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»1 »ttl« WM ,Il^N !») > Freitag. Erscheint Dienstags und Freitags. Zu beziehen durch allePostanstal- ten. Preis pro Quartal: lONeugrosch. m 7,-- ->1,0/ ,,,7 ' nn.'lvtt'w 24. Januar 1851. Inserate werden mit E>für die M- 'MvMefte.b,e- M'uGMn^n M tMtÜ 'ErvHl- Amen gelaufenen Menge oder vor einer Versammlung geschehen sind, wenn Militärpersonen zur Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zum Ungehorsam gegen ihre Ohern aufgefoichcrt worden, oder wenn die Aufforderung auf thatliche Widersetzlichkeit, auf^fer- störung von Sachen öder auf Mißhand(ungs hpq PcrsDki^ge- richtet gewesen ist. .Ist dir,a>^ fordcrung auf thätliche Widers Sachen ydcr auf Mißhandlung so kann die Strafe bis zu vi^r Art. ch. lSefLngnißMe.Li-i-^MM^Mf'^u gewarten, wer durch öffentliche ^ifMMss-eKEipMte der Phe, der Familie oder des Wehende Staatsverfassung hcrabwürdigt, ^^^aiMNgeij^^gfchg.^S Gesetz verbietet, als ehrenvoll ode^tre^MWii öhjs iP^zjo^en wegenHandlungcn, deren hasbpr sie zur^cagUvarMlHstMn worden sind, als lobenöwerth darstcllt„ ,;s,,j unli-l s, 71- Art. 5. Oeffentliche MittheilunKM, idnrchi. welche die Regierung, öffentliche Behörden odß, staatsrechtlich bestehende , Körperschaften oder einzelne BerufShandlungen dieser-öffent lichen Organe einer tadelnden Kritik unterworfen, wHH, ssnd strafbar ll) wenn sie mit Erdichtung oder gefllMtltihejs'Ent stellung von Thatsachen verbunden sind, tr) wenn^bavti ffituie- nannsen Organen Beweggründe oder Absichten «jHoijelrgt'Mr Eigenschaften beigclegt werden, welche im PublitttnnWtzi^er Verachtung gegen dieselben zu erregen gretznUlsttttilM-Pie Strafe besteht in GefLngniß bis, zu einiinJäh^ö -ünds^srl^n das Vergehen durch Reden vor einer zuftMGgvrvtieten'Menge Erlitt worden ist, bis zu zwei Jahrön?-! lElk^UflütfffSÄc- m Ein unterhattMdes WvHenhlatt für den Bürger und Laikdmann. — mgitüsit -ai . ' ' '-MüH.ÜW Zehne in Dippoldiswalde. ,'- uz (1 - n'Mst s -ü r^nKkfnscsui-pv? , ^üd>»si:.. i - '-ö silv (L / MWWSSSWSdSSS^^M^MMSNSSSSMWMW^MMWWW^^MEWWWWWWW^M^W, .M'uä / r a a ch u « g. , ' In Bezug aus dse Mrordnüng des Könial. Ministerium des Innern, die Legitimation der Reifenden vermittelst PaHralPre.ulöetr^. vom 30. vor. Monats, wird zur Nachachtung den Betheiligten .hierdurch. be kannt gemacht, daß I) die Ausfertigung einer Paßkarte in der Regel nur an Werktagen und in den Erpeditionsstunden von 8 bis 12 Uhr VormitMaF, sowie 3 bis 5 Uhr Nachmittags erfolgt; ' ' ' 2) jede dahW^klßffuchende Person ohne Ausnahme persönlich hier zu erscheinen, und "g , 3) wemz ffe su).,Pplizeibereiche hiesigen StadtratM ode«-in Reichstädt oder Kleinvlsa wohüt,-in chtr Regel des K. 7 einaalsgserwähnter Verordnung vorgeschrieffeae Zeugntst der Gemeindeobrigkeit; sowie , 4) wenn sie ein öffentliches Amt verwaltet, auch- drn Urtaubl,-ihres Dienstvorgesetztey auf glaub würdige Weise beizubringen hat. :i)Ul>vi. «i'l «-..'Ni-ril! «. . i.'k iNiNS'.'zr^..L Dippoldiswalde, den 14. Januar 1841. ' 's Aus dem Vaterlande. Dippoldiswalde, 23. Jan. Sich,rm Vernehmen nach sind bei ter durch die verschiedenen Herren Be- zirksvorsteher in unserer Stadl veranstalteten Sasin m- iung für die Abgebrannten in Oberwiesen thal bis heute Mittag nabe an 100 Thhr. baar und eine bedeutete Quantität Kleitnngsstüek^'einge- gangen.^»lwd bereits an den Ort der Bestimmung abgesenvet worden. Dreöden^^. Januar. Mittelst königlichen De- crrlS vom ctst^rKiNluär, gegengezeichnel vom Staals- minlsieösOoojMchi^Sky, ist nachstehender Gesetz- e n t w u rs, richt g e st rasr e chllicheBesti m m u n - qe.n ru-lhaltend/ an die Stände und zunächst an die I. Ägminrr -grlättgt. er Beamte oder andere Personen, welche in öffentlicher» Pflichten stehen, zur Verletzung dieser Pflichten oder zum U>P«harstiqii gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Ge fängnis, bis zu einem Jahre zu bestrafen. , > Art. 2. .Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche durch öffeilttMtMMätg in Wort, Schrift odeerllldUchcr Dar- siellNPg^^ltchor^zUlwUngchorsani gegen die Gesetze oder gegen obrigkeitliche A^o^^ngen- oder zur Verweigerung gesetzlich be stehender Aögalzen, oder Leistungen, oder Handwerksgesellen, Äeyllsen, Lehnin'gö Ms sonstige Arbeiter zür gemeinsamen Ein stellung ihrer ArbMleistungen atlfforderri.' Eine Mitthcilung ist für eine öffcntlichs>zugachten, »ocnn. sie,--nicht an einzelne, . . - - —ev» durch gkschaitliche. häusliche "oder 'frepndschäftliche Verhältnisse ^arf tsM Bestrafung öffsntlicher Mit<MustW4er >e»M! verbundene'Petsomn ^eri^iet ist und^sich'ntch^t mit Hinsicht auf ^rt-nicht» - ! .W-Mtz diese Verhältnisse, PrM Üüf Ort, Zeis stffd'Hlrt und Weise der Art. 6. Wer zum öffentlichen Aer^Wsse 'sss Wost, Mitthcilpng,alS Me.vtfsxäM4'tsrind'prkhäte'MML, Schrift oder bildlicher Darsteflüng.§^^rWtta>MANttiche Art. 3. Die Sirafe deö im Art.'.ä gemachten Ä^ch'cnS 'Dingö, '"ober über änd^chGegcustäzwe tstsiiVerchruich MAte- kann bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren" gesteigert werden, stehenden ReligionSgesellschast; oder über Dren Lehren oder Ge- wenn die daselbst erwähnten Anffordcnmgen vor einer zusammen- . brauche herabwiirdtgcnde, verhöhnens. oder verächtliche Aeu-