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55 t Kohlen sich bildende Aschendecke der Zutritt von frischer Luft sehr behindert wird; 2) in Stuben« und Backöfen, wenn durch da« Schließen der Klappen oder durch Verstopfung der Züge mit Ruß da« Abziehen der schädlichen Luft verhindert, oder durch feste« Schließen der EinfeuerungSthüren und der Thüren de« Aschenfalls der Zutritt kalter Luft während de« Brennens abgehalten wird; L) bei Anwendung von Brennmaterial, welche« feucht ist, oder zu viel Asche hinterlätzt, wie nasse«, Holz, Abgänge von Flach«, feuchte oder erdige Stein kohlen, wie Staubkohlen, Sandkohlen, Kohlengruß und dergl.; 4) im Anfänge de« Einfeuern« oder bei neuem Ausschütten der Brennstoffe, indem in beiden Fällen letztere noch nicht die erforderliche Hitze erlangt haben. Die von innen geheizten Stubenöfen, die eine Klappe im Rauchrohre haben, find am sorgfältigsten zu überwache», weil die Kohlendämpfe, welche sich nach dem Schließen der Klappe noch erzeugen, nicht abziehen können und so durch die Einfeuerung« - und Aschenfallöffnung in die Stube treten. Aber auch die von außen ge heizten Stubenöfen bringen Gefahr, wenu alle Oeffnungen gut geschlossen werden, während noch Kohlen darin glimmen; die eingesperrten Kohlendämpfe treten dann durch die Fugen de« Ofen« in die Stube, wie namentlich bei den sogenannten Berliner Oefen. Dasselbe findet bei den in bewohnte Räume eingebauten Backöfen statt. Man wird daher am besten sich schützen, wenn man den Abzug au« dem Ofen nach außen so lange nicht hindert, als noch etwa« im Ofen glimmt; daher schließe man die Klappe im Rauchrohre gar nicht und verhüte da« Zufallen derselben. Die Wärme, die dadurch ver loren gehen könnte, ist namentlich bei eisernen Oefen nicht so beträchtlich, al« nian zu glauben pflegt. Da überdieß «in guter Schluß der Einfeuerungs- und AschenfallSthüren ebenso die Wärme in der Stube erhält, al« die geschloffene Klappe de« Rauchrohre«, so sorge man für ersteren und lasse letztere, die so gefährliche Klappe, ganz weg. Kohlenbecken find in geschloffenen Räumen immer schädlich, da sich alle von ihnen aufsteigenden Dämpfe in die Stube oder Kammer selbst verbreiten müssen; man vermeide sie daher gänzlich. Während der Rauch Husten und Augenbrennen er zeugt und den Athem beengt, bringt das Einathmen einer Luft, welche Kohlendunst oder Kohlendampf enthält, Ein genommenheit de« Kopfe«, Schwindel, Kopfweh Umnebe lung der Augen, Schlafsucht, eiu Gefühl von Beängstigung und allgemeinem Unwohlsein, wohl auch Uebelkeit und Erbrechen hervor. Bei längerem Verweilen in solcher Luft tritt Betäubung, Ohnmacht, Scheintod, auch der Tod selbst ein. Besonder« gefährlich wird eine solche Luft den Schlafenden. Fühlt man sich ohne sonstige Krankheit in einem ge- heizten Zimmer unwohl, so verlasse man e« sogleich oder öffne die Fenster, untersucht den Ofen, ob die Klappe geschloffen ist, ob noch glimmende Kohlen unter der Asche find u. s. w. Erkrankte oder Scheintodte bringe man so gleich in die freie Luft oder wenigsten« in rin andere« Zimmer, oder öffne wenn die« nicht schnell genug geschehen kann, Fenster und Thüren, um einen Lustzug zu erzeugen ; lüfte Halsbinden, Gürtel, Mieder und alle fest anliegende Kleidungsstücke, bring« d«n Körper wo möglich in «ine fitzende Stellung mit herabhängenden Beinen, spritze kalte« Wasser auf Gesicht und Brust, dürste oder reibe Füße und Hände und rufe schleunigst einen Arzt herbei. Bi« dieser ankommt. tr'nke der Erkrankte etwas starken schwarzen Kaffe; dem Ohnmächtigen oder Scheintodte» lasse «an den Dunst oder Brodem von bei Kem starken Kaffeeaufgüß einathmen. Gewerbefreiheit und Freizügigkeit. Das Princip der freien Arbeit gehört zu den unver äußerliche» Menschenrechten. DerMMch, als Vernunft- wesen, darf durch «staatliche Einrichtungen in seinem Erwerbe nicht beschränkt werden, cS muß ihm freistehen, sein Brod zu verdienen, wie es seinen Fähigkeiten am meisten zusagt. Eine Beschränkung im Gewerbe ist nur insoweit denkbar, als der Einzelne die staatliche Ordnung und die öffentliche Woblfahrt durch seinen Gewerbsbetrieb nicht beeinträchtigen darf. Wenn aber dem Einzelnen erlaubt wird, welche Arbeit er betreiben will, so muß es ihm auch freistehen, wo er sie be treiben will. Die Gewerbefreiheit ist ohne Freizügig keit ein Schatten. Zwar steht in tz. 3 des sächsische GewerbegesetzcntwurfS: „An der bestehenden Gesetz gebung über das Recht zum Aufenthalte und zur Nie derlassung wird nichts geändert," und es hat dies hie und da den Glauben bervorgerufen, daß daS Gesetz vom 9. Oct. 1840 über den Gewerbebetrieb auf dem Lande, noch immer fortbestehen werbe, und es daher auch in Zukunft obrigkeitlicher Concesston zur Nieder lassung und zum Gewerbsbetriebe auf dem Lande bedürfe. Allein da« ist nicht denkbar, wenu daS auf gestellte Hauptprincip des Entwurfs, daß der Gewerbe betrieb ohne Beschränkung in der Wahl des OrtS freistehe, eine Wahrheit werden soll. Anch sagen die allgemeinen Motive: Mit den Arbeitsgeboten und Verbietungsrechten muß auch der Unterschied zwischen Stadt und Land fallen und neben der in Sachsen bereits bestehenden politischen auch gewerbliche Frei zügigkeit hergestellt werden, soweit dies der Special gesetzgebung überhaupt möglich ist. Mit jener Ver weisung auf die Gesetzgebung über den Aufenthalt mch die Niederlassung kann daher nur die, auch für die Städte geltende Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie polizeilicher Natur ist, gemeint sein, d. h. derjenige, der sich an einem andern als seinem Heimathsorte niederlassen will, hat sich nur durch seinen Heimaths- und Verhaltschein zu legitimiren und sich ein Quartier zu suchen. Es bedarf also nach dem Gewerbegesetzentwurfe keiner Eoncession mehr zum Gewerbebetriebe aus dem Lande und die Zahl der Handwerksmeister auf dem Lande ist nicht weiter be schränkt. Diese Freiheit wird voraussichtlich einen ziemlichen Abzug Gewerbetreibender aus kleineren Städten auf das Land, besonders in die größeren Dorfschaften zur Folge haben. Hier tritt aber ein Hinderniß in de» Weg — der Mangel an Wohnungen auf den Dörfern. Dieses Hinderniß wird um so be deutender durch die Abneigung der Landbewohner, die besitzlose Bevölkerungsklasse bei sich aufznnehmen, und wenn ja ein HauSwirth bereitwillig wäre, eine Stube zu vermiethen, wird er noch durch allerhand seltsame Mittel Seiten der Gemeindcräthe bestimmt, diese Ab sicht aufzugeben. ES ist schon jetzt vorgekommen, daß man den ans das Land sich wendenden Handwerksmanp, damit sie nicht heimathsangehörig werden, Reverse abverlangt, vor Ablauf von fünf Jahren den Ork zu verlassen, oder daß der betreffende HauSwirth bestimmt worden ist, deM Handwerker die Miethwohnung-'zu kündigen, und diesen so durch Mangel an Unterkommen