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K. 36. Versicherungen werden bis zum Betrage von 30 Thlr. herab angenommen; die Beträge werden, wenn sie nicht ohne Rest durch 10 theilbar sind, so erhöht, das; sie ein Vielfaches von 10 bilden, und nach dieser Versicherungs summe wird dann mittelst obigem Schema der Jahresbeitrag berechnet und auf der Police vorgemerkt. Vorausbezahlung der Beiträge ist statthaft und es finden dabei die im Anhänge 11. ausgesührten Vergünstigungen statt. s. Verfahren bei Bränden. Ermittelung und Vergütung der Schäden. H. 37. Beim Entstehen eines Brandes innerhalb des Vereinsbezirks hat sich mindestens einer der Beamten der nächsten Geschäftsstelle an den Ort des Feuer» zu begebeu, und ist von dem Versicherten den Anordnungen desselben, soweit sie nicht im Widerspruche mit den Anordnungen der Behörden stehen, unweigerlich Folge zu leisten. Ist ein Beamter des Vereins beim Brande nicht zu gegen, so ist es den bedrohten Mitgliedern wohl freigestellt, ihre versicherten Gegenstände nach Möglichkeit zu retten, doch darf dies, mit Ausnahme des ViehcS, und bei Vermeidung der tz. 4^ angedrvhten Nachtheile, nur bei vorhandener dringender Gefahr und unter Gutheißung des Feuer-Polizei-Commissars oder der Ortsbebörde, oder auch zweier anwesender Vereins mitglieder, geschehen. In allen diesen Fällen ist selbstverständlich aus schonende Behandlung und sichere Unterbringung der Gegenstände mög lichst zu achten. H. 38. Ist auch im Verlaufe des Brandes ein Be amter des Vereins nicht erschienen, so hat der Beschädigte binnen Ä4 Stunden der betr. Geschäftsstelle Anzeige zu er statte«. Falls er Entschädigung für abhanden gekommene Gegen stände beansprucht, hat er unverzüglich der Ortsbehörde ein Verzeichnis; derselben einzureichen und Erörterung zu beantrage». Derselbe hat ferner binnen 3 Tagen ein Verzeichnis; der geretteten Gegenstände neast Werthangabe einzureichcn. H. 30. Wenn ein Mitglied erwiesenermaßen seinen Brandschaden, bezüglich dessen zunächst die Wertbsangaben in dem Versicherungsvcrzeichuisse maßgebend sind, zu hoch be rechnet, insbesondere mehr für verloren und verbrannt angiebt, als zur .seit des Brandes wirklich vorhanden war, wird durch den beabsichtigten Betrug nicht nur der Anspruch aus Schaden ersaß, sondern auch die Mitgliedschaft verwirkt, (tz. 13 6.) Dieselben Nachtheile treffen Denjenigen, welcher gerettete Gegenstände verheimlicht, und es ist außerdem noch strafrechtlich gegen ihn zu verfahren. H. 40. Die Feststellung der Schäden ersolgt durch die Abschätzungs-Commission, bestehend ans den beiden Taxatoren der betreffenden Geschäftsstelle und zwei zu derselben gehörigen Mitgliedern, welche von der Localversammlung alle Jahre gewählt werden. Will sich der Beschädigte bei deren Ausspruch nicht beruhigen, so kann er obrigkeitliche, auf seine Kosten erfolgende Taxation beantragen, bei deren Ergebnis; es zu bewenden hat, gleichviel, ob es ihn; günstiger oder ungünstiger ist, als die commissarischc Abschätzung. Bei Schäden bis zum Betrage von 100 Thlr. genügt ein Mitglied der Abschätzungs-Commission. Bei Schäden von 100—1000 Thlr. sind deren zwei erforderlich. Bei höheren Schäden sind drei Mitglieder erforderlich. Die Ge bühren hierfür betragen das Doppelte der Taxationskosten 7) und sind von der auszuzahlenden Entschädigungssumme zu kürzen. Die Gebühren werden an die bei der Abschätzung mit gewirkt habenden Mitglieder zu gleichen Theilen gewährt. K. 41. Die für den gegebenen Fall erforderlichen Mitglieder der Abschätzungs-Commission haben sich nach Auf forderung des Local-Directors an den Brand ort zu begeben und die dem Vereine anheimsallenden Schäden nach bestem Wissen und Gewissen und der Billigkeit gemäß zu würdern. Bei kaufmännischen und Fabrik-Geschäften ist hinsichtlich der steigenden und fallenden Vorräthe und Maaren die letzte In ventur, die Lagerbücher und alle sonst vorhandenen Nachweise zum Anhalt zu nehmen. Sind solche ungenügend vorhanden, oder durch den Brand zerstört, so entscheidet im Falle des Bedenkens nach Ermessen der Ortsobrigkeit der dem Beschä digten aufzuerlegende Eid. Die hieraus entstehenden Kosten sind von dem Beschädigten zu tragen. In keinem Falle wird aber eine höhere Entschädigung für verbrannte Maaren oder Vorräthe geleistet, als der Werth derselben im Versicherungs-Anträge angegeben ist, selbst dann, wenn glaubwürdig nachgewiesen werden könnte, daß die Be stände des Lagers inzwischen sich vermehrt haben. Bei Landwirthen, die ordnungsmäßig eingerichtete Wirth- schafts-Bücher führen, sind die Getreide- und Futter-Bestände nach den Büchern zu ermitteln. Wo solche Bücher nicht ge führt werden, oder nicht mehr vorhanden sind, wird ange nommen, daß n) Getreidevorräthe vom 1. Oct. ab, wo die volle Ernte angenommen ist, bis zum 1. Juli des folgenden Jahres; I;) Hen-, Futter- und Knollenfrucht-Vorräthe vom I.Novbr. an, wo die volle Erndte angenommen wird, bis zum 1. Juni des folgenden Jahres bei einer gleichmäßigen monatlichen Abnahme bis zum 1. Juli beziehendlich l. Juni bis auf ein Zebntheil des versicherten Werthes sich vermindern, welcher Bestand bis zur neuen Ernte fortlaufend verbleibt. Der Monat, in welchem der Brand geschieht, ist, wenn er halb verflossen ist, voll, anderen falls nicht in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme hiervon kann nur bei erwiesener frühzeitiger, soll aber auch bei erfol gender späterer Einerntung einzelner Fruchtgatluugen eintreten. H. 42. Stellen sich innerhalb der Commission ver schiedene Meinungen heraus, so bat jedes Mitglied derselben die von ihn; für angemessen gehaltene Entschädigungssumme anzugeben. Diese Beträge sind zusammen zu rechnen und durch die Zahl der Mitglieder zu dividircn. Das hierdurch erlangte Ergebnis; gilt als Ausspruch der Commission. H. 43. Das Ergebnis; der Abschätzung ist dem Local- Vorstand ungesäumt schriftlich einzureichen. Dieser hat es zu prüfen, etwaige Bedenken mit der Commission zu erörtern, und es hieraus ohne Verzug an den Vorsitzenden des Direk toriums zu befördern, welcher dann die Anweisung zur Zahlung der Entschädigung ansstellt. Die Vergütungen sind in der Regel eine Woche nach erfolgter Feststellung gegen Zurücknahme der Anweisung und des Versicherungsscheines zu zahlen. §. 44. Ter Verein vergütet alle Schäden, welche an den versicherten Gegenständen aus Veranlassung eines Brandes, durch Blitzschlag, sowie beim Löschen und Retten aus wirk-, sicher Feuersgefahr, ingleichen durch Einwässerung und obrig keitlich angeordnetes Niederreißen von Gebäuden, oder durch Entwendung bei nothwendig gewordenem Ausräumen entstanden sind. (Fortsetzung folgt.;