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Freitag. Blr. 78. 5 Gctsber 1866 Erscheint Dienstags und Freitags. Zu beziehen durch allePost- anstalten. Wcißerltz-Ieitnng. 10 U-r. « PK Amts- »ad Meige-Matt -er Kömgtichea Gerichts-Aemter m» Swvütze zu Dippoldiswalde und /raueustei». Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Die Ausdehnung des Gesetzes, die Landescuttur rentenbank betreffend, vom 26. November 1861, auf Eisenbahn und Straßenbaus. Die Rückkehr des Friedens gestattet die Rückkehr zu friedlichen Beschäftigungen; sie legt aber auch je dem Staatsbürger die Pflicht auf, nach Kräften für eine Heilung der Wunden zu sorgen, die der Krieg ge schlagen hat. Hierzu sollen die nachstehenden Zeilen dienen. Das in der Ueberschrist genannte Gesetz ist zu nächst durch das Gesetz vom 15. August 1855, die Berichtigung von Wasserläufen betreffend, hervorgeru fen worden und verhält sich zu demselben gerade so, wie das Landrentenbankgesetz zu den verschiedenen Ab lösungsgesetzen. Es beruht auf einer Benutzung des StaatscreditS zur Anschaffung der Anlagecapitale, welche die Ausführung einer Wasferlaufsberichtigung, sowie einer Ent- oder Bewässerungsanlage für landwirth- schaftlich benutzte Grundstücke erfordert. Die Bank gewährt diese Capitale, soweit sie mehr als 100 Thlr. betragen, in 4procentigen Landesculturrentenscheinen und erfüllungsweise baar, wogegen der Empfänger eine, nach Höhe von fünf vom Hundert des empfangenen Betrags, festgestellte Rente auf die Zeit von 41 Jahren übernimmt, welche bez. mit Einwilligung der Hhpothe- kengläubiger in das Grund- und Hhpothekenbuch ein getragen wird, übrigens den Ablösungsrenten in der Hauptsache gleichsteht. Mittelst des einen ProcentS, welches die Bank gewinnt, indem sie von dem Renten pflichtigen 5«/o der gewährten Anlagecapitale erhebt, die ausgefertigten LandeSculturrentcnscheine aber nur mit 4«/« verzinst, erfolgt die Amortisation der Renten binnen 41 Jahren, so daß durch Zahlung der Rente innerhalb dieses Zeitabschnitts daö Capital nicht allein verzinst, sondern auch getilgt wird und deshalb dann die Rente zu löschen ist. Die Wirksamkeit der LandeSculturrentenbank ist zwar zur Zeit auf die obenerwähnte» Zwecke beschränkt, jedoch eine Erweiterung derselben für andere Zwecke der Landescultur durch künftige Gesetze Vorbehalten. Wenn wir in Nachstehenden eine solche Erwecke rung des Bankinstituts auf Straßen- und Eisenbahn- bau befürworten, so glaube» »vir zunächst einer Begrün düng des Satzes: „daß unter den Zwecken der Landescultur Straßen und Eisenbahnen ob en anstehen," überhvben zu sein; ja wir möchten behaupten, daß ohne sie eine Landescultur gar nicht denkbar ist. Ebensowenig wird man darüber in Zweifel sein, daß diese Seite der LandeSonttnr sine ' Unterstützung durch die GtaatSgelvatt dringend bedmff Während für die großen Weltbahnen, wenn sie nicht feiten des Staats gebaut werden, das Baucapital mehr oder weniger leicht aus Privatwegen zu beschaffen ist, fällt eS in der Regel unmöglich, für die, eine hohe Rentabilität nicht in Aussicht stellenden kleinern Local bahnen die Privatspeculation heranzuziehcn. Daher haben während des letzten Jahrzehnt« eine große Art zahl Gemeinden und Districte bei der Staatsregiermrg und den Ständen um Erbauung solcher Bahnen aus Staatsmitteln petitionirt. ES bedarf iudeß keiner Auseinandersetzung, daß auf diesem Wege, wenn über haupt, jedenfalls nur sehr langsam und spät selten de» Staats dem localen Bedürfnisse genügt werden kann. Diese kleinen Nebenbahnen und Straßen, deren er hebliche Bedeutung für da« Aufblühen der Industrie, Land- und Forstwirthschaft des betheiligten DtstrietS nicht verkannt werden kann, sind es nun, für deren Ausführung nach nuferer Ansicht da« Institut der LandeSculturrentenbank zn verwerthen sein möchte. Sobald das obenerwähnte Gesetz in dieser Richtnng erweitert wird, haben es die ansässigen Mitglieder der an Erbauung einer solchen Bahn oder Straße Inter« essirten Gemeinden in der Hand, sich da« Baucapital durch Nebernahme der 5«/» Rente desselben auf ihre Grundstücke zu verschaffen und nach 41 Jahre»! in den schuldenfreien Besitz des «Bahn- und Gtraßenobjects zu kommen. Ja, wenn es sich um eine Bahn handelt, die außer den Betriebskosten noch einen Ueberschuß nach Höhe von 5> des Baucapital« gewährt, so erhalte« ne Rcutonpflichtigcn eine der u» zahlenden Rente gleiche Dividende, zahlen also thatsächlich nicht«, während sie im Kalle einer noch günstigeren Rentabilität sogar Geld hrranSbekommen. Der Staat thut andererseits hierbei nicht«, al« daß er seinen Lredit den Betheiligten zur Benutzung stellt. Die Erfahrungen der Landrentenbauk haben getM'l, daß bei einer Landrentenbriefschuld von nahc 80 Millionen Thalern die Staat«caste in einer langen Reihe von Jahren fast keine Verluste erlitten hat. Auch hat jene Landrentenbriefschnld, welche eben so wie die Landescnlturrentenbriefschuld nnr von eine» besonderen Kategorie der Staatsbürger, den Renten pflichtigen, gu vertreten ist und deshalb ebensowenig wie diese als eine Staatsschuld angesehen werde» kann, durchaus keinen Drnck auf die Conrsverhältnisse der SkaatSpapiere anSgeübi, ungeachtet der erheblichen Ver mehrung der letzteren durch die Ciseichahnanleihen. Wir glauben daher, daß ein finanzielles Bedenken gegen die von uns befürwortete Crweilenmg des Landehenktnr- venteubankgesetzeS allenthalben nicht existivt, nnd gestatten uns nur noch, der Erwägung AnsdrNck zu.geben, daß, wenn de, Gtaatseredlt wesentlich aus dtr Gtenerkrcht