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L5S »D MM D^l >n.> -E ^H-^-HWÜLW-t n-iv-L »i» ^mgllr E»>r>'.? .r,-»»! sjili! i'!ls,<; ,!k^ck^ A ckmgrxückrf IMHl s«k öikfP nrchftwz tt»s' 'rGinörchftr« -im 7? ck!,jk^ MMtzMAttt-'H 4rk«r ,S!kM rrttt(ia«ttgM irm <l>m die wegen der Rlnderpeft g-t»offM»^ MttWäMSelU> ^treffnck. p! Mit Rücksicht darauf, daß amtlicher Mittdeitüng zustlge'M ^WPö-meü'--MMpstie MM-aitdOi"TWm der österreichischen Staaten noch berrschelU>M,Wnvechest''Moffti»ch^Mtzgek^OpetMMäM aitch«söttM Wch von der k. k. Statthalterei in Prag aufrecht erhalten 'M' vir' Gefähr.8-r'WnMMlitz det GÜstche beseitigt ist, erscheint es thunlich, eine weitere Milderung dtk dieSseit« getroffenen Wh nach VttordUWg vym 12. Januar d. Js. noch in Kraft bestehenden Maßregeln gegen das Eiiibtiingen vön Vieh äu« Pöhmen Ein treten zu lassen, und wird daher hierdurch verordnet, chit folgt: ci.Ä>?i r. / .-i i ' - 1. Das Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags in dem sögeNaWten kleinen Grenzverkebte, ingleichen das Einbringen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sacksen, ist unbeschrankt wieder gestattet. 2. Im Großhandel nnd mittel« der Eisenbabn darf jedoch Rindvieh de« Laftvfchag« UUr Wer die GtWze eingelassen werben, wenn durch beigebrachte ort-obrigkeitliche Certificäte nachgtwieshl^ ist)' W M^Wch-'Msick- zahl und sonst näher zu bezeichnenden Thier« aus Böhmen stammen »der wenigstens sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben. 3. Steppenvieh (podolisches, ungarisches und galizisches Rindvieh) einzubringen, bleibt nach wie vor bir- boten, insoweit nicht in einzelnen, ganz unbedenklichen Fällen von dem Ministerium des JNnern auf etwaige« Ansuchen Ausnahmen durch besondere Verordnung gestattet werden. ', - - ' ' ' ' - In Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 186V und unter Verweisung auf die Straf bestimmungen §. 3 ebendaselbst wird Solches zur Nachachtung für die Pölizeibehölden und Alle, die'esi W- geht, hiermit bekannt gemacht. n > Dresden, den 17. October 1863 Ministerium VeS JstNetM ( Bekanntmachung, die Zulassung der innengedachten Dachpappe als Surrogat harter Dachung betr. Unter Bezugnahme auf §. 3 der Verordnung, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dachfilz betreffend, vom 29. September 1859 (Ges.- und VerorbnungS - Blatt desselben Jahre« 15. St. S. 321) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Dachpappen au« der Fabrik von '' Johann Wilhelm Paul in Taubenheim bei Neusalza bl-N auf Grund der angestellten Untersuchung nnd vorgenommenen Brennversuche als Surrogat der harten Dachung mit den in obiger Verordnung angegebenen Beschränkungen bi« auf Weitete« und mit Vorbehalt de« Der zeitigen Widerruf« anerkannt worden sind. " Dresden, am 15. October 1863 Ministerium -es Inner«. Für den Minister: «öhlfchütter. WkMM ^»rl Anaust Walther allhier , ri'-V- kr- rsurD »rrhtt Nachdem am heutigen Tuge der Hausbesitzer «art «naust Walther allhier als Eommun-Straßenmeister an- und in Pflicht genommen worden iß, so wird dies andarch zuv affent- lichen Kenntniß gebracht. - fu-:'-'--'-.- Dippoldiswalde, am 23. Octbr. 1863. D e r S t H-isterhergr, Lürgetmelster. Bekanntmach u u g. Seiten des unterzeichneten Gerichtsamtes sollen v ; ! , !', i den S. November LtzSS - L« die dem Mühlenbrsttzer Carl Friedrich Braune in Burkersdorf zugehörigen Grundstücke und zwar: 1) die daselbst «nb Nr. 61 des Brandversicherungö-CatasterS gelegene, im Grund- und HypothekrnbUche Hol. 6A eingetragene, incl. gehenden und treibenden Zeug, sowie 21 LiRuthen Mühlgraben, ohne Berücksichtigung der Oblasten auf' 2467 Thaler . tarirte Mahlmühle mit einem Gange; i -u - 2) di» im BurkerSdorfer Grund - und Hypothekenbuche Fol. 169 eingetrag Parzellen an zusammen 3 Acker 132 lURuthen, welche ebenfalls ohne B auf 469 M. 7 Ngr. - Pfg. " gewürder» worden sind, nothwendiger Weise versteigert iverden, wa« unter Bezugnahme auf Gasthofe zu den drei Linden in Burkersdorf au-hängenden Anschlag Frauenstein, am 31. August 1863. Khttl