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SLS tung der gedachten Krankheit am häufigsten den eingeführten Handelsschweinen zugeschrieben werden müsse, weshalb denn auch seit der Verordnung des König!. Ministeriums des Zirnern vom 14. Auli 1847, die Ver hütung der Ausbreitung der hitzigen Maul- und Klauenseuche betreffend, (Gesetz- i;nd VerordnungS-Blatt Heiles 129) mehrfache Bestimmungen über die Einbringung von Schweinevieh und selbst besondere Veran-! - WluNgeW -dShülb an der Grenze nothwendig geworden sind. " , Einbringung kranker Schweine über die gleichmäßig daber ^lt berücksichtigende böhmische,» baheeschsuNd preußische Grenze beS Landes an sich schon schwer zu verhüten und ist hierdurch die Ansteckung de- inländischen VirhstandcS dieser Gattung immer zu fürchten, so wird die, wenn auch sorgfältig gehand habte Aufsicht att den Grenzen auch noch dadurch in ihren wohlthätigen Folgen beschränkt, daß anscheinend gant gesund an der Grenze ankommende Schweine, nachdem dieselben weiter getrieben und eingestellt sind, nach einem Zeiträume von fünf bis eilf Tagen noch von der Klauenseuche befallen werden und solche weiter - Ä ES soMit, außer der an den Grenzen, soweit eS ohne die kostspieligen Eontumazanstalten möglich iffj sbrHfam und anhaltend zu führenden Aufsicht, ganz besonders noch dir Beaufsichtigung derjenigen Schweine. --heirdem nothwendig, welche im Lande selbst getrieben werden. - ichUmBjHkrfür enthält nun zwar die im Eingänge angezogene Verordnung in 8§. 3—6 die nöthigen Bor- i fchriften über die deshalb zu ergreifenden Maaßregeln; es ist jedoch zu bemerken gewesen, daß dieselben nicht übebaü ausreichend durchgeführt werden und in Folge dessen auch der zu erwartende Schutz nicht allenthalben gewährt fist. Kus Ass^tdnung des König!. Ministeriums des Innern werden daher die bezüglichen Bestimmungen der Beiordnung vom 14. Juli 1847, welche also lauten: ' 8 Wenn in der Heerde eines fremden oder auch sächsischen CchweinehändlerS oder SchweinetreiberS während des Treibens derselben innerhalb Landes die gedachte Krankheit ausbricht/ so' ist das Weitertreiben sofort einzustellen und daS Erforderliche zu Beseitigung der Seuche unter ungesäumter Zuziehung eines Thier- arzteS von ihm zu veranstalten. Gegen denjenigen Händler oder Treiber, welcher hiergegen handelt und namentlich bei bereits in seiner Heerde ausgebrochener Krankheit auch nur einzelne Stücken Vieh noch zum Verkaufe stellt, oder anbietet, treten die §. 1 und 2 bemerkten Strafen und Maßregeln ein. 8» 4. Es dürfen Handelsschweine nur auf öffentlichen Wegen getrieben werden, ungleichen darf das Treiben^-.Weiden und Lagern derselben nicht auf Privat-, Gemeinde-, oder fiskalischen Grundstücken ohne Vorwiffkn und Genehmigung derer Besitzer oder Verwalter stattfinden. Die Verletzung dieser Bestimmung mirinxm dem Händler oder Treiber, welcher sie sich zu Schulden bringt, dafern nicht auf Antrag des Wege- od« Grundstücksbesitzers die Art. 287 des Criminalgesetzbuchs*) festgesetzten Strafen eintreten, mit Gefäng- kiß-biS zu 14 Tagen oder verhälmißmäßiger Geldbuße geahndet. - 8> 5. Sämmtlichen Polizeibehörden und deren Officianten, namentlich auch , der Gensd'ärmerie, wird hiermit zur Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand der über die Grenze. Und im Lande getrieben wer denden Viehheerben, sowie auf Beobachtung der obigen Vorschriften ihr sorgfältiges Augenmerk zu richten. Auch an die Steuer- und Zollofficianten ist deshalb gleiche Anweisung erlassen worden. §. 6. Die Obrigkeiten derjenigen Orte, woselbst Viehmärkte gehalten werden, haben dafür Sorge zu tragen, daß während der Dauer der letzteren, namentlich wenn die BezirkSthierärzte in einzelnen Fällen ab- gehalten sein sollten, der ihnen §. 5 ihrer Instruction vom Jahre 1836 (Gesetz-u. Verordnungsblatt S. 19L> vorgeschriebencn Obliegenheit nachzukommen, sachverständige Männer zu Ueberwachung deS Gesundheitszu standes der auf die Märkte gebrachten Thiere ausgestellt werden. hierdurch in Erinnerung gebracht und wird den Polizeibehörden die genaue Befolgung derselben ganz beson- derS zur Pflicht gemacht. - 5 Dresden, den 5. December I8L3. König!. KreiS-Dkrectkou. Müller. , . Lingke. *) Gedachter Artikel lautet folgendermaßen: ,,Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache gegen den Willen de» vclgenthümcrS oder Besitzers ist auf Anzeige desselben, insoweit sie nicht in ein anderes Verbrechen au-geartet ist, bl» zu Ge- fSngniß von vier Wochen oder mit verhältnißmäßigcr Geldbuße zu bestrafen." Bekannt ni a ch n n ? Der zur Leitung der Neuwahl eines stellvertretenden Abgeordneten im Vll.. städtischen Wahlbezirke ve». ordnete König!. Cvmmiffar, Herr Justizamtmann von Scheibiier zu Hohnstein, hat das, unterzeichnete Justiz amt in Rücksicht der zu gedachtem Wahlbezirke gehörigen Stadt Rabenau zur Besorgung der Wahllisten und Bestellung von Wahlmännern nach Vorschrift deS Wahlgesetzes vom 24. September 1831 tz. 48 ve». anlaßt. -- Die Liste der Stimmberechtigten wird nächstens öffentlich bekannt gemacht werden und demnächst dies,Ernennung der Wahlmänner vorschriftsmäßig erfolgen. f, , Znmittelst ist aber auch die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren für den dasigen Stadtbezirk aus- zusertigcn, weshalb, so viel die Ausmittclung der als Hausbesitzer Wählbaren betrifft, die erforderlich« Einleitung getroffen werben wirb, ohne daß eS deshalb einer Anmeldung von Seiten dieser Hausbesitzer bedarf. Dagegen werden die . Nichtangeseffenen, sowie überhaupt alle Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu sein, zu