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(und da« Handeln mit Arzneiwaaren in mcdicinalpolizri- lichrr Beziehung), die Thätigkeit der Hebammen und des ärztlichen und wundärztlichen Hilfspersonals überhaupt; sowie da« Veterinärwesen im ganzen Umfangt (einschließlich des ViehschnittS und der sogenannten Kammerjägerei); die nicht in den Betrieb eine« Handwerks , einer mechanischen Kunst oder Fabrik übergehende Ausübung der schönen Künste und der höheren Technik, die Ausübung der Feldmeßkunst; die rein literarische und Lehr-Thätigkeit in allen Fächern der Wissenschaft und Kunst; der Bergbau auf metallische und nichtmetallische Mi neralien (gleichviel ob unterirdischer oder Tagebau) und die Torfgewinnung; der Ackerbau und die unmittelbar mit dem Betriebe desselben verbundenen und nicht den Charakter selbstständiger Etablissements annehmenden technischen Gewerbszweige; ^Gartenbau, Waldbau, Viehzucht, Jagd und Fischerei; der Betrieb der Cavillerei, so lange die Zwangsrechte noch bestehen; der Betrieb der Dampfschifffahrt, der Segelschifffahrt (einschließlich des SchiffziehenS), der Fähren, der Eisen bahnen und deS FrachtfuhrwesenS, mit Ausschluß jedoch der für Herstellung und Unterhaltung der Baulichkeiten l und der Betriebsmittel erforderlichen Gewerbsarbeiten, rücksichtlich deren die Bestimmungen der Gewerbeordnung Platz greifen; die Versicherungsanstalten aller Art, Kreditanstalten, PenfionS-, Renten- und ähnliche Anstalten, Leihanstalten, Sparkassen rc.; die Anstalten zu Beleuchtung, Wasserversorgung, Straßenreinignng u. s. w., welche von Gemeinden angelegt werden; die amtliche Thätigkeit aller im weltlichen oder kirchlichen Staats- und Gemeindedienst Angestellten. Dabei sollen auch auf Arbeiten, welche der Staat für Staatszwecke in und auf den dazu bestimmten Werk stätten , Bauplätzen und sonstigen Localen aussühren läßt (wozu auch die Herstellung der BekleidungS- und Aus rüstungsgegenstände, das Schlachten und Backen für das Militär durch Militärpersonen, so weit es auf Anordnung und für Rechnung der Militärbehörde geschieht, selbst dann gehört, wenn die betreffenden Militärarbeiter nicht in dem Staate gehörigen Werkstätten arbeiten), die Beschränkungen der Gewerbeordnung keine Anwendung leiden. Ausge- > nommen find ferner alle Arbeiten jeder Art, welche Jemand für seinen eignen wirthschastlichen Bedarf durch Personen des eignen gewöhnlichen Hausstandes machen läßt, oder für Andere unentgeldlich verrichtet: Die der Gewerbeordnung unterworfenen Gewerbe zerfallen In: , 1) Freie Gewerbe; 2) Polizeigewerbe; 3) JnnungSgewerbe 5 4) Jnnungsähnliche Gewerbe; i L) Hausindustriegewerbe; 6) Fabrikgewerbe; 7) Handelsgewerbe. (F. f.) Tagesgeschichte. /X Von der böhm. Grenze. In der Nacht vom 6. zum. 7. d. MiS. brach in der (fast nur aus Holz erbauten) Mühle zu böhm. Georgenthal ein Feuer auS, als sämmtliche Bewohner im tiefen Schlafe lagen. Beim Erwachen derselben stand bereits i die Mühle in vollen Flammen, und der Müller und ! — seine Frau beeilten sich vor Allem, ihre 8 Kinder zu wecken und zu retten. Leidrr ist ihnen das nicht vollkommen gelungen! Die kleineren Kinder trugen sie hinaus; ein Knabe von 10 Jahren sprang zum Fenster hinunter; da fehlten noch zwei, ein Mädchen von 16 und ein Knabe von 10 Jahren! Die Mutter eilt wieder in die brennende Mühle — und kehrt nicht zurück!. Um die letztere und auch die zwei Kinder zu reiten, wagt sich der Vater in die Flammen, ünd auch er ist darin umgckommcn! So sind 4 Menschen ein Opfer dieses Brandes geworben; auch sind von den geretteten Kindern zwei so verbrannt, daß ihre Genesung noch zweifelhaft ist. Wie das Feuer entstanden, ist zur Zeit noch nicht bekannt. Dresden. Aus Privatmittheilungen entnehmen wir über die nun seit 6 Jahren bestehende Armen- Realschule in Alistabt-DreSden folgende nicht uninteressante Notizen: Die jährlich abzuhaltende Reifeprüfung ist auf den 7. April b. I. festgesetzt worben; die dazu nöthigen schriftlichen Arbeiten werden an den Tagen vorher, vom 30. März bis 4. April, gefertigt. Die Anstalt unterrich;et gegenwärtig einen Cötus von 371 Schülern, zu welchem unter andern auch die Städte London, Accrington, Manchester, Frankfurt a. M., Berlin, Schwerin, Odessa, Peters burg, Engi in der Schweiz, ihren Anlheil lieferten. Die übrigen auswärtigen Zöglinge haben ihre Hei- math in allen,KreiSdirectionSbezirken des Vaterlandes. Die'Zahl der Neuaufgenominenen betrug in der Zeir vom 1. Jan. bis 31. Dec. vor. IS. 140, die der Abgegangenen nur 112. Mit Rücksicht auf dies sich immer mehr erweiternde Vertrauen, welches die Anstalt sich erwirbt, kann die Behörde die Nothwendigkeit eines Neubaues nicht länger von sich weisen und läßt deshalb bereits die Vorarbeiten dazu beginnen, so daß die Hoffnung nunmehr wohl als eine be gründete anzusehen ist, das laufende Jahr werde den Grundstein zu einem längstverdiente», zweckentsprechen den Gebäude bringen. — Die Zahl der Mühlen im Königreich Sachsen betrug im Jahre 1855 im Ganzen 4055 gangbare Mühlen mit 6070 Mahlgängen in Tätig keit, wovon in den Städten 836 gewöhnliche Gänge, 83 amerikanische, 49 Spitzgänge und 6 Schrotgänge sich befinden. Elberfeld, 1. Fcbr. Als jüngst einer unserer gcachtetsten Bürgervon der holländisch-reformir- ren Gemeinde ausgeschlossen wurde, weil er — ein Concert besucht hatte, glaubte Jeder, daß sich nun die meisten Anhänger von dieser separatistischen Ge meinde zurückziehen und daß sich diese kirchliche Ge meinschaft auflösen würde. Indessen hat sich diese Vermuthung keineswegs bestätigt; die Gemeinde be steht nach wie vor und hat in den letzten Tagen als besonderes Lebenszeichen ihrem Pfarrer Kohlbrügge ein schönes Wohnhaus geschenkt. Seitdem ist unsere Stabt in neue religiöse Spannung versetzt worden. — Von gewisser Seite waren im Stadtrath die An träge gestellt, alle Sonntagsvergnügungen zu verbieten und dem Theater die Concession zu ent ziehen. Beide Anträge fielen aber durch. Auf dieses hin hat einer der evangelischen Pfarrer in einer religiösen Zeitschrift sich so scharf gegen Bürgermeister und Rath ausgesprochen, daß diese, wie verlautet, ihn gerichtlich belangen werden, wenn er nicht in der gesetzten Frist widerruft. WMWWWI