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l"»j IL78 stimmung zu den Wahlen in die erste und in die zweite Kammer I gesondert, m ein deshalb anzulegendes Verzeichniß eingetragen. Wer binnen der gesetzten Friü. sich nicht anmeldet, kann f^rMasmal die Ausübung seines StiWuz^echts nicht -jn IrssprAch wch«en. — h. 13. Di« Eingetragen« »rhslten hei khier A»n»U»mg in geeigneter Weise beglgubchte-dtimmzettei, und zwar befortd«« für di« Wahlen zur ersten und zur zweiten Kammer. — §. 14. Jeder Wahlbezirk (§. 1.) zerfällt in einzelne Wahlabtheilungen, so daß größere Gemeinde» eine eigene Wahlgbcheilung bilde» können, kleiner« dagegen zu einer gemeinschaftliche» verbunden, oder mit benachbarten größern vereinigt werden. — §. 15. Für jede Wahl- abtheilung (§. 14) wird der Ort ein für allemal bestimmt, an welchem der mit der Leitung des Wahlgeschäftes beauftragte Wahlausschuß seinen Sitz hat. — §. 16. Dieser Ausschuß wird, wenn der Sitz desselben «ine Stadt ist, in welcher die allgemeine Gftibteorbmmg besteht, nach Vorschrift von §. 131 dieses Gesetze- gebildet, unter Zuziehung eines zum Registriren gesetzlich befähigten Protokollanten. — Z. 17. Iß der Sitz d«S Ausschusses ein Ort, wo die Stäbteordnuag nicht in Anwendung ist, so besteht derselbe auS einem obrigkeitlichen Beamten der betreffenden Abtheilung, der das Protokoll führt und daher zum Registriren gesetzlich befähigt sein muß, aus vier MtMedern vonGemeinderäthen derAbtheilungund einigen Stimm berechtigten deS Orts. — §. 18. Einer der AbtheilungSauSschüsse des Bezirks wird zum BezirkswahlauSschusse bestimmt, unter Leitung eines für die jedesmalig« Wahl zu bestellenden R«gi«rungSkommissars, welcher auch für die Bestellung d«r §. 17 gedachten AbtheilungsauS- schüss« zu sorgen hat. — §. 19. Nach Ablauf der §. 10 gedachten Frist und längstens binnen 14 Tagen vom Tage der Publikation der königl. Verordnung (§. 9) an, sind die nach §. 12 angelegten Verzeichnisse an den Wahlausschuß der Abtheilung einzusenden. — §20. Letzterer macht hierauf den Tag oder die Tage und den Ort bekannt, an welchem und wo die Stimmzettel von den Stimmberechtigten der Abtheilung bei ihm abzugeben sind. — §. 21. Di« Abgabe der Stimmzettel kann von den Wählern nur in Person bewirkt werden.— S. 22. Wer nach Ablauf der bestimmten Zeit erscheint, hat auf Zu lassung zur Abstimmung keinen Anspruch.— §.23. Die Stimmenden können, ohne au die Wählbaren ihrer Abtheilung oder ihres Bezirkes gebunden zu sein, unter allen nach §§. 6 und 8 zum Eintritt in die betreffende Kammer befähigten Staatsangehörigen frei wählen. — ß. 24. Jeder Stimmzettel muß die vorzuschlagende Person nach Namen, Stand und Gewerbe genügend bezeichnen. Insoweit Stimmzettel über die Person eines Vorgeschlagenen Zweifel lassen, bleiben dieselben unberücksichtigt. — §. 25. Den Stimmenden ist freigesteüt, den Eintrag auf dem Stimmzettel nach ihrer mündlichen Angabe durch den Protokollanten bewirken zu lassen, es ist aber dann der Wahlzettel noch durch die Unterschrift eines Mitgliedes des Wahl ausschusses zu beglaubigen. — §. 26. Zweifel über die Stimm berechtigung , welche bei der Anmeldung nicht haben erledigt werden können, oder welche noch bei dem Wahlausschüsse sich erheben, sind von diesem nach Stimmenmehrheit, und zwar für den eben vor liegenden Fall, ohne weitere Berufung, zu entscheiden. — §.27. Der Wahlausschuß hat nur auf di« Beobachtung der gesetzlichen.Vor schriften und Formen zu sehen, jedes Einflusses auf die Wahlen selbst aber, welche aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen sollen, sich zu enthalten, namentlich darf derselbe weder durch Empfehlung oder Vorschläge, noch auf sonst eine Weise erlaubm, die Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken, oder auf die Mahl «inzuwirken. — §.28. Wer auf die Wahl durch Geschenke, Drohungen oder Versprechungen von Privatvorlheilen «inzuwirken suchen sollte, verliert für immer das Recht, beziehendlich zu wählen und gewählt zu werden; öffentliche Beamte, welche sich Solches würden zu Schulden kommen lassen, werden mit Dienstentsetzung bestraft. — §. 29, Jeder Stimmende hat bei Abgabe seines Stimm zettels seinen Namen in das deshalb zu eröffnende Protokoll ein zutragen, oder mn dem Protokollanten «»tragen zu lassen und dabei an Eidesßatt anzugeloben, daß er seine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Landes abgebe» wolle. — §.30. Nach Ablauf des zur Abstimmung bestimmten Termin- erfolgt bei dem Wahlausschüsse die Auszählung der Stimmen. Hierüber ist ein von den Mitgliedern des Ausschusses mit zu zeichnendes Protokoll aufzunehmen, welches alle Diejenigen zu benennen hat, auf welche Stimmen — insoweit sie nach §§.21, 22 u. 24 zu berücksichtigen — gefallen sind, mit nenaurr Angabe derHntzt'dar für jeden derselben ^UsfaUenden^SlMmen. — §. 31. Die Protokolle §§. 29 und 30 iNd für jWeiberMÄchlMAr ersten rmdHur ziEen Kammer gesondert M hatten.— §. 32. Dir WMprMvklMtMsi den gehaltenen Akten sind binnen drei Tagen an den Bezirkswahlausschuß (tz. 18) ab zugeben, bei welchem, was die Wahlen zur zweiten Kammer betrifft, nach Eingang der Protokolle aller AdtheUorrgeu, -aus denselben da- Hauptergebniß der Abstimmung des Bezirks ebenittek rmd festgestellt wird. — §. 33. Zum Abgeordneten ist Derjenige für gewählt zu achten, auf welchen die meisten Stimmen gefallen sind. — §. 34. Bei etwa eintretender Stimmengleichheit entscheidet das LooS, welches für Abwesende von einem Mitglieds des Wahlausschusses gezogen wird. — §. 35. Das Ergebniß wird in das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll niedergelegt, welches von dem Regierungs kommissar und den Mitgliedern des Wahlausschuss« zu zeichnen und mit Beifügung der Akten der Regierungsbehörde zur weitern Mittheilung an die zweite Kammer einzusenden ist. — §. 36. Die Annahme der Wahl zum Abgeordneten beruht in der freien Ent schließung des Gewählten; di« einmal angenommene Wahl aber kann nicht wieder abgelehnt werden. — ß. 37. Der RegierungSkommissäb hat den Gewählten von der erfolgten Wahl in Kenntniß zu setzen und aufzufordern, daß er sich binnen einer zu bemessenden kurzen Frist erkläre, ob er die Wahl annehme, und, wenn er für mehr als eine Stelle glltig gewählt wäre, für welche der Wahlen er sich entscheide. Unterbleibt eine solche Erklärung, so ist die Wahl für abgelehnt zu achten. — §. 38. Der Wahlkommissar hat auch die erforderliche Bescheinigung über das Vorhandensein der gesetzlichen Eigen» schäften des ernannten Abgeordneten zu ermitteln. Besitzt der Erwählte dies« Eigenschaften nicht, so hat ihm der Kommissar Dieses zu eröffnen und feine Erklärung darüber zu vernehmen. — §. 39. Wenn der Gewählte den Mangel der Wählbarkeit zugesteht oder der Kommissar die sonstige Erklärung de- Betheiligten nach de» klaren Worten de» Gesetz« ungenügend und die Sache durchaus nicht zweifelhaft findet, ingletchen bei erfolgter Ablehnung der Wahl (§. 37) hat der Kommissar die Vornahme einer zweiten Wahl im Bezirke an* zuordnen und beide Wahlhandlungen der Regierungsbehörde anzu zeigen. — §. 40. In Bezug auf die Wahlen zur ersten Kammer wird bestimmt werden, welcher der BezirkSwahlau-schüsse zweier zusammen geschlagener Wahlbezirke (§. 2) da- Ergebniß der Wahlen festzustellen habe. An diesen hat der Bezirk-wahlauSschuß d« andern Bezirk« die nach §. 32 bei ihm eingegangenen, die fragliche Wahl betreffende» Protokolle und Akten abzugeben, worauf der erstere aus sämmtllche» Abstimmungen beider Bezirke daS Ergebniß nach §§. 32 bi- 35 ermit telt und der betreffende Kommissar nach Maßgabe von §§. 36 bi- 39' da- Weitere besorgt. — §. 41. Außer den nach §. 2 in die erste Kam mer Gewählten Acht und Dreißig Abgeordneten werden für dieselbe noch zehn Mitglieder in der Weis« ernannt, baß ») ein Abgeordneter von der Universität Leipzig, d) drei von den sämmtlichen an den Akade mien, Gymnasien und höher» technischen Lehranstalten in fester Stel lung stehenden Lehrern, e) drei von sämmtlichen ordinirten christlichen Geistlichen, und ä) drei von sämmtlichen festangestellten Lehrer» der Volksschulen, gewählt werden. — h. 42. Die an diesen Wahlen Theil- nehmenden müssen außer dem, daß sie dem betreffenden Berufe ange hören, auch den für die Stimmberechtigung im Altzemeinen festgestell- ten Erfordernissen (§.4 und 5) entsprechen. — § 43. Der Abgeordnete der Universität Leipzig wird von sämmtlichen ordentlichen und außer ordentlichen Professoren der Universität nach absoluter Stkmmenmkhr!- heit gewählt, so daß die relative nur dann in einer dritten Abstimmung entscheidet, wenn bei zwei vorhergehenden Abstimmungen «ine absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt worden iß. — §. 44. Für die §. 41 unter d, o und ä gedachten Wahlen gilt zwar auch das H§. 10 bis 39 vorgeschriebene Verfahren, jedoch mit nachbemerkten Modifikationen. Für diefttbeu »erden besondere Wahlbezirke nicht gebildet. Die vsn der Gemeinbeobrigkett auf Anmetden und Legitimsten zur Stimm berechtigung behändigten Stimmzettel sind nach erfolgter Ausfüllung von den Stimmenden an den für die Wahl zur zweiten Kammer we gen d« betreffenden Wohnort- zuständigen Wahlausschuß abzugeben. Dieser hat die über da- Ergebniß der Abstimmung in jeder der frag-