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204 Allgemeiner Anzeiger, General-Verordnung des Finanz-Ministeriums an die Ortsobrigkeiten, Salzvcrwaltcreien und Ortssalzschänken, die Einführung deS neuen Landesgewichts bei der Salzregie betr. Behufs Einführung deS neuen LandeSgewichtS bei der Salzregie wird hierdurch verordnet, wie folgt: 8. 1 In Gemäßheit der 88- 9 und 10 verbunden mit §. 13 deS Gesetzes vom 12. März dieses JahreS, die Einführung eines allgemeinen LanbeSgewichiS u. s. w. betreffend, sowie mit 88- 13, 25, Absatz 2, und 26 der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung vom nämlichen Tage haben vom I. Novbr. dieses JahreS sämmtliche Salzverwaltereien und OrlSsalzschänken beim Salzverkaufe ausschließlich des neuen LandrSgewichtS und gestempelter Waagen sich zu bedienen. 8. 2. Zu diesem Behuf« haben bis zum 1. November dieses Jahres die Salzverwaltereien und Orts- Salzschänken die von ihnen zeither schon geführten Zollgewichte vom Pfunde an aufwärts gerechnet, sowie die im Gebrauche gehabten gleicharmigen Balkenwaagen bei einem Aichamie oder der Normal-Aichungöcom« Mission zur Revision und Stempelung zu stellen, und dieselben soweit nöthig berichtigen zu lassen, beziehend, lich im Falle ganz unzulässiger Beschaffenheit mit neuen vorschriftsmäßigen Gewichten und Waagen zu ver tauschen. Nicht minder haben sämmtliche Ortssalzschänken bis zum I. November dieses JahreS sich mit neuen Pfundtheilgewichten — 30 Loch per Pfund — zu versehen. 8. 3. Von demselben Zeitpunkte ab haben die OriSobrigkeiten unter Berücksichtigung der veränderten Pfundcintheilung, sowie der in neuerer Zeit mehrfach veränderten Bezugsverhältnisse, die OrtS-SalzverkaufS- preise neu festzustellrn. Bei Zufertigung der neuen Preisverzeichnisse an die OrlSsalzschänken, welche bis zum I. Oktober diese- JahreS zu erfolgen hat, sind dieselben zugleich auf Beobachtung der vorstehend in 88- I und 2 ertheilten Vorschriften unter Hinweis auf die in 88- 9 und 10 deS obenangezogenen Gesetzes vom 12. März diese- JahreS angedrohten Strafen der Zuwiderhandlung gegen die darin enthaltenen Bestimmungen aufmerksam zu machen. 8. 4. Diese General-Verordnung ist in allen 8- 21 deS Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 10. April 1858. Finanz-Ministerium. Behr. Bekanntmachung der Königlichen Normalaichnngscommiffion, den Verkauf von Münzgewichten für Silbergeld betreffend. Die älönigl. NormalaichungScommission, auf welche die Geschäfte der in der Verordnung sämmtlicher Königl. Ministerien vom 4. August 1857 erwähnten GewichtSaichungScommission übergegangen sind, hat den Verkauf der von ihr geaichten Münzgewichte ihrem Mechaniker, dem CommissionSrath G. M. S. Blochmann zun. hier, zu den nachstehend angeführten Preisen übertragen; an denselben haben sich daher diejenigen, welche sich mit Münzgewichtösätzen nach der oben angezogenen Verordnung versehen wollen, direkt zu wenden. Münzgewichte für Silbergeld sind in drei verschiedenen Garnituren, je nach dem verschiedenen Bedarf« der Cassen, vorräthig und zwar besteht: 1) eine kleine Garnitur aus einem Messinggewichtssatze mit I Stück zu 0,s A.; 2 Stücken zu 0,2 M; 1 Stück zu 0,t Äk.; 1 Stück zu 0,vs A.; 2 Stücken zu 0,v2 A. und 1 Stück zu 0,0l M in einem Etui; sowie aus I Zweipfundstücke und 1 Einpfundstücke in Eisen. 2) eine mittlere Garnitur aus den vorher erwähnten Gewichtsstücken und außerdem noch aus 1 Zwetpfundstücke, 1 Fünf pfundstücke und 2 Zehnpsundstücken in Eisen. 3) eine große Garnitur aus den Gewichtsstücken der mittleren Garnitur und außerdem noch auö I Zwanzigpfundstücke in Eisen. Der Verkaufspreis ist 1) für eine kleine Garnitur auf 3 Thlr. 5 Ngr. 2) für eine mittlere Garnitur auf 5 - 20 - 3) für eine große Garnitur auf 6 - 20 - einschließlich der Verpackung festgesetzt. Wegen der Gewichte für Goldmünzen wird anderweite Bekanntmachung erfolgen. Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen 8- 21 deS PreßgesetzeS vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 19 April 1858 Die Konigl. NvrmalaichrrngScomuriffion. Stelzner.