Volltext Seite (XML)
—-— -WM-- ------- ^50 Nachdem das Königreich Sachsen von der Königlich Preußischen Armee besetzt worden ist, proclamire ich hierdurch im Namen Sr. Mas. des Königs von Preußen den Militärgerichtsstand im Bereiche des Landes für alle Preußischen und fremden Unterthanen, welche den diesseitigen Truppen durch eine verrätherische Handlung Gefahr oder Nachtheil bereiten. Die Aburteilung derartiger Verbrecher wird durch Preußische Kriegsgerichte nach dem Preußischen allgemeinen Strafgesetzbuch geschehen. Haupt-Quartier Dresden, am 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve-Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. V. d. Mülbe. Bis dahin, wo die Mannschaften aus den von der Feld-Intendantur angelegten Magazinen verpflegt wer den können, müssen die Ouartiergeber ihnen volle Verpflegung gewähren. Auch beim Eintritt der Magazin- Verpflegung müssen die Quartiergeber den Leuten die Nahrungsmittel zubereiten und die dazu noch erforder lichen Zuthaten an Gewürz rc gewähren. L) Die Rationen müssen nach dem Satze von 11 i/i Pfund Hafer, 6 Pfund Heu und 6 Pfund Stroh pro Pferd und Tag verabfolgt werden. Nach Einrichtung der Magazine erfolgt der Fourage-Empfang aus diesen durch die Königl. preußischen Magazin-Beamten. Haupt-Quartier Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve- Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. V. d. Mülbe. Bekanntmachung. Um das Publikum vor Unannehmlichkeiten zu schützen, mache ich hiermit bekannt, daß ohne eine von dem Stadtcommandanten Generalmajor von Bentheim persönlich unterschriebene Militär-Paßkarte Niemand nach Außen hin die Vorposten passiren darf. Alle Personen, welche Vorräthe jeder Art der Stadt Dresden zuführen, können ungehindert einpassiren, und wird diesseits Sorge getragen werden, daß dieselben auch ungehindert zu rückkehren können. Es würde sich indeß im Allgemeinen empfehlen, wenn Kaufleute, Händler rc. ihre Produkte aus den grö ßer» Städten des Nordens bezögen, da möglicherweise die Zufuhr von Süden her ausbleiben könnte, sobald der Belagerungszustand für Dresden ausgesprochen werde. Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königliche Preußische Civil-Commissar für das Königreich Sachsen. von Wurmb Generalveror-nung an sämmtliche Obrigkeiten des Dresdner Kreisdirectionsbezirks. Nach von dem Oberbefehlshaber der zur Elbarmee vereinigten Königlich Preußischen Truppen, Herrn General der Infanterie Herwarth von Bittenfeld, Excellenz, getroffener Bestimmung hat die Besetzung des Landes für dieses auch die Beschaffung des Unterhaltes der gedachten Truppen und die Einrichtung zur thatsächlichen Folge, daß, so lange nicht etwanige Magazinirungsvorkehrungen getroffen werden können, die Empfangnahme der Verpflegungsbedürfnisse für die einzelnen Truppenabtheilungen direct in den resp. Ortschaften durch Vermittelung der Ortsbehörden stattfindet. Wenn es nun schon das eigene Interesse der betreffenden Gemeinden erforderlich macht, zu Umgehung unmittelbarer Beitreibung dem Anlangen der mit Requirirung von Berpflegbedürfnissen beauftragten Com- mandoS auf das Pünktlichste Folge zu geben, so ergeht an sämmtliche Obrigkeiten des Dresdner Kreisdirections bezirks hiermit Verordnung, nicht nur selbst eintretenden Falls der nöthigeu Vermittlung sich zu unterziehen, sondern auch schon jetzt und unverweilt die ihnen unterstehenden Gemeinden hiernach auf kürzestem Wege mit Bescheidung zu versehen und dabei auf die nachstehenden Punkte hinzuweisen: 1. Allen in Ortschaften untergebrachten Offizieren und Mannschaften nebst dazu gehörigen Pferden ist Seitens der bequartierten Wirthe und resp. der Ortschaften selbst volle Verpflegung zu verabreichen, den Requisitionen für bivouakirende und solche Truppentheile aber, welche in den Ortschaften nicht verpflegt werden können, unweigerlich nachzukommen. 2. Den Soldaten ist neben voller Verpflegung täglich auch eine Dresdener Kanne Bier zu verabreichen. 3. Ueber das vorstebend nach 1 und 2 Geleistete oder Gelieferte sind die resp. Commandos um Empfangs bescheinigung zu ersuchen. Dresden, den 19 Juni 1866 Konigl. Sächsische Kreis - Direktion, von Könneritz.