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418 diesmal nicht weniger als 4 und nicht mehr als 16 sein. Die entgilüge Zahl der Kirchenvorsteher hat jede Gemeinde statutarisch festzustellen. 8. Nachdem die Zahl der Mitglieder des Kirchen vorstandes festgestellt ist, geschieht die Wahl derselben durch Abstimmung. In deir Kirchenvorstand wählbar sind alle stimm berechtigten Gemeindeglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Wähler haben ihr Augenmerk auf Männer von gutem Ruf, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten. Zur Abstimmung sind berechtigt alle selbständigen Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder un ehrbaren Lebenswandel öffentliches, nicht durch nach haltige Besserung wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben oder von der Stimmberechtigung bei Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. Alle, die mit abstimmen (mit wählen) wollen, haben sich zu melden, wozu von der Kanzel, nach Be finden auch durch öffentliche Blätter und Anschläge an den Kirchenthüren, unter Einräumung einer Frist von längstens 14 Tagen aufgefordert wird. Die Anmeldung geschieht bei dem Pfarrer (oder dem Stadtrathe) mündlich oder schriftlich. Nach Ablauf der zur Anmeldung gesetzten Frist prüft der Pfarrer in Gemeinschaft mit den Vertretern der politischen Gemeinde (dem Stadtrathe) die er folgten Anmeldungen und stellt daraus die Liste der Stimmberechtigten (Wähler) auf. Hierauf wird die Wahl Sonntags von der Kanzel abgekündigt und geschieht Sonntags darauf in der Kirche nach beendigtem Gottesdienste unter Leitung eines Wahlausschusses, welchen der Pfarrer in Ge meinschaft mit den Vertretern der politischen Gemeinde (dem Stadtrathe) ernennt durch persönliche mündliche oder schriftliche Stimmgebung, je nachdem es der Wahl ausschuß, später der Kirchenvorstand, bestimmt. Der Wahlausschuß ist für den ordnungsmäßigen Vollzug der Wahl verantwortlich. Er hat daher darauf zu achten, daß Niemand eine Stimme abgebe, der nicht dazu berechtigt ist, daß Niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede Wahlstimme richtig ausgezeichnet und gezählt und die Stimmen mehrheit richtig berechnet werde. Jin Wahlausschuß hat der Pfarrer den Vorsitz. Später ernennt den Wahlausschuß und stellt die Liste der Stimmberechtigten der Kirchenvorstand auf. Die Namen der gewählten Kirchenvorsteher werden am nächsten Sonntage bei dem Vormittagsgottesdienste der Gemeinde bekannt gemacht und diese sodann am Altäre verpflichtet und in ihr Amt eingewiesen. Die dafür vorgeschriebene Gelöbnißformel: „Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen kirchlichen Dienstes stets mit gewissenhafter Sorgfalt und in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu warten und mit Treue darauf zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich zugehe in der Gemeinde zu deren Besten," ist den Gewählten vom Pfarrer laut vorzulesen und sie haben auf die Frage: Wollen Sie dies geloben? einzeln unter Abgabe des Handschlags mit einem „Ja" zu antworten. S. Das Amt eines Kirchenvorstehers wird auf 6 Jahre übernommen. Nach 3 Jahren scheidet die Hälfte der Kirchenvorsteher aus, welche das erste Mal durch ihr Uebereinkommen oder durch das Loos bestimmt wird. Die Ausscheidenden sind sogleich wieder wählbar. Später scheiden nach je 3 Jahren aus dem Kirchen vorstande diejenigen aus, welche 6 Jahre Kirchen vorsteher gewesen sind. Während einer Wahlperiode erledigte Stellen werden, so lange der Kirchenvorstand wenigstens noch aus 3 gewählten Mitgliedern besteht, durch diesen selbst durch Zuwahl auf die noch übrige Amtsdauer der Ausgeschiedenen ersetzt. Außerdem findet außer ordentliche Ergänzungswahl durch die Kirchengemeinde statt. Localstatutarischen anderen Bestimmungen ist auch hier nachzugehen. IH. Verhältniß der Eingepfarrten, Ritterguts-Besitzer und Patrone zum Kirchen-Vorstand. 10. Aus jeder eingepfarrten Gemeinde ist in der Re gel wenigstens Ein Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen. Kleinere Ortschaften können zusammen geschlagen werden. Die Zahl der Kirchenvorsteher der eingepfarrten Gemeinden (und der Rittergüter) ist nach Maßgabe der Bevölkerung und der Beitrags leistung festzustellen. Die eingepfarrten Gemeinden wählen ihre Kirchenvorsteher allein und, wenn mehrere Einen wählen, gemeinschaftlich (ebenso die Ritter güter), und haben besondere Anmeldestellen zur Ab stimmung bekannt zu machen. Die Rittergutsbesitzer haben, wenn sie die Ei genschaften der Wählbarkeit besitzen, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande. Befinden sich mehrere in einer Kirchengemeinde, so werden sie durch Einen oder Einige von ihnen aus ihrer Mitte zu wählende ver treten. Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchen vorstand, der aber mit dem der Muttergemeinde Zu sammentritt, wenn und soweit gemeinschaftliche Ange legenheiten zu berathen sind. 11. Der Patron kann von den Geschäften des Kirchen vorstandes jederzeit Kenntniß nehmen, wenn er evan gelisch-lutherischer Confession ist und die zur Wähl barkeit in den Kirchenvorstand erforderlichen Eigen schaften besitzt, den Sitzungen des Kirchenvorstandes beiwohnen und sich, jedoch ohne Stimmrecht, an dessen Verhandlungen betheiligen, ebenso die Stadträthe, denen ein Patronatrecht zusteht, durch eines ihrer Mitglieder, welches die zur Wählbarkeit in den Kirchen vorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt. Dippoldiswalde. Opitz, 8. Redaction, Truck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde.