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Kirchliche Nachrichten. Dippoldiswalde, vom 4. bis 10. Novbr. Geboren würbe dem Handarb. Joh. Glied. Kühnel allhirr ein Sohn; — dem Handarb. Carl Glied. Holfert allhier ein Sohn; —dem Schenkwirth Carl Glob. Gelfert in Oberhäselich ein Sohn; — dem SchnittwaarenhLndler Carl Glob. Wünsche allhier ein Sohn; — dem Böttchermstr. Carl Glob. Thomas allhier ein Sohn; — dem Färbcrmstr. Carl August Rodert Men de allh. ein Sohn; — dem Strumpf- wirkermstr. Friedrich Wilh. Kitttter allh. ein Sohn. Getraut wurde Juv. Gustav RodertWagncr, ansäs- stgt* Kaufmann in Reinhardtsgrimma, und Auguste Wilhelm. W olf von hier. Beerdigt wurde Hermann Friedrich, Hrn. Ernst Wil helm Riedel'S, AdvokatS allhier, ehel. Sohn, 6 I. 7 M. alt; — Anna, Hrn. Oswald Thurm'S, TuchhändlerS allhier. ehel. Tochter, 7 M. 3 W., alt;, —Marie Wilhelmine, tznoo. Kramer'S, Handarb. allh., ehel. Tochter, 4 M. 2 W. alt; — Friedrich Otto, Joh. Carl Ang. Mehuert's, HoSpitali» tenS allh., ehel, Sohn, 8 M. alt. Am 25. Sonnt, n. Trinit. früh Communion: Hr. Sup. v. Zobel. Vormittagspredigt: Derselbe. NachmittagSpn- digtr Hr. Diac. Mühlberg. Altenberg, vom 1. bis 8. November. Geboren wurde dem Bürger und Buchbindermstr. Frie drich August Gäbler eine Tochter. Beerdigt wurde dem Bürger und Fltischermeister Carl August Zimmer eine Tochter, I Mon. 10 Tage alt. Am 25. Sonnt n. Trin. wird Communion gehalten. Die Beichte früh halb S Uhr. Die Meldung auf der Pfarre. W» Allgemeiner Anzeiger. Verordnung/ die Provocation auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Naturalleistungen, Lehngeld berechtigungen und Dienste betreffend, welche Kirchen, Stlftungen, Geistlichen, Lehrern und Kirchen dienern zustehen. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat durch Verordnung vom 6. August 1851 die Kirchen- und Echulinspectionen angewiesen, die Ablösung der den Kirchen, Schulen und Stiftungen, sowie den Pfarr- und Schullehnen zu stehenden Natural- und Gcldgefälle, Lehugeldbcrcchtigungcn und Dienste des Fördersamsten einzulciten und eine freie Vereinigung darüber zwischen den Verpflichteten und den Berechtigten zu vermitteln. Es bewendet auch fernerhin bei den Bestimmungen dieser Verordnung, welcher von den Kirchen» und Schulinspcetionen, wo es nicht bereits geschehen, mit möglichster Beschleunigung »achzngehen ist. Da jedoch der Termin, bis zn welchem »ach h. 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 „Nachträge zu den bisherigen Ablö sungsgesetzen betr.", auf Ablösung aller auf einseitigen Antrag ablösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, mit Ausnahme de, Geldgefälle, bei Verlust des Realrechts und später des ganzen Anspruchs, provocirt werden muß, nahe bevorstcht und sehr viele Ablösungen noch nickt bis zur Bestätigung der Nceeffc durch die General - Commifston für Ablösungen und GemeinheitSthellun- gen gelangten, alten Ablösung«-Veihandlungeu aber, welche nicht vor dazu bestellten Special-Commissionen eingeleitet worden sind, die Wichtigkeit einer bei der General-Commission angebrachten Provokation nicht beigclegt werden kann, so findet das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für nöthig, noch Folgendes anzuordnen. L) Alle Kirchen- und Schulinspectionen, in der Obcrlausitz die Collaturbehörden, haben wegen aller de» Kirchen, Schulen und Stiftungen, den geistlichen und Schullehnen ihrer Inspektion zustehendcn Naturalbezüge, Spann- und Handdienstc, Lehn- geld- und andern, namentlich der H. IVI des AblösungSgesctzeS vom 17. März 1832 benannten Berechtigungen, über deren Ab lösung ein von der General-Commission bestätigter Vertrag noch nicht vorliegt, oder vor einer von dieser Commission bestellten Special-Commission Verhandlungen nicht schon anhängig sind, sofort und jedenfalls noch im Laufe des Monats Decem- ber 1853 eine Provocation bei der General-Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen einzureichen, derselben aber dabei zugleich anzuzeigen, in welcher Lage sich die in Folge der Verordnung vom 6. August 1851 eingeleitetcn Verhandlun gen über eine Ablösung durch freie Vereinigung befinden. S) Diese Provocation erscheint nothwendig selbst in dem Falle, wenn über eine zum Abschluß gekommene freie Vereini gung ein Rcccß abgefaßt, von beiden Thcilen vollzogen und der General-Commisfion schon vorgelegt worden ist, da auch gegen einen solchen, bevor er die Bestätigung der Commission erlangt hat, wegen etwaiger Mängel Zweifel über da» Vorhandensein eines beide Thcile rechtlich verbindenden Vertragsabschlusses mit Erfolg erhoben werden könnten. A) Es ist dem Ministerio wiederholt der Fall vorgekommen, daß die Gemeinden Naturalbezüge ihrer Lehrer bei derFira- lion der Gehalte derselben oder bei anderer Gelegenheit zur Schulcasse gezogen und die Schulinspectionen solche Leistungen deshalb von der Ablösung ausgeschlossen haben. Da jedoch die Ueberweisung einer Befugnißabgabe an die Schulcasse die Na tur derselben nicht verändern, sie nicht in eine unablöslichc Parochiallast verwandeln kann, so werden die Inspektionen noch insbesondere erinnert, auch wegen solcher Naturalleistungen im Namen der Schullchne oder kirchlichen Nebenämter, für deren Rechnung sie zur Ablösung zu bringen sind, rechtzeitig zu provociren. 41) Zu unterlassen dagegen ist die Provocation bei solchen Naturalleistungen, welche auf einem Grunde des öffentlichen Rechtes beruhen und deshalb als Parochiallastcn einer Ablösung nicht unterliegen') Die Kirchen- und Schulinspectionen, welche sich übrigens in Befolgung der Verordnung vom 6. August 1851 schon jetzt eine genaue Kcnntniß aller ablösbaren Bezüge der in ihren Bezirken befindlichen Kirchen, Schulen und Stiftungen, der geist, lichen und Schullchne verschafft haben werden, erhalte« hiermit Anweisung, bei eigener Verantwortung der vorstehenden Ver ordnung pünktlich und vollständig nachzugehen. ' . Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen JnsertionSgebühren ausnehmen, ha, ben diese Verordnung unentgcldlich in einer der beiden nächsten Nummern ihrer Zeitschrift aufzunehmen. Dresden, am 25. Oktober 1853. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. — v. Falfenstei». Schreyer. ' *) Gesetz vom 17. März 1832, H. 52a. — Gesetz vom 15. Mai 1851, H. 1V. — Verordnung des Ministerti des Innern vom 22. Oktober 1853. Bekanntmachung. Zur Messung und ärztlichen Untersuchung der im Jahre 1833 gebornen und demnach in diesem Jahre militärpflichtigen Mannschaften, ingleichen zur anderweiten Prüfung des Tüchtigkeitsstandes der bei der dies»