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Dresdner Journal. Verantwortlicher Nedaeteur: I. G. Hartmann. .VSitS « Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme Preis für das Vierteljahr I U Thaler. des Sonntag- täglich Abends und ist Insertions-Gebühren für den Raum durch alle Pvstavstalten zu beziehen. o einer gespaltenen Zeile 1 Neugroschcn. I8S1 Amtlicher Theil. VerordlNing, die Feststellung der für weggefallene gutsherrliche Rechte auS der Staatskasse zu gewahrenden Entschädigungen » betreffend, vom 29, Oktober 1851. Zu Ausführung der tzK. 8 und 9 des Gesetzes vom 15. Mai dieses JahreS, Nachträge zu den bisherigen Ab- lösunqSgesehen betreffend, wird in Gemäßheit der deshalb gestellten ständischen Anträge mit Allerhöchster Genehmigung von den Ministerien der Justiz, deS Innern und der Fi nanzen verordnet, wie folgt: 1. Zur Feststellung der Entschädigungen, welche für die nach §§. 1, 2, 4 und 5 de« angezogenen Gesetzes weg ge fallenen Befugnisse den früher Berechtigten auS der Staats kasse nachträglich gewährt werden sollen, wird die General- Commission für Ablösungen und GemeinheitStheilunqen be auftragt. 2. Bei dieser Behörde haben alle Diejenigen, welche eine dergleichen Entschädigung beantragen, längstens bis zum 31. Januar 1852 ihr, Ansprüche, bei Verlust derselben, wogegen eine Wie dereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattsindet, schrift lich anzumelbcn. 3 In diesem Andringen muß enthalten sein » ein« genaue Bezeichnung der einzelnen wcggefallcnen Be fugnisse, für welche Entschädigung aus der Staatskasse ver langt wird; i>. di, Angabe der RechtS titel, worauf jedes einzelne dieser Befugnisse gegründet war, sowie die Bezeichnung der Be sch eini g u n g ö m i t t el, durch welche der Anmelder di, ein zelnen Befugnisse nachzuweisen gedenkt, wobei aber EideS- antrag nicht stattsindet; c. eine sperielle Angabe der Gelderträge, welche die einzel nen Befugnisse in jedem der letzten zehn Jahre, vom 31. December 1848 zurückgerechnet, gewährt haben, sowie 4. eine ebenmäßige Angabe der in denselben Jahren auf Grund der fraglichen Befugnisse stattgchabtcn Naturalleistun gen und Dienste mit genauer Bezeichnung ihres Gegen standes, ihrer Quantität und Qualität, ingleichen der Gegenleistungen, die dem Berechtigten dabei allent halben obgelegen haben; f. die Angabe des übrigen Aufwandes, welcher dem Berech tigten bei Ausübung der Befugnisse an Hebungs- und an dern Verwaltungskosten in jedem Jahre erwachsen ist, und zwar dies alles 8 unter genauer Beschreibung der Einrichtungen, welche für den Zweck der Ausübung der betreffenden Befugnisse und der Gewährung der Gegenleistungen stattgefunden haben, und l>. mit Beifügung der Heberegister, Rechnungen und andern Schriften, wodurch vorbemerkte Angaben Bestätigung oder Erläuterung erhalten. '4. den nach §. 3 unter a, c, und ck, erfor derlichen AiMsen sind nur bis zu dem §. 2 bestimmten Termine zulässig. Später erfolgte bleiben unberücksichtigt. Dagegen hat auf Ergänzungen und Berichtigungen anderer Art die entscheidende Behörde Rücksicht zu nehmen, insoweit sie ihr bei der Entscheidung vorliegen. ' 5. Die Gcneralcommission hat die nach tztz. 3 und 4 an sie gelangten Liquidationsvorbringen zu prüfen und, insofern sie dieselben zur Ertheilung einer definitiven Entscheidung noch nicht geeignet befindet, entweder s. sofort, unter Einräumung einer Präklusivfrist, von dem Li quidanten über einzelne dazu auSzusetzende Punkte weitere Erläuterungen zu verlangen, oder d. zuvörderst selbst noch Erörterungen anzustellen und e. . nach Befinden in Folge derselben noch in der unter » ge dachten Maaße zu verfahren. 6. '. Erachtet die Generalcommission eigene Erörterungen für ^erforderlich, so hat sie dieselben entweder ». bei, nach Befinden an Ort und Stelle, unter Zuziehung der Betheiligtcn zu Halbenden Vorbeschieden selbst vorzunch» men, oder k. mit den erforderlichen Erörterungen, Erkundigungen und Befragungen eine geeignete Unterbchörbe zu beauftragen. 7. Abschätzungen von Naturalleistungen und Diensten hat die Generalrommission, dafern sic dieselben für nölhig hält, selbst vorzunehmen und nur auf Verlangen der Liquidanten ortskundige und sachverständige Personen zuzuziehen, wcl- chen aber solchenfalls ihre Bemühungen und Verläge von den Liquidantcn zu vergüten sind. 8. Die Generalcommission hat die rechtzeitig an sie gelang ten und von ihr geprüften Anbringen mit einer kurzen Zu sammenstellung der bis dahin gewonnenen Ergebnisse dem Finanzministerium vorzulegen und demselben, insofern es die gestellten Forderungen nicht sofort zuzugestehen vermag, die Ernennung eines Vertreters zu überlassen, welchem sol chenfalls die Akten zu einer binnen dreiwöchentlicher Frist abzugebenden Erklärung vorzulegen sind. 9. Nach Abgabe dieser Erklärung hat die Generalcommission entweder sofort hauptsächlich zu entscheiden oder einzelne Punkte zuvörderst noch zur Erörterung oder zur Bescheini gung durch den einen oder den andern Theil oder zu güt lichen Verhandlungen auszusetzen. Bei einer hiernach dem Liquidanten aufzugebcndcn Be scheinigung bleibt der Gebrauch von Bescheinigungsmittcln ausgeschlossen, an welchen er sich nach 2 und 4 ver säumt hat. 1V. Durch die Entscheidung selbst ist festzustellen, ob und nach welchem Betrage eine Entschädigung zu gewähren sei. Nach Befinden kann diese Entscheidung noch von Leistung eines Eides abhängig gemacht werden. 11. Gegen diese Entscheidung, welche dem Liquidanten und dem Vertreter deS Staatssiscus in einem vor der General commission selbst zu haltenden Publicationstermin bekannt zu machen ist, steht beiden Thcilen ein binnen zehn Tagen, bei Verlust desselben, schriftlich einzulegender einmaliger Re kurs an das Ministerium des Innern zu, welches darüber im Verwaltungswege zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung des Ministeriums deS Innern findet kein weiteres Rechtsmittel, gegen Versäumnisse an der Einwendung des Rekurses keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. 12. Es steht jedoch gegen die von dem Ministerium des Innern ectheilte Entscheidung dem Liquidanten der Rechts weg gegen den Staatssiscus offen, insofern er glaubt, Ent schädigung für ein Recht, welches nach der Verwaltungs entscheidung überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Umfange als bestehend, oder als zur Entschädigung nicht geeignet, oder als Gegenstand einer von den Verpflich teten zu bewirkenden Ablösung erkannt worden ist, oder ein höheres Maaß der Entschädigung in Anspruch nehmen zu können. Der Liquitzant hat aber die solchenfalls gegen den Staats- fiscus anzustellende Klage, bei Verlust seines Klagcrechts, wogegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt findet, binnen sächsischer Frist von Publikation der Mmi- sterialentscheidung gehörigen Orts einzureichen und, daß sol ches geschehen, der Generalcommission nachzuweisen. 13. Nach Ablauf der tz. 2 bestimmten Präklusivfrist hat di« Generalcommission den Gesammlbclrag der angemeldetcn Entschädigungsansprüche dem Ministerium des Innern an zuzeigen. Letzteres wird hierauf, mit Rücksicht auf den h. 8 deS Gesetzes vom 15. Mai dieses Jahres bestimmten Maxi- malbetrag der auf deren Befriedigung überhaupt zu ver wendenden Summe, durch eine öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Bctheiligten bringen, ob den einzelnen Liquidanten nach Feststellung ihrer Entschäsigungsdelcäge diese sofort und ungekürzt gewährt werden können, oder ob die Bestimmung dec Höhe der wirklich auszuzahlenden Ent schädigungssummen bis nach Abwickelung des gesummten Liquidationswerkes auszusetzen sei, und sonach bis dahin nur Abschlagszahlungen und nach welchem Quotalverhält- niß diese erfolgen können und sollen. 14. Alle in Folge der vorstehenden Bestimmungen zu leisten den Zahlungen wird das Finanzministerium au die General commission gelangen lassen. 15. Diese letztere und die Hypolhekenbehörden der berechtigt gewesenen Grundstücke baden in Betreff der Gebahrunq mit diesen Entschädiqungsgeldern den gesetzlichen Bestim mungen über die Gebahrung mit Avlösungscapitalen nach zugehen. 16. Bei allen Behörden findet rüeksichUich der Verhandlun gen zu Feststellung der Entschädigungsbeträge, so lange und insoweit dieselben nicht im Rechtswege erfolgen, die in Ab lösungssachcn geordnete Stempel- und Sportelfreibeit statt Dresden, den 29. Oktober 1851. Tie Ministeriell der Justiz, des Innern und der Finanzen. 1)r. Zscbtnskn. ».Friesen. Dehr. DeMUth. Hoftheater. Sonnabend, 8. November. Zum ersten Male: Die Komödie dcr Irrungen. Lustspiel in drei Acten von Shakes peare. Für die Bühne eingerichtet von Karl v. Holtei mil Benutzung dcr Uebersetzung deS Grafen v. Baudissin. Es ist dieses reizende Lustspiel unter die Kategorie der edelsten Fastnachisscherze zu zählen, da sein inneres Leben, seine Ver wickelungen und Entwickelungen auf einer in der Wirklichkeit un möglichen Annahme beruhen, die gleich zu Anfänge vom Dichter einer willfährigen Stimmung deS Publikums mit scheinbarem Ernste als etwa- Plausibles unterbreitet wird. Der große Dramatiker will in unS an die Introduktion seiner Fabel keinen lebendigen Glauben entzünden, sondern er fordert diesen nur als freiwilliges Geschenk von unS, um uns dafür seine auf diesen Glauben begründete unerschöpsliche Erfindungskraft und Laune als ein viel größeres Gegengeschenk zurückzugebrn. Er schloß von seinem Thema, welches „Irrungen ' heißt, alle- Andere aus und bewegt sich in seinem engen Rahmen in gewohnter Weise, nämlich als ein Genius von GotteS Gnaden, der die ergötzliche Variation seiner Verwechselungen und Situationen so weit treibt, daß sich die Darsteller der AmipholuS- und Dromiorollen selber znsammennehmen müssen, um endlich noch zu wissen, wer sie denn eigentlich sind und mit wem sie gegenwärtig eigentlich reden. Tieck hat gewiß Recht, wenn er daS Stück eine frühe, später genau durchgrsehene Arbeit nenn» und darin dem Shakespeare die langen alienhümlichen Verse, andern Commentaioren entgegen, znschreibt. Anderniheils läßt sich aber annehmen, daß viele flache Späße deS Dialogs (dir in der Bearbeitung wegficlen) nicht unserm Dichter, sondern einigen Mimen angehören, welche flr bei Feuilleton. ihrer Dromiorepräsentation ertemporirten. Sie sind in jener Zeit, wo man im Sichten des Originalen vom beiläufig Hinzu- gethancn nicht peinlich war, im Terie stehen geblieben. Eine besondere Symbolik, wir sie viele Erklärer in dcr „Komödie der Irrungen" auSspüren wollen, läßt sich ohne jene clmc vo^ance, die eigentlich Verdunkelung der ungetrübten Anschauung heißen sollte, keincSsallS nachweisen. Diese Poesie ist wie die meisten für sich selbst und um des allgemeinen Genusses willen da, nicht aber mit philosophischen Tendenzen geschrieben, und »heilt nur mit allen bedeutenden Dichtungen die Eigenschaft, daß sich ihr all gemein menschliche oder poetische Wahrheiten unterlegen lassen. Diese Sucht, nachträglich zu allegoristren, erinnert sehr stark an die Schicksale von SalomoniS hohem Liede und ist eine kaum überwundene Epidemie unserer Zeit, die in Ulrici und Theodor Rötscher am ansteckendsten grasstrt hat. DaS Hegel'sche System lieh ihr seine galvanischen Drähte, von denen an jedem Hegelianer zwei btfestigt sind, und zwar auf eine ganz vortreffliche isolirte Weise. GervinuS hat e- versucht, einen von ihnen, den fatalsten, dnrchznseilen. „Die Komödie der Irrungen" ist als ein ideeller Schwank so geschrieben, daß sie für alle Zeiten paßt und niemals einer Ver altung unterworfen ist. Holtei hat in seiner geschickten Be arbeitung auch nur wenig daran geihan und sich wesentlich nur auf eine Zusammenziehung in drei Acten eingelassen, ferner auf Kürzung jener faden Scherze, Weglassung einiger Derbheiten oder Anstößigkeiten, z. B. durch Verwandlung der Eourtisan« in eine Witwe, wodurch allerdings die Episode mit dem weggenommenen (eigentlich galant entwandten) Ring, etwa» Ungeschickte», Sinn entstelltes empfängt. Ferner beging er den Fehler, den Dromio von EphesuS gleich anfangs der Adriana andeuicn zu lassen, sein Herr erscheine wie von Sinnen, was Shakespeare absichtlich b,s zum letzten Effect ausgespart und gesteigert wissen will. In der Darsteilbarkcit und Verständlichkeit aber hat cr daS Stück gefördert und ihm seinen alten Geist gelassen. Die Wirkung auf das Publikum war eine überaus erfreu liche, wozu die im Ganzen treffliche Darstellung das Ihrige beiträgt. Diese war besonders durch die beiden AmipholuS (von den Herren Devr ien t vertreten) und durch Frau B ayer- Bürck, Frau Heese, Fräulein Berg und Fräulein Genast, welche die Rollen der Arriana, Luciana, Aemilia und Julia spielten, theils vorzüglich, »Heils sehr genügend und besser als z. B. bei der Aufführung in Berlin. Dort aber wird dieses Stück wieder durch eine feine, geistvolle, im LbakeSpearischen Charakter humoristische Darstellung der beiden Dromio gehoben, da der von Ephesus vom Herrn Deffoir, dcr von Syrakuö vom Herrn Döring gespielt wird, während der alte Weiß ein wahrer Normaldarstcller für den Doctor Zwick ist. Gegen jene leiden Dromio gehören unsere freilich, dem Talente ihrer gröbern Komik gemäß (denn man kann sie beide zusammcnstellcn, da Herr Kramer Herrn Räder copir»), der Rubrik derber Narren an, denen bloü die Pritsche fehlt. Wenn man sich mit dieser burlesken Manier ausgeglichen hat, so verfehl» Herrn Räder's gesunder Humor seine erheiternde Wirkung nicht. „Die Komödie dcr Irrungen" wird unserm Repertoir viele