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590 Allgemeiner Anzeiger ' B c l an sämmtliche Polizeiobrigkeiten Kreis-Dtreetions-Bezirks Schon, wiederholt smtz Mehrfache Unzuträglichkeiten zu meiner Kenntniß gekofliil^tth ^welche lediglich da durch hervorgerufen wurden, haß hie und da das Schneeauswerfen und Abstecken -der Winterbahn nicht als eine, von den gejammten Flurgemeinden, sondern vielmehr als eine, lediglich vofi" dÜstMrkffdüdeN Adjacen- ten nach Maaßgabe der, hinsichtlich des Wegebaues die und da bestehenden, Observaiis M^MMd^Sach« angesehen und behandelt wird. ' Si,^ Zn dessen Folge mache ich zur Nachachtung in vorkommenden Fällen Folgendes bekannt: ' Nach der unzweifelhaften Vorschrift 8. 6 des Straßenbau-MantateS vom 24. April 1781 und nach den, von den hohem und höchsten Behörden in verschiedenen Fällen und selbst igr Administrativjustizwege stets festgehaltenen Grundsätzen ist das SchneeauSwerfen, so wie die Absteckung der deöfallsigen Winterbahn ledig lich als eine, von der Verpflichtung zum Bau und Unterhaltung der Straßen und Wege selbst, ganz unab hängige und ganz allgemeine landoSpolizeiliche Obliegenheit der betreffenden ganzen Ffup, und OrtSgemeinden anzUsrhen. Deshalb kann also hierunter eine, dem entgegcnstehende, Observanz (wonach die betreffenden an- grenzenden einzelnen Gemeindegliede« hierzu allein verpflichtet wären), nirgends statlfinden. Eine solche würde nämlich der ausdrücklichen, obgedachren gesetzlichen Bestimmung offenbar zuwiderlaufen und daher . mußte eintretenden Falles eine solche angebliche Observanz für ganz unstatthaft und überhaupt für gar nicht vorhanden anzusehen sein. H ES ist daher dieser Gegenstand in allen Gemeinden nach dicfln Grundsätzen, welchen ich nach Befinden in vorkommenden, dem entgegenstehenben Fällen Geltung zu verschaffen wissen werde, zu behandeln und ha. den die sämmtlichen Polizeibehörden, daß dem nachgegangcn werde, Obsicht zu führen. Pirna, am 25. November 1853. Königl. HI. Amts Hauptmann schäft Dresdner KreisdireetionS-BezirkeS. Graf v. Holtzendorff. .. - 'N., -..i- —-1— — —- '''st - kanntmach t l ti g, eiten inder dritten^Amtshauptmannschaft -eS Dresdner B e k a n n t m n ch u n g. - Mit Genehmigung der Königlichen Kreis-Direction sind: Herr Gottlob Leberecht Meier, Besitzer des vormaligen, Kammergutes zu Rechenberg, und Herr Gemeindevorstand und Gutsbesitzer August Fürchtegott Merkel zu Rafsau, al- Feuerpolizei-Commissare für die Ortschaften Rechenberg, Nassau und Holzhau, einschließlich der PMen- mühle, Oelmühle, des Zoll- und des TeichhauseS (IV. District), und zwar Ersterer als Districts-Commisscu, Letzterer als dessen Stellvertreter, angestellt worden, waS hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, Freiberg, den 30. November l853. Königlich IV. Amtshauptmannschaft des Dresdener KreiS- Directions-Bezirks. von Dppen. Bekannt m a ch u n g. Der zur Leitung der Neuwahl eines stellvertretenden Abgeordneten im Vll. städtischen Wahlbezirke ver ordnete Königl. Commissar, Herr Justizainlmann von Scheibner zu Hohnstein, hat daö unterzeichnet» Justiz amt in Rücksicht der zu gedachtem Wahlbezirke gehörigen Stadt Rabenau zur Besorgung der Wahllisten und Bestellung von Wahlmänneru nach Vorschrift des Wahlgesetzes vom 24. September I83> K. 48 ver anlaßt. «lük Die Liste der Stimmberechtigten wird nächstens öffentlich bekannt gemacht werden und demnächst die Ernennung der Wahlmänner vorschriftsmäßig erfolgen. Amnittelst ist aber auch die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren für den dasigen Stadtbezirk-au-1 zufertigen, weshalb, so viel die AuSmittclung der als Hausbesitzer Wählbaren betrifft, die erforderlich« Einleitung getroffen werden wirb, ohne daß eS deshalb einer Anmeldung von Setten dieser Hausbesitzer bedarf. Dagegen werden die / ' Nichtangesefsenen, n d-n» sowie, überhaupt alle Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu:sein- O>« Abgeordneten wählbar zu sein glauben, in Gemäßheit §. 58 des obengedachten WahlgksetzeS-chKrmit aufgefordert, sich binnen drei Wochen von Erlassung dieser Bekanntmachung an gerechnet und längsten» den S. Januar 188» bei unterzeichnetem Königl. Justizamte mündlich oder schriftlich anzumelden, unter der Verwarnung, daß di« bis dahin sich nicht Anmelvenden in die Liste der zu bevorstehendem Landtage als Abgeordnete WählbaZE nicht werden gebracht werben. ES haben sich aber hiernach in der Stadt Rabenau anzumelden nach 8- 56 des mehrgedachten Wahl gesetzes unter Nr. 2., 3. und 4. Diejenigen, welche