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S31 Allgemeiner Anzeiger. Verordnung, die Zeitungs-Kautionen betreffend. » Eö ist zeither nicht selten der Fall vorgekommen, daß die Herausgeber von Zeitschriften theiss ihre nach 8- 13 flg. deS Gesetzes vom 14. März 1851 bei der Caffenyerwaltung des Ministeriums des Jpnern zu bestellenden Kautionen zu einem Theile in baarem Gelbe, zum andern Theile in Staatspapieren erlegt, theils die erlegten Kautionen wiederholt verändert^ d. h. bald die in Staatspapieren erlegten Caiilivnen gegen baareS Geld vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Gelbes, Staatöpapiere beponirt und in einiger Zeit wieder damit gewechselt, theilö die Beiträge der Kautionen ober Vie von denselben entfallenden Zinsen vor Eintritt deS Zeitpunktes, zu welchen nach 8. 15 deS Preßgesetzes die Rückzahlung einer Kaution von Seiten des Erlegers gefordert werden kann, an dritte Personen abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hieraufzuweilen abermals weiter cedirt worden sind. Da jedoch dieses Gebahren wederjim Sinne des angezogenen Gesetzes liegt, noch mit einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge bei der Caffenverwaltung des Ministeriums deS Innern verträglich ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit Folgendes zu verordnen: K. 1. ES Hal zwar dabei zu bewenden, daß nach §. 15 deö Gesetzes vom 14. März 1851 der Wahl deS Deponircnden überlassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende Kaution entweder in baarem Gelbe oder in König!. Sächsischen, wenigstens 4 Procent Zinsen tragenden Staatspapieren zu erlegen, doch ist jedenfalls der ganze Betrag der Kaution entweder nur in baarem Gelbe oder nur in Staatöpapieren zu erlegen, und künftig nicht weiter zulässig, daß eine und dieselbe Kaution zum einen Theile in Staatspapieren und zum andern Theile in, baarem Gelbe bestellt werde. 8. 2. Sobald die Erlegung einer Kaution und die Ausstellung des CautionSscheines erfolgt ist, so ist eine Umtauschung der in baarem Gelbe erlegten Kautionen gegen StaatSpapiere, oder umgekehrt, künftig nicht mehr statthaft. 8« 3. Denjenigen Kaventen, welche ihre Kaution in Staatspapieren bestellt haben, liegt es ob, die AuSloosung der zu ihrer Kaution gehörenden StaatSpapiere selbst im Äuge zu behalten, und eintretenden Falles bei der Caffenverwaltung deS Ministeriums deS Innern, unter Überreichung deS CautionsscheineS und einer gerichtlich recognoScirten Quittung über den Nückempfang der auSgeloosten Papiere, die betreffende Kaution, in Staatspapieren, zu ergänzen. 8. Die Zahlung der nach §. 15 des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 zu gewährenden Zinsen von den baaren Kautionen, sowie die Aushändigung der von Staatspapieren fällig werdenden Coupons, nicht minder die Rückzahlung der Kautionen selbst, hat, soweit überhaupt nicht ein nach 8- 16 des Preßge setzeS zu beurtheilendeS Bedenken entgegsnsteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Kaution in Ge mäßheit von §. 13 deö PreßgesetzeS bestellt haben und auf deren Namen der Cautionsschein lautet, oder an deren gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu geschehen.' Auf die zwischen den Cautionsbestellern und beten Gläubigern oder sonstigen dritten Personen, bezüglich der Kautionssummen, etwa bestehenden Kontrakte oder sonstigen Rechtsverhältnisse und namentlich auf etwaige Cessionen ist Seiten der Caffenverwaltung des Mi nisteriums deS Innern künftig, außer in dem in 8- 6 erwähnten Falle, keine Rücksicht zu nehmen. 8. 8. Die schon jetzt bestehenden und der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern bereits angezeigten Rechtsansprüche dritter Personen an Zeitungscaulionen und an die von denselben fällig werdenden Zinsen sollen zwar von gedachter Caffenverwaltung auch fernerhin beachtet werden, doch ist eine cmderweile Cession solcher Rechtsansprüche bei der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern nicht weiter zu be rücksichtigen. 8. 6. Eine Abweichung von den vorstehend in 88. 4 und 5 getroffenen Bestimmungen ist nur in Folge einer von der zuständigen Gerichtsbehörde ausgehenden Inhibition oder Hülfsvollstreckung statthaft. 8. 7. Diese Perordnung ist in allen, in 8- 21 des PreßgesetzeS bezeichneten Zeitschriften aözubrucken. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 26. Juni 1856. Ministerium des Innern. ' Freiherr v. Beust. Bekanntmachung. Die auf den 3V. Juli ds. Js. anberaumte nothwendige Subhasiation der Herrn Friedrich Wilhelm Fahndrich zu Kreischa ge hörigen Immobilien hat sich erledigt. Köttigl. JustizMNt, Dippoldiswalde, am 10. Juli 1856. Lehmann. GW— Einem geehrten Publicum die ergebenste Anzeige, daß ich hier eingetroffen bin und mich eine kurze Zeit mit Anfertigung sowohl auf Papier, als auf Silberplatten, beschäftigen werde. Ebenso nehme ich auch Porträts von Kupfer stichen, Gemälden rc. ab, und bitte Diejenigen, welche mir ihr geneigtes Bertrauen schenken wollen, sich in meiner Wohnung anzumelden. Dippoldiswalde. RTItUlvr, photograplt aus vresäoo, im Hause des Herrn Schuhmachermstr. Künschner.