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des Volkes ruht und durch sie geschaffen wotden ist, die Steuerpflichtigen auch das Recht beanspruchen dürften, daß der von ihnen mit geschaffene Staatscredit für ihre speciellen Zwecke und Interessen nutzbar ge macht werde. Erheblicher scheint das Bedenken, im Wege der Gesetzgebung eine Zwangspflicht der betreffenden Grund- eigenthümer zum Baue und zur Unterhaltung einer solchen Eisenbahn oder Straße, beziehentlich zur Ueber- nahmr der Rente, auszusprechen. Wenn eö indeß außer Frage stehl, daß namentlich durch Erbauung einer Bahn der Grund- und Häuserwerth um mindestens 20°/o steigt und daß die Beitragspflicht der einzelnen Mit glieder der zu bildenden Baugenossenschaften dann eine sehr mäßige werden würde, wenn alle Diejenigen, deren Grundstücke innerhalb einer Meile an der zu erbauen den Eisenbahn und einer Biertelmeile an der herzu stellenden Straße gelegen wären, der betheiligten Ge nossenschaft beizutreten hätten, so möchte eine derartige Zwangspflicht mindestens mit demselben Rechte gesetzlich auszusprechen sein, mit welchem diese Pflicht durch das Gesetz vom 15. August 1855 wegen Berichtigung von Wasserläufen und wegen Ent- und Bewässerungsanlagen ausgesprochen worden ist. Als selbstverständlich setzen wir voraus, daß auch hier, soweit nicht Einstimmigkeit der betheiligten Grundstücksbesitzer vorliegt, jedes etwa in Frage kommende Bahn- oder Straßenproject durch das Ministerium des Innern zu prüfen und nur im Falle eines obwaltenden erheblichen Landesculturinter- esses zu genehmigen ist. Wir übergeben die in Obigem angeregte Idee der öffentlichen Diskussion mit dem Wunsche, daß sie von berufener Seite weiter entwickelt und ihrer Realisirung zugesührt werden möge. (Auf Veranlassung des Herrn Verfassers aus der „Leipziger Zeitung" abgedruckt.) Tagesgeschichte. Dippoldiswalde. Obgleich nicht daran zu zwei feln war, daß die auf dem letzten sächs. Landtage ge gebene Zusage: daß zu den, einzelne Städte und Ge meinden härter als andere treffenden Kriegsschäden das ganze Land beitragen müsse, erfüllt werde, so ist dies jetzt entschieden durch eine Verordnung der köngl. LandeScommission, welche eine Ausgleichungscasse für Kriegsschäden nnd Lasten errichten wird. Die Gemeinden werden daher ausgefordert, auch durch die Etappen-Commissionen noch besonders veranlaßt werden, mit Beschleunigung alle Leistungen, insbe sondere die für Verpflegung der Truppen, Liefe rungen rc. rc. übersichtlich zusammenzustellen und zu Geldwerth zu veranschlagen. Auch sind die unmittel baren Schäden, welche durch Maßnahmen und Ope rationen kgl. preuß. Truppen entstanden, besonders auf zustellen, an die Etappen-Commissionen einzuliefern, von wo sie durch die Kreisdirectionen an das Ministerium des Innern gelangen werden. Ueber die Friedensverhandlnngen ist auch heute — nichts zu berichten. Man erfährt, daß Frhr. von Friesen in Prag bei unserm König gewesen und nach den gepflogenen Besprechungen „mit weitreichen den Instructionen" nach Berlin zurückgekehrt sei. Vielleicht kommt die Sache bald in gutes Fahrwasser. * Glashütte. Am 1. und 2. October schien die Feindin unserer Stadt, die Eholera, doch noch ein mal ausathmen zu wollen, ehe sie ganz von uns geht: denn wir hatten an diesen Tagen wieder 4 Todesfälle und mehrere Erkrankungen. Heute, am 3. Octbr., ist jedoch Alles ruhig, hoffentlich für immer. 3m Ganzen hatten wir 52 Todte und nahe an 190 Erkrankungen. Dresden. Der durch den Tod des Hrn. Generals v. Schack erledigte Posten eines kgl. preuß. General- gouverneurS für die sächsischen Lande ist dem hier ein getroffenen Hrn. Generallieutenant und Divisionär v. Tümpling Exc. provisorisch übertragen worden. — Der Kurfürst von Hessen hat Dresden verlassen und ist nach Hanau gereist, wo er sich län gere Zeit aufhalten wird. — Der Generalgouverneur erläßt eine Bekannt machung, nach welcher mit Rücksicht auf die bevorstehen den Ergänzungswahlen zum Landtage und die Wahlen zum norddeutschen Parlament, welche öffentliche Vorbe sprechungen wünschenswerth erscheinen lassen, die Ab haltung öffentlicher Versammlungen wieder erlaubt ist. — Eine andere, die Städte Zittau, Löbau, Bautzen, Pirna, Dresden, Meißen, Freiberg, Plauen, Annaberg, Zwickau, Chemnitz, Glauchau, Rochlitz, Läu fig!, Grimma, und Leipzig betreffende Bekanntmachung lautet: „Nachdem die preußischen Truppen feste Cantonne- ments im Königreich Sachsen bezogen haben, bestimme ich, daß vom 3. Octbr. an sämmtliche Mi et her von der Einquartierung freizulassen und dieselbe wie in Friedenszeiten lediglich von den Hausbesitzern zu tragen ist. Dresden, 1. Octbr. 1866. v. Tümp ling." — Die Garnison Dresdens besteht zur Zeit aus folgenden kgl. preußischen Truppen: dem 3. Garde grenadier-Regiment „Königin Elisabeth," dem 1. Bran dend. Leibregiment Nr. 8, zwei Schwadronen des Bran dend. Dragoner-Regiments Nr. 2, der 3. sechspfündigen, der 3. vierpfündigen, der 4. vierpfündigen und der 3. zwölfpfündigen Batterie des Brandenb. Feldartillerie- Regiments Nr. 3. Leipzig. Am 29. Sept, ist das neue Theater gebäude unter entsprechenden Feierlichkeiten gehoben worden. — Am 28. Sept, starben an der Cholera 37, am 29. Sept. 41, am 1. Octbr. 37 Personen. — In Zwickau hat die Wärme der jetzigen Tage auch nachtheilig auf den Verlauf der Cholera gewirkt; am 30. erkrankten 24 und starben 15 Personen, im Ganzen jetzt 333. — Auch in Glauchau, Walden burg, Lichtenstein, Callnberg, ferner in Plauen und Reichenbach i. V. kommen noch Todesfälle vor; in Bautzen ist die Krankheit im Erlöschen Roßwein. Hier sind drei Einwohner, von denen der eine aus Anlaß des Todes einer Verwandten, die beiden andern zur Messe in Leipzig gewesen waren, bald nach ihrer Rückkehr an der Cholera erkrankt, und zwei davon sind am Tage der Erkrankung noch gestorben. Berlin. Die hannöverschen u. kurhessischen Gesetzblätter veröffentlichen die Gesetze über die Ein verleibung der Länder in die preußische Monarchie. Das Patent über die Einverleibung Frankfurts ist eben falls an die dortige Stadtkanzlei gelangt; dann ist ein Oberzolldirector von Berlin nach Frankfurt gereist, um von der Einrichtung und Leitung der Verwaltung dieser Stadt Kenntniß zu nehmen. — Statt der bisher gesondert erschienenen hol- steinschen und schleSwigschen Verordnungsblätter wird jetzt ein gemeinsames Verordnungsblatt herausgegeben.