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274 Allgemeiner Anzeiger. Nothwendige Subhastation. In Folge eingeleiteten ErecutionSprozesses soll das, Johann David Schmidt in Reichenau gehörige unter Nr. 110 des Brandversicherungscatasters gelegene, aus den Flurstücken Nr. 1019a, 1021b, 1023a 1023b, 1023i, 1023k, 1024 und 1025 bestehende und aufFol. 111 im Grundbuch für Reichens» eingetragene Stammgut, welches mit 136,«« Einheiten belastet und von den Amtölandgerichtcn ohne Be rücksichtigung der Oaera auf — 1,653 Thlr. 23 Ngr. - Pf. gewürdert worden ist, den 6. Juni 18SL nothwendiger Weise öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Erstehungslustige werden daher hierdurch Amtswegen aufgefordert, sich am gedachten Tage an hiesiger Amtsstelle einzufinden, sich vor 12 Uhr zum Bieten anzugeben, über ihre Zahlungsfähigkeit, soweit nöthig, sich auszuweisen, hierauf aber, nachdem die hiesige Kirchenuhr die 12. Mittagsstunde ausgeschlagen haben wird, der Versteigerung des Grundstücks und dessen Zuschlag an den Meistbietenden, unter den bei noth- wendigen Subhastationen vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen, gewärtig zu sein. Eine nähere Beschreibung des zu versteigernden Gutes nebst Uebersichl der darauf haftenden Abgaben ist den im hiesigen Amthause und in der Sporbert'schen Schänkwirthschaft in Reichenau auögehangenen Anschlägen beigefügt. Schloß Frauenstein, den 28 März 1851. Königl. Sächsisches Jnstizamt. Borgt. Bekanntmachung. Der Dienstknecht Friedrich Wilhelm Pahlitzsch aus Schellerhau, hat eidlich bestärkter Angabe zu Folge, sein Gesindezeugnißbuch am 14. März dieses Jahres in Ulberndorf verloren, was zur Verhütung von Mißbrauch andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dippoldiswalde, am 7. Mai 1851. Königl. J«stiz-Amt. ' — Lehmann. k"a n n t m a ch u n g. Zu Vorbereitung der Wahl eines Landtagsabgeordneten und dessen Stellvertreters im 7. bäuerlichen Wahlbezirke, welcher den Amtsbezirk Pirna diesseits der Elbe, den Amtsbezirk Dippoldiswalde und aus dem Amtsbezirke Grüllenburg das Dorf Eckersdorf in sich faßt, sind die nöthigen Verfügungen an die GerichtSobrigkttten erlassen und insbesondere dieselben angewiesen worden: Verzeichnisse über sämmtliche, zu ihrer Gerichtsbarkeit gehörige, mit Wohnsitz versehene Landgrund stücke unter sorgfältiger Angabe, der einschlagenden Real- und Personalverhältnisse nach dem Schema Seite 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1842, und zwar für jeden Ort oder OrtS- antheil abgesondert, spätestens den 10. Juni 18S1, an unterzeichneten Kommissar einzusenden. Insoweit hierbei die Mitwirkung der Gemeindebeamten und Localgerichtspersonen in Anspruch zu neh men ist, werden diese sich bemühen, mit aller Zuverlässigkeit und möglichster Beschleunigung der Anordnung ihrer Obrigkeit zu entsprechen, und dadurch etwaigen Anlaß zu den in der Hohen Verordnung vom L Ja nuar 1842 8. 27 (Gesetz- und Verordn.-Blatt Pag. 25) wegen in dem Fortgänge des WahlgeschästeS durch Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit der Arbeiten verursachten Aufenthaltes den Obrigkeiten angedroheten Nachtheilen zu vermeiden. Schloß Dippoldiswalde, am 19. Mai 1851. Der zur Leitung der Landtagswahl im 7. bäuerlichen Wahlbezirke verordnete RegierungS-Commiffar. Lehmann, Justizamtmann. Bekanntmachung. Nachdem mittelst Allerhöchster Verordnung vom 8. Mai 1851 die Veranstaltung der für die, im Laufe dieftS Jahres einzuberufcnde, Ständeversammlung erforderlichen Ergänzungswahlen angeordnet worden ist, so Leitung der im VII. städtischen Wahlbezirke zu veranstaltenden Wahl eines Abgeordneten und des Stellvertreters verordnete Königl. Commissar, Herr Justizamtmann von Scheibner zu Hohn- unterzeichneten Stavtratb in Rücksicht hiesiger Stadt zu Fertigung der Wahllisten und Bestellung VVN Wahlmännern nach Vorschrift des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 §. 48 flg. veranlaßt. Die Liste der Stimmberechtigten wird daher des Ehesten öffentlich bekannt gemacht werden und dem gemäß dje Ernennung der Wahlmänner vorschriftmäßig erfolgen. Jninittelst ist aber auch die Liste der zu Abgeordneten Wählbaren für den hiesigen Stadtbezirk anzu fertigen, weshalb, soviel die Ausmittelung der als Hausbesitzer Wählbaren betrifft, die erforderliche Ein leitung getroffen werden wird, ohne daß es deshalb einer Anmeldung von Seiten der Hausbesitzer bedarf.