Volltext Seite (XML)
«genannte Brakken (Aussuchen) vorgenomme» wird und von wo noch Viel, als? unbrauchbar entlassen wer« ' den. Die Abführung.choiz,,bzer.geschah heute, und ging der Zug einstweilen,.stach Leszyc. Wer noch nie einen solchen Transport gesehest hat, kann sich davon keine richtige Vorstellung machen. ' bilden ein Viereck, das dadurch gänzlich eingezäumt ist, daß die Transporteurs lange Stangeii halten- also gleichsam Pfähle eines beweglichen Zauneö .bilden, indem jeder derselben an das Ende einer horizontal getragenen Stange anfaßr; zu den Seiten und in den Rücken reitet die Eöcorte und treibt Diejeni gen zur Eile, die sich etwa zu einem Händedruck oder letzten Kuß an die den Zug noch eine Strecke begleitenden Aeltern ober Verwandten über die sie einschließende Stange beugen wollen. Kirchliche MchvrMen ? - Dippoldiswalde ul /ju. Am S. Sonntag« der Advent«.' -Nrti-itmiMntM: Hr. . , . I Dia«. MÄH lvertzi VvemtuagöpikdigA! HV/ «ntztr. V0« Die Rekruten Aot'tt. Nachmittag»: Mtstunde. n tbul vo'U -r-—»—» .... ,hi,jst bN -IguL' Altenberg, von 27. Novbv."bi-ji 4. Decbtt^ Geboren wurde dem Einw. u: VstPinaitst' renreich Hille eine Tochter ; dem Johann tZvsih. Stößel, Einw. u. Tagearbeiter, eine Töchter Beerdigt wurde Earl Friedrich, Bergmann, ein Ehemffst, a/t S3 I. 8 M ,.,h Am 3. Advent iß Amt. Di« Meldung MtBricht« auf dem Diaconat. Allgemeiner MiMigeie. ? Verordnlmg des Mmlitmums des Innem, den für Provokationen auf Ablösungen für den 31. Deeember 1883 Präelusivtermin betreffend. -^ ^7,5 DaS Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend vom 15. Mai 1851 (Arste 120 deS G setz- und Verordnungsblattes) enthält 8. 23 die Bestimmung: Vom ersten Januar deö Jahres Eintausend Achthundert und Pier und Fünfzig kommen, mit,allei niger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf einseitigen Antrag ablösbare Grundr lasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provocirt worden ist, dergestalt,jn Weg fall, daß sie nür als persönliche Verbindlichkeiten des am I. Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. / ' Von denjenigen, welche für die »ach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden GrutfdläHn Sder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Verlust dersel be », längstens bis mit 31. D ec em bcr Ein ta use nd Achthundert und Drei lind FustfztE btt der Generascpmuzissiyn , für Ablösungen und GemeinheitStheilungen der Antrag auf Ermittelung dieser , Mtschädigung.asszUbringen (auf Ablösung zu provociren). , ,, r Unter diese gesehliche Bestimmung fallen, da bloö die darin ausdrücklich genannten baaren Geldgefälle und Ablösungsrenten, zu welche» auch die Gcldgefällörentcn gehören, davon ausgenommen sind, alle nach §8. 51 und 101 des Gesetzes über Ablösungen und GemeinheitStheilungen vom 17. März 1832 (Seite 183 der Sammlussg der Gesetze und Verordnungen), , , nach 8- I und IO deS Gesetzes -V., einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend vom 10. Februar 1851 (Seite 54 deS Gesetz- und Verordnungsblattes) auf einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch LehngelderberechtigssnW/ Froh nen und Dienste, Hutungsbefugnisse auf fremdem Grund und Boden, das Recht zum Erholen von Holz, Streu, Lehm, Sand und Nasen, Berechtigungen auf Naturalabcntrichtungen aller Art mir EiüschtÜßhster Holzdeputate, das Recht auf Benutzung in fremdem Eigenlhume befindlicher Bullen und Hauev-S sowie auf Leistung von Mühlsteinfuhren, Leichenfuhren und dergleichen und zwar allenthalben ohne Unterschied, ob mit diesen Befugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen, sei es in baarem Gelbe oder Naturalien ober Ver richtungen- verbunden oder nicht. Hiernächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der Gen eral co m mission, und zwar l ängstens b iS mit 31. Deeember dieses Jahres angebrachten Provokation die Wirkung bei gelegt, den dadurch angedtvhlen Rechtsnachtheil des Verluste« der Ansprüche auf Entschädigung auszuschlie ßen. Eine Sicherstellung dagegen gewähren daher weder ..... , vo* andern öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Stadträthen, Kirche«-,und Schulinspertionen) iaWr^ Mächte Mov'v'c'at'köneii ',it .vor dergleichen Behörden eingeleitete gütliche Verhandlung ,>« uznäch. und zwar letztere selbst dann nicht, wenn deren Einleitung, in -GemäöhM der, Verordnung vom 30. SaMm<< der 1846 §. .3 (S. 237 des Gesetz- und BerordnungSblatttH„Mv--»o»M AM 18» L (S. 28>st -deS.,i<Hes^,, und Verordn. Bl.) der Generalcommission angezeigt und von dieser die Fortstellung der VerhaudlunHE'dmi., anzeigenden Behörden ausdrücklich überlassen und Anzeige vom Erfolge aufaegeben worden ist, als wodurch ein nur vor einer bestellten Specialcommisskon statthaftes wirklicheS^Alnösungsverfahrett sticht eingeleitet wird. Es wird daher auch in Fäll«n dieser Art eine bis zu Ende dieses Jahres bei der Generalcommis- fion anzubringende Provokation nur insoweit unterbleiben können, als es in Folge der eingeleiteten güt lichen Unterhaltungen unter den einzelnen einander gegenüberstehenden Berechtigten und Belasteten bereits zu einem beiderseits verbindlichen Abschluß über die Ablösung und insbesondere über dir dem Berechtigten zu gewährende Entschädigung gekommen ist.