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Nr.»15 ?Weißeritz-ZeWrg SS« Verantwortlicher Rcdacteur: Carl Ich ne in Dippoldiswalde. Dienstag Erscheint g-, Dienstags und' Freitags. Zu beziehen durch alle Postanstal ten. Preis pro i Qnart.IVNgr. / "v -'h - MgeWiDÜt. Ei» unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. 2V. Februar 18SS. Inserate : «erden mit 8 Pf. für die ZeÜe berechn« ^und in alle« Expeditionen 1838 anderen Behörden, bezüglich dem Bezirksamt», aufzu tragen find. , Sind nun die Meinungen über die Wahl eines Bürger meister«, ob au« der Reihe rechtskundiger Bewerber, ob au« der Mitte der Einwohnerschaft, getbeilt, so kann e« bei der Abwägung (anders bei der Abstimmung!) selbstverständlich nicht aus die Mehr- oder Minderzahl der Stimmen, die auf der «t- nen oder anderen Seite sich vernehmen lassen, al« vielmehr nur auf da« Gewicht der Gründe ankommen. Daß rechtsunkundige OrtSeinwohner da« Amt eines Bür germeister« verwalten und zwar trefflich verwalten, da« Wohl de« Orte« fördern und ihr Ansehn würdig behaupten können, davon geben viele Städte des Vaterlandes, z. B. Altenberg, Fraukenberg. Radeberg re., offenkundige« Zeugniß. Haben sich dort geeignete Männer gesunden, so werden ne sich auch hier finden, und ibre Zahl wird um so reichlicher sich herau-stelle», wenn wir ihre Befähigung nicht nach persönlichem Eindrücke, wie z. B. nach einem gefälligen, einnehmenden Wesen, nach gewinnender Redeferttgteit, nach der Hingebung tu"und für gesellige Kreise, nach ihrer Freifinnigkeit. nach ihrer Fügsam keit in den Willen einflußreicher Leiter, sondern lediglich nach ihrem gemeinnützigen Eifer, nach ihrer unermüdlichen Thätig- keit, nach ihren Erfahrungen über den Ziistan» ve« Gemeinde wesen«, gepaart mit Ein ficht, redlichem Willen. Charakter- fcstigkeit und strenger Ordnung im eigenen Han-Halte bemessen. Wir sind wenigsten« weit entfernt, hiesiger Einwohnerschaft da« ArmuthSzcugniß auSzustcllen, daß sie solche Männer nicht in ihrer Mitte zähle. Mag zwar nicht verkannt werde», daß Rechts- undBerwaltungskenntnkß die Geschäfts führung eines Bürgermeisters sehr erleichtert und das Vertrauen zu ihm fördert, allein unbedingte» Dr- fordcrniß ist sie hier um so weniger, al« inmitten der Bürger schaft 10 richterlich befähigte Juristen sich befind«» und, wl« zeither, so auch ferner, durch ihre Wahl aus Zett tu da« Col legium de« Stadtraths und der Stadtverordneten «erden be rufen werden. !. Von diesen so wenig, als von den übrigen mit der Oua- lification eine« Protokollanten begabten Rechtskundige» hat sich irgend einer zu dem Bürgermeisteramte gemeldet, eben so wenig dem Vernehmen nach Aufforderung hierzu erhalten und, deuten wir diese Unterlassung, sowie den in der Leipziger Zei tung erlassenen Aufruf, nicht irrig, keiner der Gunst.und Em pfehlung de« Stadtrathes vor jenen unbekannten Größen, die sich hierauf melden werden, sich zu erfreuen.. E» muß daher die Wahl auf einen dieser llngekanntrn falten, wen» der Glanbe an die Nothwendigkeii, einen Rechtskundigen an Vie Spitze der städtischen Verwaltung zu stellen, obsiegt. Lassen wir zunächst diese — und da wir nicht wissen, wer in die Reihe der Bewerber treten wird, selbstverständlich ohne alle Absicht persönlicher Geringschätzung — vor unserem Blicke in die Zukunft die Revue, passiren, so sehen wir junge, la der Anwendung der Rechtskunde noch unsichere, mit dem umfäng lichen Gebiete der, Verwaltung wenig »der gar nicht vertraute Rekruten vor uns. Die Leistungen de- AuScrwählten werden zunächst von dem Ererrirmeister, der sich ihm — unter welchen Verhältnissen ist gleichviel — zur Seite stellt, und von der Ge« fügigkeit gegen denselben, abhängen. Wir erblicken ferner solche, welch, da« Rathhan« al« ein Standquartier betrachten, wo sic durch allmählige Bekanntschaft und Verbindung mit den Be- wvhuctn de« Orte« und der-Umgegend und bnrch: dse Gunst der Behörden.für die advocotorische Prari« Boden zu gewinnen suchen, üNd Haben sie diesen erlangt,'die sattsame Zahl, b»r Rechtsanwälte , hier Ort« zum großen Nachtyeile der Rechts pflege, wie der Verwaltung, vergrößern.. Wir werdest dristnächst Candidatrn gewahr, die das lstathhaus klüglich al« eine Bop- DippoldiSwalde, am 3. Febr. 1855. Ob da« Bürqermeiflrramt in Dippoldiswalde in zeit- heriger Welse verwaltet und wieder beseht werden soll? diese hochwichtige Frage wird in der nächsten Zeit da« Collegium der Stadtverordneten beschäftigen. Ihre Erledigung ist in mehr facher Hinsicht von dem entschiedenste »Einflüsse auf da« Wohl der Stadt. Darum darf man in vollem Ver trauen zu den Gemeindevertretern der Hoffnung sich hingebcn, daß sie jede über die verschiedenen Gesichtspunkte, welche hier bei nothwendig in'« Auge zu fassen sind, sich verbreitende Kund gebung gereifter Uriheile und Erfahrungen willkommen zu hei ßen und in da» Bereich ihrer sorgsamen Erwägung zu ziehen geneigt sein werben. Gewiß findet zwischen ihnen und nn« volle Uebereinstim- mnng statt/ daß dem Gemeindewesen nicht» gefährlicher ist, als einseitige Auffassung seiner Zustände und Bedürfnisse, und nicht« bedenklicher, als in dem entscheidenden Augen blicke der Gegenwart daS Ermesse» bestehender, wie be vorstehender Einrichtungen blo« darum von der Hand zu weisen, weil jene unseren gewohnten Ansichten oder unserem Partei- standpunfte entsprechen. -Wir müssen cs daher dem Mitglied« de« Stadtrathes, welches eine andere Organisation desselben aus Ueberzeugung von der Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und den Vorthei- len für die Gemeinde zur Sprache gebracht hat, eben so, wie dem Verfasser des im entgegengesetzten Sinne in Nr 10 und 11 dieser Zeitung eröffneten GutachteuS Dank wissen, daß sie, und zwar Jener die künftige Gestaltung der städtischen Admi nistration im Zutereffe der Gemeinde in Frage gestellt. Dieser unter warmer Vertheidigung der zeitherigcn Zustände, vor das Forom del öffentlichen Beurtheilung gebracht hat. Zunächst ist mit Hinweisung auf H 178, 181, 252 und 253 der allgemeinen Städteordnung hervorzuhebcn, daß der Stadtrach' zu der Gemeind« in drdifacher Beziehung steht: ») al« ÄSrwalter der-städtischen Gemeinde-Angelegenheiten, b) al» obrigkeitlich» Behörde, o) als Organ der Staatsgewalt. In ersterer Beziehung find ihm alle Mitglieder der Stadtge- meindt, al« auch alle-stäetischen Behörden und Corpodationcn zum Gehorsame verpflichtet. H. 179; - ferner die Vertretung »ex Etadtgemeiade lu ihren Rechten und Verbindlichkeiten ge ize» jeden Dritten, alle Verhandlungen im Interesse der Ge- nttiitdr, Pbschließung vorkoinmendcr Verträge, Anstellung städti- schdt Beamten und Offielantcu, bezüglich unter Zustimmung »der> Control« der Stadtverordneten.— H. 115 — nach den ' «rtSstatntarischen Bestimmungen übertragen — H. 180. — Al« obrigkeitliche Behörde hat der Staptrath da« gejammte Stadtl pme» zir btanfstchtlgen, darin obrigkeitliche Anordnungen zu ' treffe», streitige Verhältnisse, i»s,serp.sie picht zu gerichtlicher »der polizeilicher Entscheidung fgehörm, zu erörtern und zu orhneu — 181. — ' " ' Zn allen diesen unzertrennliche« Btfugnlfftn und Ob liegenheit«» bedarf es nicht schlechterdings rechtskundiger Mitglied ep?— H. 191 daher, auch hierunter das Localstqtut sirr Dippoldiswalde ß, 22 — freie Hand gelassen hat Zu rtiuen VerwältungSangelegenheiten ist aüch »ach dem Gesetze «öm, S. Juli 1840, H. 1, weder ein-richterlich befähigter Vor stand, noch «in solcher Protokollant -erforderlich, und Streitig keiten', welche im Adn;!nistratlvjust.iz-Weg« »ur Entscheidung, zu bringen find, können nach einer Verordnung de« Ministerium des Innern, vom,II. Dechr. 1839 einer Gerichtsbehörde durch Loealstatüt zugewiescn werden, wogegen Administrativjustiz- Sachen, wobei der Stadtrath oder die Gemeinde betheiltgt ist, nach weiteren Verordnungen vom 6 Octbr. 1837 und 27. Juni