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IN zur Richtschnur dienen sollende Bauordnung für die Stadt Buch» Holz zwar paragraphenweise einer Durchgehung zu unterwerfen, jedoch die Bcschlußnahmen möglichst nur auf diejenigen Bestim- niungen zu beschränken, welche das Jntertsse der Commun als solcher berühren, auf die eigentlichen baupolizeilichen Vorschrif ten aber, als nur zur Competenz des Stadtraths gehörig, nur insoweit einzugehen, als dieselben wegen ihrer Härte und sonst bedenklich erscheinen möchten. Endlich wurde in Beziehung hierauf noch beschlossen, an den Stadtrath das Ersuchen zu richten, die Vorlage durch die bestellten RathSbaugcwerken, soweit dies noch nicht geschehen, mit thunlichster Beschleunigung begutachten zu lassen. Dippoldiswalde, am 16. Februar 1854. Das Stadtverordneten - Collegium. G. Müller, d. Z. Vorsitzender. Meteorologische Beobachtung. Was die im Monat März sich in Aussicht stellende Wit« tcrung betrifft, so wird im Allgemeinen die größere Halste mit Regen, Schnee, heftigen Wind und Frost, überhaupt im Gan zen mit unbeständigem Wetter wechseln. Der übrige Theil dst. Mts. läßt noch an mehreren Tagen stärker« Frost und Schnee erwarten. Die Tage vom 1.—6. veränderlich. Vom 7.—14. thcilöSonnenschein, theils Regen oderSchnee. Vom 15 —19 kalt, nnfceundlich. Vom 20.—25. trübe, Schnee, Kälte. Vom 26.—31. trüber Himmel mit Sonnenschein vermischt. Die bevorstehenden Windrichtungen zeigen auf West zu Nordwest hin. Dresden, den 1. März 1854. Car l August Hülse. Allgemeiner Anzeiger. Bekanntmachung. Der zur Leitung der Neuwahl eines stellvertretenden Abgeordneten im VIII. städtischen Wahlbezirke ver ordnete König!. Cvmmiffar Herr Regierungs-Referendar Wenzel zu Dresden hat das unterzeichnete Justiz amt in Rücksicht der zu gedachtem Wahlbezirke gehörigen Stadt Glashütte zur Besorgung der Wahllisten und Bestellung von Wahlmännern nach Vorschrift des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 8. 48 veranlaßt. Die Liste der Stimmberechtigten wird nächstens öffentlich bekannt gemacht werden und demnächst die Ernennung der Wahlmänner vorschriftsmäßig erfolgen. Jnmirrelst ist aber auch die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren für den dasigen Stadtbezirk aus- jufertigen, weshalb, soviel die Ausmittelung der als Hausbesitzer Wählbaren belr., die erforderliche Ein leitung getroffen werden wird, ohne daß es deshalb einer Anmeldung von Seiten dieser Hausbesitzer bedarf. Dagegen werden die Nichtangefessenen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu sein, zu Abgeordneten wählbar zu sein glauben, in Gemäßheit 8- 58 des obengedachten Wahlgesetzes hiermit aufgefordert, sich binnen drei Wochen von Erlassung dieser Bekanntmachung an gerechnet und längstens den 13. März 18SL bei unterzeichnetem König!. Justizanue mündlich oder schriftlich anzumelden unter der Verwarnung, jdaß die bis dahin sich nicht Anmeldenden in die Liste der zu bevorstehendem Landtage als Abgeordnete Wählbaren nicht werden gebracht werden. Es haben sich aber hiernach in der Stadt Glashütte anzumelven nach 8. 56 des mehrgedachten Wahlgesetzes unter Nummer 2, 3, 4, Diejenigen, welche t) ein Vermögen von 6000 Thalern besitzen, oder 2) ein sicheres Einkommen von 400 Thalern jährlich haben, oder 3) wenigstens 10 Lhaler jährlich an directen Real« und Personal-Landesabgaben zahlen. Es ist jedoch noch erforderlich, daß dieselben >. a- seit 3 Jahren Staatsangehörige sind oder ihren wesentlichen Wohnsitz in der betreffenden Stadl gehabt; d) das Bürgerrecht in dieser Stadl erlangt, und «) insofern sie als unangesessene Gewerbtreibenve erwählt werden, ihre Gewerbe bereits seit 3 Jah ren betrieben haben; vorausgesetzt, daß der Wählbarkeit derselben zu Abgeordneten ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht. DK sich Anmeldenden werden zugleich veranlaßt, auö welchen der vorstehend unter 1, 2 und 3 angege benen Gründen sie ihre Wählbarkeit herleiten, kurz zu bemerken und wenn diese Gründe nicht auf hinläng lich bekannten Umständen beruhen, die erforderlichen Bescheinigungen mit einzureichen. Dippoldiswalde, am 17. Febr. 1854. Königliches Jrchiz-Arnt. Lehmann. Bekannt m a ch u n g. Da wahrzunehmen gewesen, daß in dem Amtsbezirke Personen, ohne dazu befugt zu sein, mit Gesinde mäkelei sich befassen, so werden dis Bestimmungen 8- 24 der Ausführungs-Verordnung zur Gesinbe-Ordnung vom 10. Januar 1835, nach welchem alle Diejenigen, welche ohne Erlaubniß ihrer Ortsobrigkeit Gesinde mäkelei treiben, mit einer Geldbuße von 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger GefängSstrafe zu belegen, hierdurch wiederholt eingcschärft, auch haben die Stadträthe, Gendarmen und OrtsgerichlSpersonen auf unbefugte Ge sindemäkler genaues Augenmerk zu richten und Contraventionöfälle sofort anzuzeigen. Dippoldiswalde, den 22. Febr. l854. Königliches Justizamt. Lehmann.