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bei Biegungen der Straße und bei bergigem Termin, jeberbrttebigen Wendung preiSaegeben und einer ge ordneten Führung entzogen, somit aber eine große Unsicherheit für alle diesen-Fuhrwerken begeanendenFuß- gänger und Geschirre verursacht. Dieser. Uebelstand mehtt sich in Hem Grade, in welches, Vie^WiWralWe der Straßen daS Rutschen oder sogenannte. Reiten der Fuhrwerk« begünstigst. ..W In Betracht dessen findet die unterzeichnetL Köntgl. AnushauptmaNnschaft Unrer GenehchigMg d König!. Ministerien der.Fümnzen Und resp. des Innern KoMNdeS anzubrvnek für nöthig. 1) Jeder Huhrwerksbesitztr, welcher einen mit Langholz beladenen Und zu diesem Zweckt kikaerlchtefm Wagen oder Schlitten fährt oder fahren läßt, hat, so lange sein Fuhrwerk auf einer der obgedachtttr Chausseen oder einer der obgenaNNten öffentlichen Straßen und CommunicationSwege deS hiesigen Bezirks geht, das selbe außer dem Fnhrmanne noch von einem zweiten Mannes welcher das Hintertheil des Wagens oder Schlittens zu lenkenchat^begsetten zu lassen,.und Hat o t r - > 2) dafür zu sorgen, daß dieser zweite Mann-während der Dunkelheit eine, brennend«) Lateme führt. sNm 3) Diese ^Anordnungen treten nach ihrer Bekanntmachung und zwar vom 1- April 1855am, in Wirk samkeit. . >,-..>-1..'. ...-- 4) , Wer einer oder, der anderen dieser Bestimmungen entgrgenhandelt, verfällt für jeden Montravvntion«- fall in eine Geldbuße von 1 bis 5. Thlr., und werden etwaige dieöfallsige Kontraventionen auf den fiskalischen Chausseen von dey betreffenden König!. Hauptzoll- und Königl. Hauptfteuer-Aemtern, dagegen,«uh änderen öffentlichen Straßen und CommunicationS-Wegen durch die betreffenden Polizei-Obrigkeiten hiernach geahndet werden. . -- --- Daö Personal der Chaussee-Regie, die Zoll- und Steuer-Aufsichts- und die Straßenbaubeamten nebst der Gensd'armerie werden zur strengen Ueberwachung und sofortigen Anzeige der verkommenden Contraventionen hiermit angewiesen. Auch werden zugleich die Lokalpolizetbehörden des Bezirks aufgefordert, zur Durchführung der vorstehend gegebenen Vorschriften thunlichst mitzuwirken. . - i n-?) n,- Pirna, den 3. Februar 1855. Königl. in. Amtshanvtmalttrschaft , -es Dresdner KreisdirectionS - Bezirks. Graf »ort Hol Hen dorff. Bekanutmachnng " Die in den Beifugen der auShänaenden Patente näher beschriebenen, Karl August Forker zu Ulberndorf gehörigen, Fol. 9 des Grund- und Hypothekenbuchs eingetraaenen Immobilien, bestehen»' 1) aus einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Rr. 9 deS BkäNdSTataster-, 2) aus einem Oelmühlengebäude, ; 3) 'aus einer Scheune, Nr. 8V». des Flurbuchs, . i»'? U . 4) aus Mahl-und «Oelmühle und r.. . - , , 5) zehn Flurstücken, Nr. 78., 79., 80b., 292 bis mit 298 deS Flurbuchs, . . von welchen im Jahre 1853 ohne Berücksichtigung der Abgaben die oub 1. bis mit 3. geNÄNNktt» Gebäude aus 1550 Thlv. tarnt, daS Capital des Reinertrags der Mahlmühle mit 2 Gängen Und Ser OtlMÜHle mit 5'/r Paar Stampfen auf 2100 Thlr. berechnet und die Flurstücke, von 12 Acker 204 ORi FtAchkMÜNM, NAf 1390 Thlr. tarirt worden sind, sollen ausgeklagter Schulden halber , - ° « - am 2L. April L8SS nothwendlgefw'eife'ast'hitfiger Amtsstelle subhastirt werden. / ElstehungSlustige werden daher hiermit geladen, gedachten TageS vor Mittags 12 Uhr dahler zu erscheinen, auf vorgängigen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit zum Biesen sich anzugeben, nach 12 Uhr Mittag- ihre Gebote zu eröffnen und gewärtig zu sein, daß demjenigen, welcher da» höchste Gebot nach dreimaligem Aus rufe desselben behalten har, die fraglichen Immobilien als gesetzlich erstanden werden zugeschlagen werd««. . Dippoldiswalde, den 2. Februar 1855. KöWsliches Justizamt. ' . .'! /n' -Hehmann, , ... Bekannntmachung. Zufolge der anher abgegebenen gerichtlichen Erklärung, .sind die won dem vormaligen Gräflich Hohenthal'« schen Vasallenbergamte Lauenstein zu Neugeistng ausgestellten Gewährscheine ' ' ' ^ dub R'r: 34 über 6 Kure bei Michaelis Mr., ' " . - . «pb Nt. 3 ükerru 4 KuLe bei Wunderlich Köpfen Mri/ui r " ui-i - , : uu sub Htr. 4 über 5 Kure bei Vereinigt Zwitterfehh. Fdgr-^ <- sub Nc.1I über 10 Kure bei Reicher Trost Fdgr. zu Zinnwald, auf weil. Herrn Earl Friedrich Anton Graf »ön Hoyenthttl-Püchau lautend, und «ub Nr. 15 über 2 Kure bet Michaelis Fdgr. daselbst, ' ' ' '' > ' r i auf weil. Frau Hedwig Walpnrga vermählt geweseneGräfin von Hohenthal nachgelassene Etben lauten»/fowib «ab Nr. 8 über 1 Kur bei Wunderlich Köpfen Fdgr. ebendaselbst, > > ' . > auf Herrn Earl Arttus Leopold Graf von Hohenthal lautend, > nm.Utt.u-- den ebengenapnten Besitzern verlören gegangen und für mortisicirt erklärt worden, t' l u n. u:>r Die bezüglichen Gewährscheine werden daher in Gemäßbeit von 8. 18. der AuSfütztMtyS-VtlvrdttNNg, zu dem Gesetze über den Regalbergbau vom 18. Decembev 1851, hiermit für ungilttg'erttärk " n ' < Altenberg, den 17 März 1855 Das KSnigl.^Bertz-AM