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aus „Paulus" von Mendelssohn-Bartholdy den Frie den, deu hiwmli chen, verkündigen. Ein Chor mit Engel- oder Oberstimmen: „O, wie selig seid ihr doch, ihr Frommen!" soll besonders an unsere, durch den unheilvollen Krieg oder die Epidemie entrissenen Lieben erinnern, und ein. anderer Chor, von oben gesungen, gleichsam aus der Höhe des Himmels Wonne derselben ausdrücken. Den, dem obersten Kriegsherrn und Lenker der Schicksale schuldigen Dank gedenkt man in der Motette von Rolle „Der Herr ist König, deß freue sich das Erdenreich" Psalm 97, 1 — 6, in dem Chore aus der Schöpfung von Haydn „die Himmel erzählen die Ehre Gottes" und dem „Hallelujah" von Händel nnd dem Messias darzubringen. Außerdem wird noch vorgetragen werden: „Ave verum coi-pus" von Mozart. Damit nun auch der durch die Epidemie gewordenen hiesigen Waisenkinder gedacht werde, ist die Hälfte des Ertrags für sie bestimmt, während die andere dem sächsischen Pestalozzivereine zufließen soll. Dresden. Seit der erfolgten Publikation des Friedensvertrags herrscht das regste Leben. Fin det man auch die Bedingungen theilweise etwas hart und giebt namentlich die Höhe der Kriegskosten zu mancherlei Besorgnissen wegen des künftigen Zustandes der sächsischen Finanzen Veranlassung, so tritt doch alles dies in den Hintergrund vor dem, man darf wohl mit Recht sagen, allseitigen Ausdruck der Freude darüber, daß der langersehnte Friede nun endlich zu Stande gekommen. Namentlich in den Handel und Gewerbe treibenden Kreisen athmet man wieder auf und hofft man schon bald manche Wunde vernarbt zu sehen, die der Zustand der Ungewißheit geschlagen. — Das „Dr. Journ." enthält in seinem Amt lichen Theile folgende Verordnung, die Aufhebung der Landes-Commission betreffend: Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von S achsen rc. rc. rc. urkunden nnd bekennen: Nachdem Wir die Regicrungsgeschäfte Selbst übernommen haben, so hat sich hierdurch der Austrag, welcher von Uns der durch Verordnung vom 16. Juni d. Js. niedcrgcsetztcn Landes- Commission ertheilt worden, erledigt. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig voll zogen nnd Unser Königliches Siegel bcidriicken lassen. Schloß Pillnitz, den 27. Octobcr 1866. (I.. 8.) Johann. Johann Paul Freiherr von Falkcnstcin. Richard Freiherr von Friesen. I)r. Robert Schneider. — Se. Mas. der König haben den Staatsminister Generallieutenant v. Raben horst der Direktion des ihm anvertrauten Kriegsministeriums enthoben und die Function eines Kriegsministers dem Generalmajor und bisherigen Chef des Generalstabes von Fabrice über tragen. — Ferner hat Se. Majestät der König dem zeitherigen Kreiödirector Herrmann von Nostitz-Wall- witz, unter Ernennung desselben zum Staatsminister, das Ministerium des Innern zugleich mit dem Auf trage in LIvÄNAsUow, und dem Staatsminister Frei herr» v. Falkenstein den Vorsitz im Gesammtmini- sterium übertragen. — Den preußischen Truppen ist mittelst Tagesbefehl das Einhalten eines kameradschaftli chen Vernehmen- mit den wiederkehrenden sächsischen Truppen (zu deren Empfang sich hier ein Comitee gebildet hat) eingeschärft worden. * Chemnitz. Der Ausstellungs-Ausschuß Hierselbst macht bekannt, daß die große Industrie-Ausstel lung Hierselbst im Monat Mai nächsten Jahres er öffnet werden wird. Berlin. Noch vor dem Schluß der bald wieder beginnenden Landtagssession sollen Bevollmächtigte der zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten zur Vereinbarung der dem Pärlament zu machenden Vorlagen in Berlin zusammentreten. Baiern. Die Erfahrungen des letzten Feldzuges haben die Nothwendigkeit der Einführung desHinter- ladungSge Wehrs auch in der bairischen Armee be wiesen, und ist jetzt bereits das Kriegsministerium be schäftigt, zwischen zweien Systemen das eine zur Ein führung zu wählen. Italien. Die Abstimmung in Venetien ist über Erwarten günstig für den unbedingten Anschluß an das Königreich Italien ausgefallen. Als auf dem Markusplatze in Venedig die italienische Flagge aufge hißt wurde, hatte General Revel dem Könige Victor Emanuel telegraphische Mittheilung von diesem denk würdigen Acte gemacht und umgebend nachstehende Antwort erhalten: „Tausend Dank, General; ich fühle mich glücklich, heute die Erwartungen so vieler Jahr hunderte verwirklicht zu sehen. Italien ist einig und frei, die Italiener mögen es nun zu vertheidigen und so zu erhalten wissen!" Wahlgesetz für den Reichstag des Nord deutschen Bundes^ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie was folgt: Z. 1. Zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes soll ein Reichs tag gewählt werden. 8- 2. Wähler ist jeder unbescholtene Staatsbür ger eines der znm Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. 8- 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormund schaft oder Kuratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen Concurs- oder Fallitzustand gerichtlich er öffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens; 3) Personen, welche eine Arnienunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorherge gangenen Jahre bezogen haben. 8- 4. Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgennß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind. 8. 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahl berechtigte, der einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehört hat. Verbüßte oder durch Begnadigung erlassene Strafen wegen poli tischer Verbrechen schließen von der Wahl nicht aus. 8- 6. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. 8. 7. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen, Ein Ueberfluß von wenigstens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates wird Völlen 100,000 Seelen gleich gerechnet.