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433 * Bekanntmachung an sämmtliche Landgemeinden des Amtsbezirkes Dippoldiswalde, die Errichtung von Schutzwehren betr. Höherer Anordnung zufolge sollen im Hinblick ans die dermaligen Zeitverhältnisse zum Schutze des Eigenthums und der Personell, sowie zur Aufrechthaltung der öffent lichen Sicherheit und der Ordnung, in sämmtlichen Ortsgemeinden des Landes Schutz wehren errichtet werden. Es ist zu diesem Ende, unter zu Grundelegung der vorn Königl. Ministerium des Innern aufgestellten leitenden Gesichtspunkte, von dem unterzeichneten Gerichtsamte im Verein mit den hiesigen Herren Friedensrichtern folgendes Regulativ aufgestellt worden: §. 1. Der Zweck der Schutzwehren soll zunächst nur ein localer sein, die Wirk samkeit derselben sich also in der Regel auf das Gebiet der betreffenden Ortsgemeinden beschränken. Ihre Aufgabe gehet daher dahin, für den Fall, daß eine der Sicherheit der Personen und des Eigenthums besonders gefährliche Vermehrung von Bettlern und Landstreichern sich zeigen würde, oder daß die betreffende Gegend selbst der Schau platz kriegerischer Ereignisse werden sollte, verstärkte Wachen aufzustellen, welche sowohl des Nachts, als auch, da nöthig, des Tags über Patrouillen durch den Ort und die zu demselben gehörige Flur entsenden, um das Eindringen von Bettlern, Land streichern oder sonst gefährlichen Individuen abzuhalten, verdächtige Personen auf zugreifen und an die zuständige Behörde zur weiteren Behandlung abzuliefern, bei Feuersgefahr oder Störung der öffentlichen Ordnung das Eigenthum zu bewachen, oder gegen Gewaltthätigkeiten, die von Personen der obgedachten Art versucht werden sollten, einzuschreiten, nach Befinden auch benachbarte Gemeinden von einer herannahenden Gefahr rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. §.2. An die Spitze der Wachmannschaft jeden Ortes ist ein Commandirender zu stellen, welcher die Reihenfolge, Nach welcher die Mitglieder den Wachdienst zu ver sehen haben, die Stärke der Patrouillen und die Zeit ihrer Entsendung zu bestimmen, auch von Zeit zu Zeit sich mit den Commandanten der benachbarten Schutzwachen über gemachten Wahrnehmungen, sowie über die getroffenen oder noch zu treffenden Sicher- heitsmaaßregeln in Vernehmen zu setzen hat, bezüglich der für nöthig befundenen'Maaß- regeln aber, zunächst von der Ortsobrigkeit, bez. dem Gemeinde-Vorstand seine In struction erhält und den Anordnungen derselben pünktlich nachzukommen hat. §. 3. Von einer Bewaffnung der Mannschaften mit Schußwaffen ist abzusehen. Vielmehr genügt es, wenn die Mannschaften mit — nach Befinden mit eisernen Spitzen zu versehenden — starken Stöcken, oder allenfalls auch mit Seitengewehren versehen sind. Uebrigens haben dieselben während des Dienstes eine am linken Arme anzulegende weiße Binde als gemeinsames Abzeichen zu tragen. §. 4. Die Schutzwachen haben den Weisungen des Gerichtsamtes, bez. der Herren Friedensrichter Folge zu leisten. Auch wird an den, den Rittergutsherrschaften nach ß. 19 der Beilage 8ub o Gesetz vom 11. August 1855 zuständigen polizeilichen Befugnissen etwas nicht geändert. Es werden nun hiermit sämmtliche Gemeinderäthe angewiesen, die Errichtung dieser Wachen ungesäumt vorzubereiten, zu diesem Ende ein geeignetes Wachlocal zu ermitteln und bereit zu machen, Listen der Wachmannschaften anzulegen, deren Wachcommandanten zu er wählen und wegen Aufbringung der etwaigen Kosten vorläufig Bestimmung zu treffen. Der Beginn des Wachdienstes selbst ist bis zu dem Zeitpunkte zu verschieben, wo entweder weitere Anordnung, zu welcher auch die Herren Bezirks-Friedensrichter ermächtigt sind, erfolgt, oder nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gemeinderathes eine, zur Erreichung des obange gebenen Zweckes der Schutzwache zwingende Nothwendigkeit, schon früher an den Tag tritt. Dippoldiswalde, am 16. Juni 1866. Königliches Gerichtsawt. Drewitz.