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Diese« erscheint täglich Udentz« «<tz ist tzurch alle Post« ««kalten de« Z» «ad Su«laade« M deiiehea. Pvets t-v Dresdner Journal. eiarr ges-alt«»«» Zeile » Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für da- Abend- erscheinende Blatt werden bi- 1L Uhr Mittag- angenommen. Anhalt. Sistirung de« Bellzugs de« Waffenstillstandes mit Dänemark. — Entwurf zum provisorischen Gesetz« die Wahlen der Land- ta-sab-rordnetrn betreffend. — Verhandlungen der Stadtverordneten in Dresden. — Tagesgeschichte: Dresden: Telegraphische Nachricht r Sitzung der zweiten Kammer; Nachrichten über dir Pesth. Berlin. Hamburg. Kiel. Frankfurt. Wie«. Pesth. Lombardei. Lasel. Paris. — Wissenschaft und Kunst: Kritische Gänge durch unsere Kunstausstellung (Fortsetzung). — Feuillrton. —Geschäftskalender. — Ortskalen der. — Angekommene Reisende. Sistirung des Vollzuges des Waffenstillstandes mit Dänemark. Frankfurt, 5. September. Die Würfel sind gefallen! Die Reich-versammlung hat die Sistirung de- Vollzug- de- Waffenstill standes mit Dänemark ausgesprochen, nachdem sie die beantragte Ver schiebung dieser Frage bi- zur Entscheidung der Hauptfrage über die Genehmigung de- Vertrage- selbst mit 244 gegen 230 Stimmen ver worfen. Da- Reich-ministerium hatte au- dieser Frage eine Kabi- net-frage gemacht; es wird also abtreten und einem neuen Kabi- net den Platz räumen. Die Folgen diese- Beschlüsse- sind mit Sicher heit noch nicht zu berechnen. Im ungünstigsten Falle kann ein Bruch mit der Krone Preußen, eine tiefe Spaltung mitten durch Deutsch land, vielleicht ein Bürgerkrieg oder ein neuer Akt der Revolution, endlich ein europäischer Krieg oder wenigsten- ein Krieg Deutschland- mit einer oder mehreren der übrigen Großmächte au- diesem Beschlüsse hervorgehen Gewiß haben Die, welche für denselben stimmten, keine dieser möglichen Folgen sich verhehlt. Darau- möge man urtheilen, wie fest bei der Majorität die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit eine- solchen Schritte« zur Rettung der Ehre und der Einheit Deutsch lands begründet »ar. Wie die Hauptfrage selbst entschieden wird, kann hiernach nicht wohl zweifelhaft sein. Die Reich-versammlung und die Eentralgewalt treten mit diesem Beschlüsse in ein neue- Sta dium ihrer T Hörigkeit. Die bisherige Politik de- Auwarten-, de- GehenlaffenS der ruhigen Entwickelung muß aufgegeben, eine Politik der That, der Energie, de- entschlossenen Handeln- muß an deren Stelle gesetzt »erden. Da- neue Kabinet wird, unterstützt von der Reichs- verfammlung, alle Mittel aufbieten, alle Hebel in Bewegung setzen müssen, um gerüstet dazustehen, wenn die Folgen eintreten, die ich oben al- möglich, ja al- wahrscheinlich bezeichnete. Wir müssen >» doaquo spielen und entweder jetzt die Einheit Deutschland- durch setzen, seine Macht nach außen fest begründen, seine Ankunft sichern, oder — un- unter den Trümmern eine- allgemeinen Zusammensturz«« begraben. Eine andere Wahl giebt e- nicht mehr! K. B. Entwurf zu« provisorischen Gesetze, di« Wahlen der Laudtagsabgeordneten betreffned. Wir, Friedrich August rc., haben mit Zustimmung der streuen Stände wegen der Wahlen der Landtagsabgeordneten die achstehenden Bestimmungen getroffen. §. 1. Für die Landtag-wahlen wird da- Königreich Sachsen in 76 Bezirke von möglichst gleicher Einwohnerzahl mit Rücksicht auf die geographische Lage der Ortschaften eingetheilt. — §. 2. Jeder dieser Bezirke wählt einen Abgeordneten für die zweite Kammer; je zwei zusammengefchlagene Bezirke wählen einen Abgeordneten für die erste Kammer. — §. 3. Die Stimmberechtigung und Wähl barkeit ist verschieden für die Wahlen zur ersten und für die zur zweiten Kammer. — §. 4. Bei der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer ist stimmberechtigt, ohne Unterschied der Religion und des Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und selbstständige Staatsbürger, und zwar innerhalb derjenigen Gemeinde de- Königreich- Sachsen, in welcher er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, und welcher er nach §tz. 11 und 68 der Städteordnung vom 2. Februar 1832 und nach §. 24 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 als Mitglied angehört, insofern ihm nicht einer der §. 5 angegebenen AuSschließungSgründe entgegensteht. — ß. 5. Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind: s) Diejenigen, welche unter Curatel stehen, b) Almosenempfänger, o) Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, e- mag dasselbe zum förmlichen Konkurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung eingeschlagen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung erhalten zu haben erklären, 6) alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der juristischen Praxis removirte Personen, ingleichen die su-pendirten, so lange die Suspension dauert, e) Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten, vor Gericht gestanden haben und schuldig befunden worden sind. — §. 6. Au Abgeordneten in die zweite Kammer wählbar find alle männliche Staatsangehörige de-Königreich- Sachsen, a) welchen einer der §. 5. gedachten AuSschließungSgründe nicht entgegensteht, b) welche nicht im ausländischen aktiven Dienste stehen, und c) ein Alter von dreißig Jahren haben. — §. 7. Zur Stimmberechtigung bei den Bezirk-Wahlen für die erste Kammer hat zu den Erfordernissen §§. 4 und 5 noch hinzuzutreten, daß der Wählende in hiesigen Landen mit Grundbesitz ansässig sei. — §. 8. Wählbar al- Abgeordnete in die erste Kammer sind diejenigen §. 6 Bezeichneten, »elche Wenigsten zehn Thaler jährlich an direkten Steuern entrichten. — §. 0. Die Veranstaltung von Landtag-wahlen wird durch eine königliche Ver ordnung verfügt. — §. 10. Sofort nach erfolgter Publikation einer solchen Verordnung haben die Gemeindeobrigkeiten, ohne weitere Veranlassung dazu zu erwarten, eine Aufforderung zu erlassen, der zufolge diejenigen Stimmberechtigten au- der Gemeinde, welche an der Wahl Theil nehmen wollen, binnen einer Frist von acht Tagen sich bei ihr anzumelden und über ihre Stimmberechtigung auSzu- weisen haben. — §. 11. Zur Annahme dieser Anmeldungen und zur Aushändigung der Stimmzettel.kann die Temeindeobrigkeit für die einzelnen Ortschaften den Gemeinderath beauftragen. — K. 12. Die angemeldeten Stimmberechtigten werden, und zwar für die Ab-