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8« Weißerih-Zeitung Freitag. Erscheint Dienstags und Freitag»., Zu beziehen durch alle Postanstal ten. Preis pfo Quart. lüNgr^ 8. Mai 1857. J«sti»ate werddn' mik S Pfh> für die Zeil« berechnet und in alken Expedition er» , ongenotirmerr. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landman«. Berautwortlicher Redacteur: Carl Je^ne in Dippoldiswalde. Die preußische Maßregel gegen die fremden Banknoten. In den preußischen Kammern ist ein Gesetz einge- bracht worden, welches alle ausländischen Banknoten, auch die lO-Thaler-Noten, als Zahlungsmittel verbietet, und deren Ausgabe als Zahlungsmittel mit erheblichen Strafen bedroht. Die Begründung diese- Gesetzes, welches nicht gerade an der deutschen Einheit und der Consolidirung des Zoll vereins vortheilhaft arbeitet, lautet so: „Bekanntlich ist es in unserm Staate gesetzlich Regel," sagt der Handels- mtnistir- „daß Papiergeld, Banknoten und ähnliche auf den Inhaber lautende Zahlungspapiere nur mit königlicher Genehmigung ausgegeben und in Circulation gesetzt werden dürfen. So ist es in allen geordneten Staaten; es ist dies ein Ausfluß des Münzregals. Selbst in den Staaten, in denen der freieste Verkehr stattfindet, ist es nicht ge stattet, in Bezug auf diese Attribution freies Spiel zu lassen." Man gestatte unS , auf einige Jrrthümer, welche in den angeführten Prämissen enthalten find, aufmerksam zu machen. Denn eine Maßregel, welche alle fremde Bank noten in die Acht erklärt, hat eine ungeheure Wichtigkeit für die deutschen Verkehrsverhältniffe und für unser ge summtes Güterleben, und dies um so mehr, da nun auch andre Staaten in die Lage kommen, fremde Banknoten zu verbieten. Zunächst ist eS durchaus falsch, -die Polizeimaßregeln, mit denen fast alle geordnete Staaten — so viel wir wissen, nur mit einer Ausnahme — die Papiercirculation einzuschränken bestrebt find, auf das Münzregal zu rückzuführen. Man kann gewichtige Gründe haben, den Umlauf fremden Papiergeldes zu verbieten, aber auf das Münzregal läßt fich solch eine Maßregel nicht zurück- 'führen. Mit dem Münzregal hat die fragliche Maßregel aber so wenig zu schaffen, wie mit dem Kirchenhoheitsrechte oder der Militärhoheit. Das Münzregal begreift das Recht, die gesetzlichen Zahlungsmittel herzustellen und ihren Werth zu beglaubigen; keineswegs liegt aber darin das Recht, andere, als die gesetzlichen Zahlungsmittel, zu verbieten. Das Münzregal ist ein Privilegium der Re gierung, welches keine Grenze in den Rechten Dritter findet. Wie das Salzregal nicht das Recht in sich schließt, den Berkaus des Pfeffers zu verbieten, eben so wenig erstreckt fich das Münzregal darauf, Gebrauchsgegenstände auSzu- schließen, die gar nicht LandeSmünze sind. ES versteht sich von selbst, daß die Gesetzgebung Verbote aller mög lichen Gattungen erlassen kann; sie kann den Gebrauch der Zündhölzchen und die Ausgabe von NapoleonSd'ors verpönen; wer will ihr dies wehren? aber sie kann dies nicht kraft des Münzregals, sondern kraft des Rechts der Gesetzgebung. u ... .. x j'.5?.. -7,'.'. E» ist bisher niemals einem preußischen Gesetzgeber eingefallen, zu behaupten, eS verstoße gegen das preußische Münzregal, wenn Jemand in einem Berliner Vaden für ein Zwanzigfrattkenstück oder für einen Dollar lKaOren kauft. Man hat eS vielmehr lediglich dem Verkäufer über- lassen , ob er solches Zahlungsmittel, welches in ißtfußen nicht gesetzlich ist, annehmen «olle. Man hat,'eS noch nie unzulässig gefunden, wenn man einem Müller für einen Scheffel Korn zu mahlen, l Metze Kor«/ statt preu ßisch Courant giebt; es hat Niemand etwas dagegen ge habt, wenn man einem Fuhrmann, vorausgesetzt, daß er damit zufrieden ist, einen Schnaps al» Zahlung anstatt eines Sechsers giebt. Gleichwohl find weder Getreide noch Branntwein gesetzlich« Zahlungsmittel. Wenn Herr v. d. Heydt recht hätte, so müßte eine solch« Zahlung in nuturn ebenfalls gegen das Münzregal sein. Banknoten find kein Geld, «S find nur schriftlich« Versprechungen, daß man bei der betreffenden Bank so viel Gelb erhalten solle, als die Not« besagt. Wenn^S nun nicht gegen das Münzregal ist, mit Korn oder mit einem Schnapse zu bezahlen, so verstößt eS nicht gegen dieses Landeshoheitsrecht, fich mit einem Versprechen bezahlen zu lassen, wenn nur derZahlungSempfänger dessen zufrieden ist. Das Versprechen kann ja so viel Werth haben, wie das Versprochene oder die Gegenleistung. Jedenfalls wird Derjenige, welchem die Zahlung zu leisten ist, selbst am besten entscheiden können, ob eS ihm paßt, ein« Bank note als Baarzahlung anzunehmen. Er kann ja nicht .zur Annahme fremder Banknoten gezwungen werden; er hat das Recht, Zahlung in LandeSmünze zu fordern, wenn picht vorher zwischen dem Käufer und ihm etwa» Anderes ausbedung-n ist; der Verkäufer handelt also frei willig, wenn er fich mit einer Banknote begnügt. In keinem geordneten Staate ist die Freiheit dieser Circulation beschränkt; wer fremdes Papiergeld nicht mag, nimmt eS einfach nicht. Keinem Franzosen, keinem Eng länder, keinem Oesterreicher ist eS verboten; englische Bank noten, französische Banknoten, preußische Banknoten an- zunehmen und dafür auszutauschen, was ihm beliebt. An jeder Wechselbank, jeder gtößern Stadt Europa'« kann man sich davon überzeugen, daß hierin vollständige Frei heit herrscht. Gerade diese Freiheit will man in Preußen aufhrben, und andre deutsche Staaten werden Nachfolgen, während in den andern auch „wohlgeordneten Staaten" nur die Freiheit beschränkt ist, Banknoten zu eretren. Warum beschränkt man nicht das Recht, Actien aller Art zu „creiren", wodurch Tausende ihr Vermögen eingebüßt haben? Der HandelSminister geht auf den eigentlichen Kern der Frage gar nicht ein. Er bemüht fich, zu zeigen, daß die nichtpreußischen Nachbarbanken nichts weiter seien, als Institute zur Ausbeutung des preußischen Geldmarkts; aber er verschweigt, daß diese garstige Ausbeutung ganz