, öen 19 Gesch.-Z. FÄmilienunterstützungsbescheid An d Name des Einberufenen in Auf Ihren Antrag vom 19 Auf Grund des Gesetzes über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen vom 30. März 1936 (RGBl. I S. 327) in Ver bindung mit den Familienunterstühungsvorschriften vom 30. März 1936 (RGBl. I S. 329) wird Ihnen - für vom 19 ab eine Familienunterstützung - einschl. Mietbeihilfe - von monatlich RM. Pf. (täglich RM Pf.) gewährt. Die Unterstützung wird für die Dauer der Einberufung, also längstens bis , und so lange gezahlt, als der notwendige Lebensbedarf auf andere Weise nicht gesichert ist. Die Neufestsetzung oder Einstellung der Unterstützung bleibt vorbehalten, wenn in den Ver hältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine Aenderung eintritt. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt durch die - Kasse, und zwar für die Zeit vom bis sofort,^. alsdann Abschrift übersende ich gemäß Z 6 der Familienunterstützungsvorschriften zur Kenntnis und mit der Bitte, die für die Einstellung oder Fortgewährung der Familienunterstützung erheblichen Tatsachen zur Vermeidung von Überzahlungen mir unverzüglich mitzuteilen. Bei der erstmaligen Auszahlung sind dieser Bescheid und die Bescheinigung des Truppenteils oder der die erfolgte Einstellung des Einberusenen, soweit sie dem Anterstiihungsberechtigten der Kasse vorzulegen. X der Jamilienunterstiihungsvorschristen sind Sie verpflichtet, jede Aenderung in den Einkommens- und Familienverhältnissen), die den Wegfall oder die Minderung der Bcwilligungsbehörde oder dem Bürgermeister Ihrer Auscnthaltsgemcinde chen Diese Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf eine Aenderung der Verhältnisse Arbeitsdienstabteilung über unmittelbar zugegangen ist, Aach s 4 Absatz Z Verhältnissen (insbesondere der Unterstützung bedingt, verzüglich unaufgefordert anzüzeigen Diese Anzeigepflicht erstreckt sich auch aus der Mitglieder der Zaushaltsgemeinschaft. Anzeigepflichtig ist ferner der gesetzliche Bertreter und der Haus haltsvorstand. " - Da Sie arbeitsfähig sind, haben Sic Ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen " Lebensunterhalts einzusehen. Sie haben sich regelmäßig bei dem zuständigen ArbeitsanÄ unter Vorlage der beiliegenden Meldekarte zu melden; diese ist bei Emviananahme der", Familienunterstützung der Kasse vorzulegen. - Gegen diesen Bescheid ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Bekanntgabe detz/ Bescheides - der Einspruch - die Beschwerde - zulässig. An in Benachrichtigung des Truppenteils oder der Arbeitsdienstabteilung