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Weißeritz-Zeitung l Beilage zu Nr. 81.1 20. November 1868. Freit«,,,, Abänderungen dieses Tarifs hat die Haupt-Ver- Ueber sammlrnig zu beschließen. *) Dieß erscheint deshalb empfehlenswerth, da hierdurch Brandstiftung aus Gewinnsucht erschwert wird. H. 35. Die Grundlage der Abschätzung ist das für die Immobilien eingeführte, in Abschnitt III. des Gesetzes vom 23, August 1862 vvrgeschriebene Classificationssystem, welches, unter Hinzuziehung der Feuergefährlichkeit der Nach bargebäude (siehe Anhang I.), 10 Beitrags Massen ergießt. Das Verfahren bei der Berechnung ist folgendes: Man multi- plicirt die Summe der Jmmobiliar - Versicherungs - Einheiten mit 100 und dividirt das Product durch die Jmmobiliarver- sicherungssnmme. Der Quotient, der sich hieraus ergiebt, ist die Anzahl der Mobiliar - Versicherungs - Einheiten. Diese Zahl wird nach Maßgabe des Anhanges X ver mehrt durch Procentsätze, welche der Entfernung und den Gefährlichkeits-Verhältnissen der benachbarten Häuser entnom men werden. Aus den so gefundenen Zahlen ergiebt sich die Bei- trags-Classe nach folgendem Schema: H. ZS. Die Versicherungs-Anträge nebst Fragebogen sind in der vorletzten Woche des Monats von den Taxatoren (H. 33) an Ort und Stelle zu prüfen und dann nebst Gut achten dem Direktor wieder zuzustellen. Dieser berathet sie mit dem Localvorstand in der Monatssitzung (8- 24) und erstattet darauf im Direktorium Bericht, auf welchen dann vom Direktorium die Aufnahme oder Ablehnung verfügt wird. Ist dies Erstere geschehen, so hat der Aufzunehmende seinen ersten Jahresbeitrag zu zahlen und den im Anhänge angesügten Revers zu unterzeichnen. Ist dies geschehen, so wird ihm und dem Direktorium die vom Localvorstand unter zeichnete Police ausgehändigt und es tritt die Versicherung von Tag und Stunde dieser Aushändigung, welche auf der Police zu bemerken sind, in Kraft. K. 38. Sobald durch Verkauf, Unterbringung in einem anderen Local, oder aus was sonst für einem Grunde sich der Bestand der versicherten Mobilien um ein Fünftel des ange gebenen Werthes oder mehr noch vermindert, ist von dem Versicherten, bei Verlust alles und jedes Entschädigungsan spruchs, beim Local-Vorstand darüber Anzeige zu erstatten, und es wird diese Verminderung des Werthes auf der Po lice vermerkt. Eine Rückerstattung auf den bereits gezahlten Prämiensatz wird nicht geleistet, aber auch keine Gebühr für diesen Eintrag erhoben. Ausnahmen hiervon bilden landwirthschastliche Ernte- und Futter-Vorräthe (siehe 8- 41). H. 31. Kommen zu den bereits versicherten Mobilien eines Mitgliedes noch weitere dergleichen hinzu, so steht es ihm frei, dieselben nachtragen zu lassen, was ebenfalls auf Grund eines speciellen Verzeichnisses geschieht (8- 28). Hierfür ist die Hälsie der gewöhnlichen Gebühren (8- 7) zu entrichten. H. 32. Dem Localvvrstand steht das Recht jederzeitiger Revision der Versicherungsgegenstände zu. Die sich hierbei vorfindenden Unrichtigkeiten sind sogleich zu berichtigen und falls eine unredliche Absicht des Versicherten anzunehmen ist, die Ausschließung beim Direktorium zu beantragen. H. 33. Um den aufgestellten Werth der Mobilien zu controliren, sind an jeder Geschäftsstelle 2 ehrenhafte Männer von der Local-Versammlung als Taxatoren zu bestellen, wo von der eine in der Regel die Haushalt- und der andere die landwirlhschaftlichen Gegenstände zu beurtheilen hat. Dieselben haben sich durch eigenen Augenschein von dem Vorhandensein der Gegenstände und von der Nichtig keit der Angaben über Zeitwerth und Aufbewahrungsort zu überzeugen. Die Taxatoren haben ihre Thätigkeit nicht in ihrem Wohnorte zu üben, sondern es sollen die Taxationen am Sitze einer jeden Geschäftsstelle durch die Taxatoren der be nachbarten Geschäftsstelle geschehen. In den zu einer Ge schäftsstelle gehörigen Dorsschaften dagegen sungiren die Ta xatoren von derselben Geschäftsstelle. Die Taxatoren beziehen die in 8- 7 bezeichneten'Gebühren. Entwurf eines Statuts für den Mobiliar-Versicherungs-Verband an der Müglih. (Anfang und Fortsetzung befinden sich in den Beilagen zu Nr. 87 und 89 d. Bl.) H. 34. Von dem aufgestellten und durch die Taxa toren für richtig befundenen Versicherungswerthe wird ein Fünftel abgerechnet, welches dem Versicherten auf eigene Ge fahr überlassen wird.*) '*) Wir geben in Folgendem ein Beispiel zur Erläuterung. Man nehme irgend einen Brandversichcrungsschein zur Hand. Die Summe der Jmmobiliar-Versicherungs-Einheiten (Rubrik 13 auf dem Versicherungs-Schein) sei 389'/- und die Jmmobi- liar-Versicherungs'Summe (Rubrik 4 des Scheines) 3030 Thlr., so hat man die erstere Zahl mit 100 zu multipliciren. Dies ergiebt 38,950. Diese Zahl, dividirt durch 3030, -rgicbt den Quotient 12°/i», die betreffende Versicherung fällt also nach obigem Schema in Klasse II., oder zwischen 10 und 15 Mobi liar-Versicherungs-Einheiten, abgesehen allerdings von den nach Anhang X wegen der Nachbarschaft vorzunchmcnden Erhöhungen. Es wird also auf jedes Hundert des versicherten Werthes eine Prämie von 6 Ngr. oder 2 pro Mille fallen. Classe. Gefundene Mobi- liarversicherungs- Eiuheiten: Jährlicher Beitrag für eine Versicherungssumme von: 100 Thlr. slOOO Thlr. .MS- I ! Ms.- A l. bis mit 10 — l 4 l 5 I 1 l 15 — II. über 10—15 — ! 6 —- ! 2 i — — III. - 15-20 — 8 I ! 2 20 — IV. - 20—25 — 10 !- 3 10 — V. - 25—30 I — 13 4 10 — VI - 30-35 — 16 — 5) 10 — VII. - 35—40 20 .— 6 20 — VIII. - 40—45 25 — 8 10 — IX. - 45—50 1 — — 10 > — X. - 50 1 l 6 — 12 **)