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Dienstag. Ur. 45. 11. Juni 1850. Inserate aller Art werden mit S Pfcn» Deeses Blatt erscheint lich ia Ngr., wofür kS WLM U^U ULw^ D W UU UUMU gespaltene Pctitzcile Lurch alle Postanstal- I »HI I U MW^ HU, U.U, UU U UUU berechnet und In allen ten und Buchhanrlun- M V Erpidltionrn dieser gen zu beziehen ist. » Zeltung angenommen. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. Verleger: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Nedacteur: In Commission: I)r. I. Schladebach in Dresden. H. H. Grimm L Eomp. in Dresden. Eeneralveror-nung -cs Ministeriums -es Innern, vom 4. ItlNt I85V. Nachdem nach der Verordnung, einige Zusätze zu dem Preßgesetze vöm 18. Novbr. 1848 bctr., vom 3. Juni d. I. ein Lheil der Aufsicht über die Presse auf die Polizeibehörden uud KreiSdirectioncn übergegangeu, zu diesem Behuf« aber eS nothwendig ist, daß die genannten Behörden von dem Inhalte insbesondere der in ihren, Bezirke erscheinenden Zeitschriften jederzeit gehörig inKenntniß gesetzt werden, so hat da« Ministerium des Innern für angemessen befunden, daß dasjenige Exemplar der in Sachsen erscheinenden Zeitschriften, welches nach §. v des Preßgesetze« vom 18. Novbr. an daS vormalige Reichsministerium des Innern und nach dessen Aufhören an die provisorische Centralbundeveomuitsfion zu Frank furt a. M. einzusenden war, von nun an zuvörderst an die Polizeibehörde des Orts, an welchem die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, und von dieser an die KreiSdircction des Bezirks abgegeben werde, welche der Weiterbeförderung an den endlichen Bestimmungsort sich unterziehen wird. Sämmtliche Redaktionen, Herausgeber und Verleger von in hiesigen Landen erscheinenden Zeitschriften werden daher angewiesen, bet Ver meidung der im §. 14 des PreßgesetzeS für dcn Unterlassungsfall angedrohtcn Strafen daS seither für daS vormalige Reichsministerium de« In nern und sodann für die provisorische BundeScentralcommisfion zu Frankfurt a. M. bestimmt gewesene Freiexemplar jeder Nummer der von ihnen rtdigirten, heranSgegebenen oder verlegten Zeitschriften fortan an die oben bezeichnete Ortspolizeibehörde mit derselben Beschleunigung abzugebrn, womit die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Gleichzeitig aber erhalten anch sämmtliche Polizeibehörden, denen in dieser Weife ein Freiexemplar der in ihrem Bezirkt erscheinenden Zeit« schriften zuzugehcn hat, Veranlassung, nicht nur dessen rechtzeitige Abgabe an sie genau zu überwachen und im Unterlassungsfälle sofort da» §. 14 de» PreßgesetzeS bezeichnete Verfahren wider die Säumigen einzuleiten, sondern anch die ihnen in dieser Weise zugehenden Freiexemplare, insofern nicht ein besonderer, solchenfalls der betreffenden KrciSdircction sofort anzuzeigender Grund der Zurückhaltung dazwischen tritt, spätesten« binnen a ch t Tagen nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer an die KreiSdirection ihres Bezirks abzugeben. Dresden, 4 Ium i85o Ministerium des Innern. v. Friesen. Roßberg. Bekanntmachung, -ie Todesstrafe betreffen-, vom 5. Illni 1850. In Gcmäßheii eines am 3. Januar vorigen Jahre» im Gesammt-Ministerium gefaßten Beschlusses ist zeither die Vollstreckung erkannter Todesstrafen unterblieben und eine Verwandlung derselben im Wege der Begnadigung eingetreten. Da sich jedoch die Nothwendigkeit herauSgestellt hat, dcn Gesetzen auch in dieser Beziehung ihre volle Wirksamkeit zu lassen, so hat, mit Genehmigung Sr. Maj. des Königs, da» Gesammt-Ministerium jenen Beschluß vom 3. Januar 184S wieder aufgehoben. DaS Justiz-Ministerium macht solches hierdurch mit der Bemerkung bekannt, daß nunmehro Todesstrafen, welche wegen V0N hkUlk tM begangener Verbrechen erkannt werden, zum Vollzüge kommen, insoweit nicht Se. Majestät der König an einzelnen Fällen aus besonderen Gründen eine Begnadigung eintreten zu lassen geruhen wird. Dresden, 5. Juni 1850. I ri st L z - M i n L st e r r n m. twr. ZschinSky. Fickelschercr. W e l t s eh a rr. Berlin. Der Staatsanzeiger bringt neue Verordnungen über Vie Presse. Die Hauplbestimmungen sind folgende: 1) Die Postverwaltnng kann nach Umständen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zeitungen unv Zeitschriften ablehnen. 2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung, wornach zum Ge werbebetriebe der Buchdrucker u. s. w. eine Concession (die natürlich auch wieder entzogen werden kann) erforderlich ist, sind nicht (wie dioher angenommen wurde) aufgehoben. 3) Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen orer kür zeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen hcrauSgeben will, ist ver- pstichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen. Die Kaution beträgt, wenn da» Blatt mehr als dreimal in der Woche erscheinen soll, je nach dem Orte, wo es erscheint, 5000 Thlr., SVVV Thlr., 2000 oder I000 Thlr. 4) Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen sollen, wird die Caution auf die Hälfte dieser Summen bestimmt. 5) Der Berpstichtuna zur Cautionsbestcllung unterliegen anch die Heran«,eber der jetzt bestchendeu, im tz. 8 grnannten Zeitungen und Zeitschriften. Es wirv ihnen jevoch zue Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom 4age rer Publikation der Verord nung an gewährt. - k) Tritt wegen des Inhalts cimr Zeitung oder Zeitschrift zum zweiten Male eine Vcrurthciiung ein, so hat der Richter mit Rück sicht auf eie Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehen«, neben der rafür zu erkennenden Strafe, die Caution ganz oder nun destcns zum zehnten Theil für verfallen zu erklären. Bei der dritten Verurtheiluug auf Grund der gciiannten Paragraphen der Verord nung vom 3Ü. Juni 1849 muß jedesmal die ganze Caution für ver fallen erklärt werden; auch kann außerdem da« fernere Erscheinen der Zeitung oder Zeitschrift untersagt werdens. Die neue Bestellung der Caution oder deren Ergänzung muß innerhalb dreier Tage nach eingctrclcner Rechtskraft des Erkeuntniffes erfolgen, ohne daß es dazu noch einer besondern Aufforderung bedarf. Posen. Nach sehr verbreiteten Gerüchten hat der Kaiser Nikolaus sowol gegen den Prinzen von Preußen als gegen den österreichischen Premierminister sich bestimmt dahin ausgeiprochen, daß er in die Entwirrung der kama^ ljgen verwickelten deutschen Angelegenheiten sich durchaus