Volltext Seite (XML)
M.46 --- Verantwortlicher Rcdacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Meißerih-Zeitnng Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Lqndmann Dienstag. .Erscheint Dienstags und Freitags. Zu beziehen durch alle Postanstal- len. Preis ,no Quart. lv Ngr. 24. Februar 1857. Inserate werden mit 8 Pfg. für »le Zeile berechnet lch und in allen Expeditionen angenommen. Der Entwurf zur Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen. vi. Als innungSmaßige Gewerbe sind anzuschen: I. Gruppe. 1) Grobschmiede, Hufschmiede, Nagel schmiede, Bergschmiede. 2) Schlosser, Großuhrmacher, Büchsenmacher. 3) Kleinschmiede, Bohr-, Sägen-, Zeug-, Zirkel- und Waffenschmiede, Feilenhauer, Messerschmiede und chirurgische Instrumentenmacher (Bandagisten zum Thril). II. Gruppe. 4) Klempner, Kupferschmiede. 5) Gelb-, Roth-, Glocken- und Stückglcßer, Zinngieß'eri 6) Gold- und Silberarbeiter, Juweliere. - 7) Gürtler (Nadler z. Th.). III. Gruppe. 8) Drechsler, 9) Kamm- und Bürsten macher. IV. Gruppe. 10) Tischler, Büchsenschäfter, Glaser, 11) Böttcher. 12) Wagner, Rade- und Stellmacher. 13) Zimmerleute. V. Gruppe. 14) Maurer, Steinmetzen. VI. Gruppe. IS) Sattler und Riemer, Beutler und Handschuhmacher, Täschner. 16) Schuhmacher. 17) Buch binder. VII. Gruppe. 18) Schneider. 19) Kürschner. 20) Hutmacher und Filzarbeiter. VIII. Gruppe. 21) Weber, Tuchmacher. 22) Posa- mentirer. und Anopfmacher. 23) Seiler. 24) Strumpf wirker, Strümpfstricker. IX. Gruppe. 25) Fleischer. 26) Bäcker. Die unter einer arabischen Ziffer aufgeführten Gewerbe bilden künftig nur eine Innung mit ei-ngethcilten Arbeits und Handelsgebieten; von den unter einer römischen Ziffer vereinigten Gewerbe», welche eine Gruppe.bilden, können mehrere oder auch alle zu Gesammtinnungen ver einigt werdet!» Gewerben verschiedener Gruppen ist un ter keiner Bedingung die Vereinigung gestattet, vielmehr sind bestehende Vereinigungen der Art aufzulösen. Das allgemeine Arbeitsgebiet jeder Innung umfaßt alle Arbeiten, welche mit den dem Gewerbe eigenthümli- chen Werkzeugen und Arbeitsmethoden aus den dem Gewerbe eigenthümlichen Materialien hergestellt werden können, gleichviel ob neue Arbeit oder Reparatur, so weit nicht eine solche Arbeit ausdrücklich Heu besonderen Arbeitsge bieten einer andern Innung zugetheilt ist. Alle, welche die in vorhergehenden Artikeln bezeich neten Gewerbe^betreiben wollen, sind verpflichtet, innungs mäßig das Gewerbe erlernt und nach Ablauf der Lehrzeit -in demselben als Geselle sich ausgebildet zu haben. Kein Lehrling darf vpr vollendetem 15. Lebensjahre, bei Pro testanten vor erfolgter Confirmation und ohne Nachweis einer; wenigstens dem Ziele der Volksschule im Lesen, Schreiben, Rechnen entsprechenden Vorbildung angenommen werden. Die Dauer der Lehrzeit ist in den Spczialqrjikelfl und zwar für dasselbe Gewerbe im ganzen Lande gleich mäßig zu bestimmen, jedoch nicht unter zwei uftd nicht über vier Jahre. Kein Lehreontraet darf aus länger, als die festgesetzte Zeit abgeschlossen worden. Auch ein Lehr- contract auf kürzere Zeit ist nicht gestattet, eS müßt« denn der Lehrling bereits in einem andern Gewerbe dhe Lehre begonnen, oder mit günstigem Erfolg qnf den voy der Regierung zu bezeichnenden Lehpanst-lten Unterricht genossen habe». Auch steht jedem Weister frei, seiney Lehrling, sobald er das 46, Lebensjahr erfüllt hat, vop Beendigung der regelmäßigen oder bedungenen Lehrzsft zur Gesellenprüfung zu nehmen. Alenn der. Lehrling sei« Lehrgeld bezahlen kann, darf die Lehrzeit mit Genehmi gung der ybrigkeit um ein halbes Jahr verlängert «erden. Die Zahl der Annahme von Lehrlingen ist beschränkt und richtet sich nach dem Umfang des Geschäfts drS Lehr meisters. Ueber die Aufnahme vor dem JnnuugSrathe wird ein Protokoll ausgenommen. Die Gebühren der Aufnahme zur Jnnungskaffe dürfen zwei Tbaler nicht übersteigen, zur Untebstützüngskasse ist der höchste Beitrag ein Thaler. Unter keinem Vorwgnd. ist etwas Weiteres zu entrichten. Wegen Pflichten des Lehrmeisters und der Lehrlinge unterliegen die bestehenden Gesetze, keiner wesent lichen Veränderung. Neu ist die Verbindlichkeit, dj» Lehr linge zur Fortbildungsschule zu schicken,. Sehr ausführlich sind. die Lehrlingsverhältnisse behandelt, um für alle Arten von Differenzen, welche dabei vorkommen können, allg«- meine Entschcidungsnormen zu gewinnen. Vor Beendigung der bedungenen Lehrzeit ist der Meister berechtigt, den Lehrling in folgenden Fällen jederzeit zu entlassen: a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder eines andern groben Vergehens schuldig macht, k) wenn der Lehrling den Meister oder ein Familienglied desselben thätlich oder schvoer mit Worten beleidigt oder unsittlichen Umgang mit einem Familienmitgliede oder Hausgenossen führt. - Mit Genehmigung der Obrigkeit kann der Lehrcion- tract aufgehoben werden: c) wenn der Lehrling in eine, länger als 6 Wochen andauernde ekelhafte oder ansteckende Krankheit verfällt, ci) wenn der Lehrling unter Umständen aus der Lehre entläuft, welche diese Handlung in anderem Lichte, als dem einer jugendlichen Unbesonnenheit erscheinen lassen. ' - Wenn der Lehrling v) beharrlich ungehorsam und faul ist, s) sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt, x) sich als körperlich ungeeignet, oder als sonst unfähig zu Erlernung des Gewerbes zeigt, so ist, nenn der Lehr meister mit den Angehörigen des Lehrlings nicht zu einer Verständigung wegen Wegnahme des Lehrlings gelängen kann, dem Jnnungsvorsteher davon Anzeige zu machen. Der Lehrling ist hierauf von dem Vorsteher zu ermahnen