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Nr. «5. Weißeritz-Zeitung IS. August 1851. Inserate «erden mlt 8 Pf. flir die Zeile berechnet «nd in allen Hrpeditionen angenommen. Dienstag. Erscheint Dienstag« und Freitags. Zu beziehen durch alkePostanstal» ten. Preis pro Quart.lONgr. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. Redaction, Druck und Verlag von Carl Zehne in Dippoldiswalde. Verordnung, das Verbot der sogenannten freien Gemeinden betreffend, vom II. August 1851. Schon im vorigen Jahre gewann das Ministerium des Innern aus den damals eingeforderten Schriften der sogenannten freien Gemeinden, und durch Einsicht in die, voy den betreffenden Polizeibehörden über die Zusammenkünfte derselben gehaltenen Protokolle die Ueberzeugung, daß die Tendenz der freien Gemeinden eine rein politische sei und dabei religiöse Zwecke nur vorgeschoben würden, um unter dem Deckmantel der- selben die verborgenen politischen Tendenzen um so sicherer und ungestörter verfolgen zu können. Das Mi nisterium des Innern konnte daher darüber nicht zweifeln, daß das Gesetz vom 22. November 1850, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend, auch auf die freien Gemeinden im Lande und deren Versamm lungen anwendbar sei, und daß insbesondere die in §. 17 jenes Gesetzes zu Gunsten von Versammlungen, welche der regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der einzelnen Coufessionen gewidmet sind, getroffene Ausnahmebestimmung auf die Versammlungen der freien Gemeinden keine Anwendung leide. Das selbe hat daher bereits mittelst einer unterm 30. December 1850 an die Kreisdirectionen erlassenen Verord nung eine verschärfte Beaufsichtigung der freien Gemeinden und ihrer Zusammenkünfte angcordnet. Obschon nun seitdem eine größere Anzahl derselben sich von selbst wieder ausgelöst hat, und überhaupt ihre gefährlichen und alle Religiosität untergrabenden Tendenzen nur an einigen Orten und auch da nur in geringem Umfange unter der Bevölkerung Anklang gefunden haben, so fahren doch die zur Zeit noch beste henden freien Gemeinden, wie das Ministerium des Innern aus neuerlichen amtlichen Berichten ersehen hat, und namentlich ihre Vorsteher und Leiter fort, die religiösen Zwecke nur als einen Vorwand zu benutzen, um destruktive politische Tendenzen zu verfolgen, den Samen der Unzufriedenheit mit der bestehenden Ord nung der Dinge im Volke auszustreiien, dasselbe aufzuregen, und für die gefährlichen Lehren der socialifii- schen und kommunistischen Propaganda empfänglich zu machen. Dieses gesetzwidrige, mit dem Staatswohle unverträgliche Gebühren darf nicht länger geduldet werden. DaS Ministerium des Innern hat deshalb nunmehr die Auflösung der sogenannten freien Gemeinden im Lande, auf Grund von §. 20 des Gesetzes vom 22. November 1850, anzuordnen beschlossen. ES werden daher dieselben hierdurch aufgelöst und verboten, auch wird zugleich die Errichtung anderer Vereine, welche gleiche oder ähnliche Tendenzen wie sie verfolgen, hiermit ausdrücklich untersagt. Die betheiligten Polizeibehörden aber werden angewiesen, über bse pünktliche Ausführung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, insbesondere alle weitern Zusammenkünfte der freien Gemeinden zu verhindern und jede etwaige Contravention, nach Maßgabe von 8. 33 des angezogenen Gesetzes, zu bestrafen. Diese Verordnung ist in Gemäßheit von 8- 21 des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 in sämmtkichen Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den II. August 1851. Ministerium des Innern. v. Friesen. Aus dem Vaterlande. Dresden. Ein hiesiger Correspondent der Ober- postamtS-Zeilung, dem man in solchen Dingen Glau, den schenken darf, beuchtet: „Neber die kürzlich in Dresden erfolgte Entdeckung einer geheimen Ge sellschaft für revolutionäre Zwecke hört man jetzt zuverlässig, daß sich Andeutungen von einer weitern Verzweigung dieser Gesellschaft nicht gefunden haben. Die Leute werden ihre Thorheiten schwer zu bereuen haben. Der Eidesformel nach zu urtheilen, auf die sie sich verbinden wollten oder verbunden haben, müssen rS ebenso enragirte wie bornirte -Menschen sein. — Als Waffen hatten sie Dolch und Pistole statutarisch bestimmt." — Eine Verordnung des Ministeriums des In nern vom 10. Aug. bestimmt, welche öffentlich« Bram- ten, Offirianten und Diener vom Lommunalgar- dendienst freizulassen sind. Die Verordnung umfaßr 14 Kategorien. — Im Großen Garten, unweit brr Günther'schen Wirlhschaft, erschoß sich gestern Abend ein Soldat deS 10. Bataillons, Namens Hensel. Der Grund ist unbekannt. — In Dresden fand am 13. August die 37. Jahresfeier der sächsischen Hauptbibelgesell schaft statt. Im letzten Jahre sind 8868 und seit dem 37jährigen Bestehen der Gesellschaft überhaupt 209,453 Bibeln vertheilt worden. Die Einnahme betrug 6981 Thlr., die Ausgabe 6764 Thlr.