würdiger Weise bescheinigt ist, daß die Thiere aus Böhmen und beziehentlich Mähren stammen oder sich mindestens seit den letzten 4 Wochen ununterbrochen daselbst befunden haben. 3. Rindvieh der Steppenracen ist den» Landviehe aus Böbmen und Mähren gleich zu achten und daher einzulassen, wenn und insoweit durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt ist, daß das fragliche Vieh mindestens seit den letzten 4 Wochen ununterbrochen in Böhmen oder Mähren aufgestellt gewesen nnd völlig gesund ist. Es muß jedoch iu diesen Zeugnissen der Ort, wo sich das Vieh befunden, sowie die Stückzahl des Transports genau angegeben sein. Sind die Zeugnisse ungenau oder mangelhaft, so ist der Eintritt des Transports gänzlich zu verweigern. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Nr. 1, 2l> und 3 werden nach 8- 8 f. des Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest rc. betr., vom 30. April 1868 (Ges.-u. V.-Bl. S. 264 f.) bestraft. Dresden, den 12. August 1868. Ministerium des Innern. v. Nostitz ° Wallwitz. Bekanntmachung, die Jnterimsverwaltung der Amtshauptmannschast zu Freiberg betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern beschlossen hat, die Jnterimsverwaltung der Amtshaupt mannschaft zu Freiberg während der Beurlaubung des Herrn Amtshauptmanns von Oppen dem Herrn Regierungs-Referendar Freiherrn von Weißenbach vom heutigen Tag an zu übertragen nnd demgemäß das Nöthige verfügt worden ist, so wird Solches sür Alle, welche mit der genannten Amtshauptmannschast in geschäftlicher Beziehung stehen, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 17. August 1868. Königliche Kreisdirection. von Könneritz. Oesfentliche Vorladung. Die I9jährige Dienstmagd und Näherin Amalie Auguste Fischer aus Rippien ist über eine wider sie erstattete Anzeige zu vernehmen. Da der dermalige Aufenthalt der Fischer unbekannt ist, so wird dieselbe hiermit geladen, sich den 18. September 1868, Vormittags 9 Uhr, persönlich an hiesiger Amtsstelle einzufinden. Zugleich werden alle Criminal- und Polizei-Behörden ersucht, die Fischer in Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen, anher zu weisen und den Erfolg mitzutheilen. Dippoldiswalde, den 18 August 1868 Königliches Gerichtsamt. In Stellvertretung: Assessor Herold. Bekanntmachung, die Handelskammer-Urwahlen betr. Nachdem das Königl. Ministerium des Innern in Gemäßheit von ß. 6 der Verordnung vom 16. v. M., die Handels- und Gewerbekammern betr., die Wahlabtheilungen für die Handelskammer zu Dresden und die Zahl der in feder Abtheilung zu wählenden Wahlmänner festgestellt, dabei aber bestimmt hat, daß die 9. Wahlabtheilung aus den Gerichtsämtern Freiberg, Brand, Frauenstein und Sayda mit zusammen 5 Wahlmännern bestehen nnd als wahlleitende Behörde für die behufs der alsbaldigen Neubildung der Handelskammern nach Vorschrift von ß. 17 des Gewerbezusatzgesetzes vom 23. Juni d. I., verbunden mit tz. 5,s der Verordnung vom 16. vor. Mts., zunächst erforderlichen Urwahlen das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt fungiren soll, so wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht. Zugleich aber werden die Bewohner der vorgedachten 4 Amtsbezirke, — und zwar sowohl städtische, als ländliche, — welche nach Maßgabe von ß. 17,s des angezogenen Gesetzes für die Wahl zn den Handelskammern stimmberechtigt sind, hiermit aufgefvrdert, an einem der nachbemerkten Tage, welche zu Wahltagen für obge dachte Urwahl bestimmt worden sind, nämlich am tt. oder 10. September ds. Js. in der Zeit von Vorm. 9—12 oder Nachm. 3—6 Uhr an unterzeichneter Königl. Gerichtsamtsstelle in Person zu erscheinen, sich bei dem unterzeichneten Assessor oder dessen Stellvertreter behufs der Eintragung in die Ab stimmungsliste anzumelden, nicht minder sich als Stimmberechtigte durch Vorzeigung der Quittung über Entrichtung der Gewerbesteuer im letztvergangenen Termin und sonst nach tz. 10 mehrerwähnter Ver ordnung zu legitimiren, endlich aber jeder Angemeldete, dessen Stimmrecht anerkannt ist, einen mit den Namen — und wo diese zur sichern Unterscheidung der betreffenden Personen von andern nicht anöreichen sollten — mit sonstiger näherer Bezeichnung der von ihm zu wählenden 5 Wahlmänner versehenen Stimmzettel in das Stimm- behältniß einzulegen. Freiberg, den 21 August 1868 Das Königliche Gerichtsamt das. I. A.: Bochmann, Ass.