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Ausführungsverordnung zu de« Gesetze, ', die Einführung eines allgemeinen LandeSgewichtS und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend. Zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Einführung eine- neue» LandeSgewichtS und einige Bestimmungen über das Maaß- und GewichtSwesen im Allgemeinen betreffend, wird verordnet wie folgt: §. 1. AIS technisch« Organe für die Ausführung des Gesetze- vom heutigen Tage, die Einführung eine» neue» LandeSgewichtSwesen im Allgemeinen betreffend, «erden errichtet eine König!. NormalaichungS-Commisfio» in Dresden »nd eine von der Bestimmung de« Ministerium» de» Innern abhängige Anzahl von Aichämtern und zwar letztere in denjenigen Orten, welche von dem Ministerium des Znnern demnächst besonders betannt gemacht werden sollen. 2. Die NormalaichungScommisfion wird gebildet au» zwei von dem Ministerium des Innern mit Auftrag zu versehenden Beamten — als dem Borfitzenden und dessen Stellvertreter —, aus mindestens einem theoretisch gebildeten technischen Mitgliede und aus einem practischen Mechaniker, welcher sür BehinderungSfälle zugleich da technische Mitglied vertritt. Alle Mitglieder find, soweit sie nicht den StaatSdiener- eid bereits abgeleistet haben, nach der der Verordnung vom 2. Nov. 1837 btigegebtnen Formel 8 zu vereiden. Die NormalaichungScommisfion führt im Siegel da- Königliche Wappen mit der Umschrift: K. S. NormalaichungScommisfion. Ihre Stempel bestehen aus der Königlichen Krone und den darunter gesetzten Buchstaben bi. 0.; für ganz kleine Gegenstände nur au- der Königlichen Krone. K. 3. Der Geschäftskreis der NormalaichungS- commisston erstreckt sich über folgende Gegenstände: 1) Aufbewahrung der Urgewichte (vergl. jedoch tz. 2 des Gesetzes) und Urmaaße; 2) Beschaffung sämmtlicher Normalgewichte, Normal- maaße, Stempel und wichtigeren Aichapparate für die Aichämter des Landes, mit Ausnahme des Berg- AichamteS zu Freiberg; 3) Prüfung des technischen Personal- der Aichämter, mit Ausnahme des Berg-AichamteS; 4) Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter (mit Ausnahme deS Berg- AichamteS) und Controle über die fortdauernde Richtigkeit der denselben übergebenen Normalgewichte und Normalmaaßr; 5) ausschließliche Aichung und Stempelung der für Juwelen, edle Metalle und Münzen, sowie für wissenschaftlichen Gebrauch bestimmten hundert- oder tausendtheiligen Gewichtssätze, mit Ausnahme jedoch der Proportionalgewrchte für Brückenwaagen, deren Aichung auch den Aichämter» zusteht und der für den Bergbau vestimmten Maaß« und Gewichte; später (tz. 5 des Gesetze«) auch die Aichung und Stempelung der Medicinalgewichtr. Rückfichtlich der Geldgewichte gehen die durch die Verordnung vom 4. August 1857 der provi sorischen GewichtsaichungScommisfion aufgelegten und «rtheilten Pflichten und Befugnisse auf di« NormalaichungScommisfion über. Der NormalaichungScommisfion ist ferner fteigestellt: 6) der Verkauf geaichter und gestempelter Normalgewtchte und Normalmaaßr nach einem zu veröffentlichenden Prei-ionrante; 7) die Prüfung jeder Art von Waagen, sowie von Maaßen und Gewichten für den wissenschaftlichen und Privatgebrauch, deren Richtigkeit mit Hilfe der sächsischen Urgewichte und Urmaaße controlirt werden kann, auch wenn sie in Größe und Eintheilung mit dem LandeSgewichte und den LandeSmaaßeu nicht übereinstimmen. Doch find solche nicht mit dem Stemp elder NormalaichungScommisfion zu versehen. 8) Endlich ist in allen, den technischen Theil deS Maaß- und GewichtSwesenS betreffenden Dingen die Normalaichungscomwisfion das sachverständige Organ, dessen sich die KreiSdirectionen und da- Ministerium des Innern zu bedienen haben. §. 4. Die zu errichteten Aichämter werden in der Regel (vergl. tz.5) auf Kosten und sür Rechnung der genannten Stadtgemeinden eingerichtet und unterhalten. Jedes derselben wird zusammengesetzt au- einem Mitgliede des StadtrathS als Vorstand, dem ein geeigneter Stell vertreter für BehinderungSfälle zu bestimmen ist, und au- einem technischen Beamten, welcher entweder zugleich die Geschäfte des Aichmeisters versieht, oder welchem ein be sonderer Aichmeister beizugeben ist. Der Stadtrath ist die Dienstbehörde für das ge- sammte Personal, doch bedürfen die Ernennungen der Vorstände und technischen Beamten der Bestätigung der ÄreiSdirection. Die technischen Beamten und Aichmeister haben ihre Quaiification zu dem Geschäfte durch bei der Kreisdirection einzureichende Zeugnisse und, soweit solche nach Verneh mung mit der Normalaichungscommission allein nicht als ausreichend befunden werden, durch eine von der Normal- aichungscommisfion zu bestehende Prüfung nachzuweisen. Alle Beamte des AichamteS, und wo ein besonderer Aichmeister angestellt ist, auch dieser, find bei dem Stadt- rathe deS Orts oder, wenn derselbe nur ein juristische- Mitglied zählt und diese- zum Vorstände des AichamteS ernannt wird, bei dem Gerichtsamte deS Ort- nach der, der Verordnung vom 2. November 1837 bcigegebenen Formel 8 zu verpflichten. §. 5. ES ist Vorbehalten, an Orten, wo sich die Füglichkeit der Errichtung eines städtischen AichamteS nicht darbietet, aber daS Bedürfniß die Errichtung eines Aich- amtes erheischt, königliche Aichämter zu errichten, auch nach Befinden städtische Aichämter ganz einzuziehen oder durch königliche zu ersetzen. Bei königlichen Aichämtern erfolgen die Ernennungen der Vorstände und deS technischen Perso nals unmittelbar durch das Ministerium deS Innern, welches auch deren Verpflichtung anordner. K. 6. Alle Aichämter, gleichviel ob städtische oder königliche, stehen unter Aufsicht der Amtshauptmannschaften und KreiSdirectionen. — In Bezug auf den technischen Theil ihrs Geschäfts haben sie nur von »er NormalaichungS- commisston Anordnungen zu empfangen, und mit derselbe» unmittelbar zu verkehren. — In allen die Ausübung der Ausficht auf daS Maaß und GewichtSwesen betreffenden Dingen verkehren sie unmittelbar mit den Polizei behörden. H. 7, Vie Aichämter führen im Siegel, je nachdem